BGH: Aufhebung wegen fehlender Zuständigkeit der Jugendkammer bei Rückfalldiebstahl
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 492/54
- Datum
- 02.11.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Entscheidet nicht die sachlich zuständige Jugendkammer, sondern ein anderes Gericht, ist das Urteil wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit trotz unterlassener Rüge aufzuheben.
Die sachliche Zuständigkeit ist Verfahrensvoraussetzung und vom Gericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen; das Revisionsgericht hat dies ebenfalls zu beachten.
Bei Taten, die der Beschuldigte als Heranwachsender begangen hat, ist die Jugendkammer zuständig; sie hat zugleich zu entscheiden, ob Jugend- oder allgemeines Strafrecht anzuwenden ist.
Die rechtliche Beurteilung der Schuldfähigkeit (§§ 20, 51 StGB) obliegt dem Gericht; das Urteil muss die tatsächlichen Grundlagen und die tragende Vermittlung des ärztlichen Gutachtens so darstellen, dass eine rechtliche Nachprüfung möglich ist.
Die Anwendung des Rückfalltatbestands (§ 20a StGB) setzt voraus, dass die erforderlichen Vorstrafen zum relevanten Zeitpunkt rechtskräftig vorlagen; für Taten vor Rechtskraft kommt insoweit § 20a Abs. 2 bzw. eine andere Würdigung in Betracht.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 2. April 1954
Rubrum
Für das Nachschlagewerk! Für die amtliche Sammlung?
StPO §§ 6, 338 Nr. 4, 352; JGG § 33
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bäcker und Konditor ███ aus ███, dort geboren am ███ ██████████, wegen Rückfalldiebstahls
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. November 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ███
Leitsatz
Hat nicht die sachlich zuständige Jugendkammer, sondern die große Strafkammer entschieden, so ist das Urteil wegen dieses Fehlers auch dann aufzuheben, wenn die Revision ihn nicht rügt.
Aktenzeichen: 5 StR 492/54 LG Hamburg
Urteil des BGH vom 2. November 1954
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 2. April 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der jetzt 25-jährige Angeklagte, der schon siebenmal wegen Diebstahls bestraft worden ist, stahl in Hamburg in der Zeit vom 5. April 1949 bis 15. Oktober 1952 in einer großen Reihe von Fällen Sachen aus fremden unverschlossenen Wohnungen und entwendete Fahrräder, die er ungesichert an Hauswänden vorfand. Das Landgericht hat ihn als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Rückfalldiebstahls in 33 Fällen zu einer Gesamtstrafe von sieben Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt und die Untersuchungshaft angerechnet.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.
I.
Schon ein Grund, der von der Revision nicht geltend gemacht, aber von Amts wegen zu beachten ist, führt zur Aufhebung des Urteils.
Als der Angeklagte in der Zeit vom 5. April 1949 bis 4. November 1949 die ersten fünf der Taten verübte, die Gegenstand des Verfahrens sind, war er noch nicht 21 Jahre alt, also Heranwachsender (§ 1 Abs. 2 JGG). Dies muss zu seinen Gunsten (vgl. BGHSt 5, 366) auch für den Diebstahl eines Leica-Photoapparats und mehrerer Ringe im Hause An der Alster Nr. 21 angenommen werden; denn er ist „zu irgendeinem Zeitpunkt in den Jahren 1949–1951“ begangen worden. Zur Aburteilung dieser sechs Taten war daher nach den §§ 107, 108 Abs. 1, 116 Abs. 1, 39–41 JGG ein Jugendgericht zuständig. Dieses hatte zugleich die späteren 27 Verfehlungen zu ahnden. Bejahte es für die ersten sechs die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 JGG, so hatte es auch darüber zu entscheiden, ob auf alle 33 Fälle das allgemeine oder das Jugendstrafrecht anzuwenden ist (§ 32 JGG).
Selbst wenn diese Frage zugunsten des allgemeinen Strafrechts beantwortet worden wäre, war und blieb das Jugendgericht zuständig. Jugendgerichte sind der Jugendrichter, das Jugendschöffengericht und die Jugendkammer (§ 33 Abs. 2 JGG). Da mehr als zwei Jahre Zuchthaus zu erwarten waren, gehörte die Sache nach § 108 Abs. 3 JGG vor die Jugendkammer.
Die 8. Große Strafkammer des Landgerichts in Hamburg, die das angefochtene Urteil nach dem 1. Oktober 1953, dem Inkrafttreten des Jugendgerichtsgesetzes, erlassen hat, ist keine Jugendkammer. Ihr fehlte daher die sachliche Zuständigkeit. Diese ist nach § 6 StPO in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Sie ist eine Verfahrensvoraussetzung. In der neueren Rechtsprechung des Reichsgerichts hat sich daher die Auffassung durchgesetzt, das Revisionsgericht habe von Amts wegen darauf zu achten, ob die sachliche Zuständigkeit in dem Verfahren, das zu dem angefochtenen Urteil geführt hat, nicht überschritten worden ist (vgl. RGSt 66, 255 [256/7]; 67, 57 [58]; RG DR 1939, 1285). Diese Ansicht wird von dem überwiegenden Teil des Schrifttums gebilligt.
Ob sie in dieser Allgemeinheit zutrifft, hat der Senat nicht zu entscheiden. Er tritt ihr jedenfalls für den Fall bei, dass die Sache vor die Jugendkammer gehörte, für ihre Behandlung durch eine andere große Strafkammer also aus diesem Grunde die Verfahrensvoraussetzung der sachlichen Zuständigkeit fehlte. Mindestens dies ist auch im Revisionsrechtszug von Amts wegen zu beachten. Denn die Jugendkammer ist als Jugendgericht ein Gericht besonderer Art innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Sie ist wegen ihrer Zusammensetzung (vgl. §§ 33 Abs. 3, 35, 37 JGG) besonders geeignet, über Verfehlungen zu urteilen, die der Täter als Jugendlicher oder Heranwachsender begangen hat. Die Beachtung ihrer Zuständigkeit berührt in hohem Maße die öffentlichen Interessen.
Das angefochtene Urteil ist daher schon aus diesem Grunde mit den Feststellungen aufzuheben. Gleichzeitig verweist der Senat die Sache nach § 355 StPO an die nach § 108 Abs. 3 Satz 2 JGG zuständige Jugendkammer.
Die Urteile nach § 355 StPO berücksichtigen in ihrer Fassung in der Regel die Form, die § 270 Abs. 2 StPO für Verweisungsbeschlüsse vorschreibt (vgl. RGSt 61, 322 [326]; 69, 155 [157]). Hier bleibt jedoch der tatsächliche und rechtliche Inhalt der Anschuldigung derselbe wie im Eröffnungsbeschluss. Der Senat hält es daher nicht für erforderlich, die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten, die in ihnen zu findenden strafbaren Handlungen und die anzuwendenden Strafgesetze noch einmal anzugeben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
II.
1.) Da das Urteil aufgehoben wird, braucht der Senat auf die Angriffe der Revision nicht einzugehen. Die Begründung der Verfahrensbeschwerden entspricht zudem zum Teil nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
2.) Auch der Inhalt des angefochtenen Urteils ist nur insoweit zu behandeln, als es angebracht erscheint, Hinweise für die neue Hauptverhandlung zu geben.
a) In der Frage der Zurechnungsfähigkeit beruft sich das Landgericht nur auf den ärztlichen Sachverständigen, der sich in der Hauptverhandlung eingehend mit den fachlichen Einwendungen des Verteidigers auseinandergesetzt und sein Gutachten für das Gericht überzeugend begründet habe. Über den Inhalt des Gutachtens wird nichts mitgeteilt. Es bleibt unklar, aus welchen Gründen die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bejaht worden ist. Das Revisionsgericht wäre daher nicht in der Lage, diese Entscheidung rechtlich nachzuprüfen.
Im Übrigen ist die Frage, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB vorliegen, nicht vom Sachverständigen, sondern vom Gericht in eigener Verantwortung zu entscheiden. Nur die dazu erforderlichen medizinischen Erkenntnisse hat der Sachverständige dem Richter zu vermitteln. Findet dieser sie überzeugend, so hat er auf ihrer Grundlage die tatsächliche und rechtliche Beurteilung selbst vorzunehmen. Heißt es stattdessen im Urteil nur, der Angeklagte sei „für seine Taten nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen voll verantwortlich“, so deutet dies darauf hin, dass die Grenzen der beiderseitigen Verantwortung verkannt worden sind.
b) Das Landgericht wendet auf alle abgeurteilten 33 Taten den § 20a Abs. 1 StGB an. Dieser setzt zwei Vorstrafen von mindestens je sechs Monaten Gefängnis wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens voraus. Diese Bedingung war erst erfüllt, nachdem das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 9. Januar 1950 rechtskräftig geworden war. Mindestens die ersten fünf, möglicherweise auch die sechste der jetzt abgeurteilten Taten liegen aber vor diesem Zeitpunkt. Für sie kann daher allenfalls § 20a Abs. 2 StGB in Betracht kommen.
Die Gesamtwürdigung der Taten wird im Urteil nur sehr knapp vorgenommen. Sie muss aber die Gesamtpersönlichkeit des Angeklagten auf Grund der „Symptomtaten“ und nach seinem sonstigen Vorleben umfassend darstellen und werten. Dabei sind alle kriminologisch wesentlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Im Einzelnen wird auf RGSt 68, 149 und RG JW 1934, 1662 u. 1666 verwiesen.
| Siemer | Dr. Koffka | Dr. Borker | |||
| Dr. Rotberg | Schmitt |