Treffer
BGH Beschluss

Freispruch: Kein 'empfindliches Übel' bei Drohung mit Medienveröffentlichung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 4/92
Datum
28.01.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob die Verurteilung wegen versuchter Nötigung auf und sprach den Angeklagten frei. Er hatte dem Regierenden Bürgermeister mit Publikation angeblicher Bestechungsaffären gedroht, um eine Erlaubnis zu erzwingen. Das Gericht entschied, dass die Drohung kein „empfindliches Übel“ i.S.v. §240 Abs.1 StGB darstellte, weil der Adressat in seiner Amtsstellung zu besonnener Selbstbehauptung zu erwarten war und eine allgemeine Androhung von Medienäußerungen ohne konkrete Gefahr keine coercitive Wirkung entfaltet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB ist erforderlich, dass das angedrohte Übel von solcher Erheblichkeit ist, dass seine Ankündigung geeignet erscheint, den Bedrohten im Sinne des Täterverlangens zu motivieren.

2

Eine Drohung mit der Veröffentlichung von Missständen an die Medien ist nur dann ein „empfindliches Übel“, wenn Umstände vorliegen, die nahelegen, dass die Publikation dem Adressaten schwerwiegende Nachteile zufügen würde (z.B. hohe Medienresonanz oder besondere Glaubwürdigkeit des Drohenden).

3

Kann vom Bedrohten in seiner konkreten Lage vernünftigerweise erwartet werden, dass er der Drohung in besonnener Selbstbehauptung standhält, fehlt das Merkmal des empfindlichen Übels.

4

Die Verwerflichkeit, private Forderungen mit der Androhung von Veröffentlichungen zu verknüpfen, begründet für sich genommen noch keine strafbare Nötigung nach § 240 Abs.1 StGB, sofern die drohende Handlung nicht geeignet ist, erhebliche Nachteile herbeizuführen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 11. September 1991

Rubrum

5 StR 4/92 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 28. Januar 1992 in der Strafsache gegen ██ den Markthandler Wolfgang aus ███ geboren am ███████ 1941 in ██ wegen versuchter Nötigung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 28. Januar 1992 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. September 1991 aufgehoben.

Der Angeklagte wird vom Vorwurf der versuchten Nötigung freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Nötigung zu einer Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt und unter Einbeziehung anderer Einzelstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten gebildet, die es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Revision des Angeklagten führt zum Freispruch vom Vorwurf der versuchten Nötigung des Regierenden Bürgermeisters [REDACTED].

Der Angeklagte wollte einen Verkaufsstand auf städtischem Gelände errichten; seine Anträge, ihm dies zu gestatten, waren von den zuständigen Behörden mehrfach abgelehnt worden. Der Angeklagte wollte nun durch Einflussnahme auf politische Mandatsträger zu einer solchen Erlaubnis kommen. Er richtete am 22. Oktober 1987 ein Schreiben an den Regierenden Bürgermeister von ████, den er in dieser Eigenschaft sowie als Landesvorsitzenden der CDU ansprach. In dem Schreiben berichtete er von der Ablehnung seiner Anträge. Anschließend heißt es u. a.:

„Ferner muss gesagt werden, dass ich seit eineinhalb Jahren gegenüber Presse, Rundfunk und Fernsehen in allen bisher angefallenen und noch anfallenden Bestechungsaffären aus Loyalität den Mund gehalten habe.

In mehreren Unterredungen mit Ihrem Landesgeschäftsführer habe ich verschiedene Andeutungen über noch ausstehende Affären diesbezüglich gemacht. Ich glaube kaum, dass es sich die [REDACTED] CDU leisten kann, noch einige Bezirksbürgermeister und Stadträte auf eine sehr unschöne Art und Weise zu verlieren ... Betonen möchte ich, dass ich grundsätzlich nicht lüge. Ich bitte Sie höflichst, dieses Schreiben mit allem Ernst zu behandeln. Ferner bitte ich um eine persönliche Unterredung“ (UA S. 6 ff.).

Der Regierende Bürgermeister bat seinen Landesgeschäftsführer, Strafantrag wegen Nötigung zu stellen. Hiervon durch den Landesgeschäftsführer unterrichtet, richtete der Angeklagte am 3. November 1987 ein weiteres Schreiben an den Regierenden Bürgermeister, in dem er ausführte, er habe keine Nötigung beabsichtigt (UA S. 8). Ein Gespräch mit dem Regierenden Bürgermeister fand nicht statt.

Der Senat legt die Auslegung des Tatrichters zugrunde, dass die versteckten Hinweise in dem Schreiben vom 22. Oktober 1987 die Drohung enthielten, der Angeklagte werde, wenn seinen Wünschen nicht entsprochen werde, die Presse über „strafrechtliche Verfehlungen von CDU-Amts- [REDACTED]“ unterrichten (UA S. 5, 11). Gleichwohl ist die Verurteilung wegen versuchter Nötigung rechtsfehlerhaft, weil der Angeklagte nicht mit einem empfindlichen Übel gedroht hat. Empfindlich im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB ist das angedrohte Übel nur, wenn der in Aussicht gestellte Nachteil von solcher Erheblichkeit ist, dass seine Ankündigung geeignet erscheint, den Bedrohten im Sinne des Täterverlangens zu motivieren. Diese rechtliche Voraussetzung entfällt, wenn von dem Bedrohten in seiner Lage erwartet werden kann, dass er der Drohung in besonnener Selbstbehauptung standhält (BGHSt 31, 195, 201; vgl. auch BGHSt 32, 165, 174 und BGH NStZ 1982, 287). Hier musste der Empfänger des Schreibens vom 22. Oktober 1987 in seiner Eigenschaft als Regierender Bürgermeister daran interessiert sein, dass strafbare Handlungen von Mandatsträgern im Land Berlin aufgeklärt werden. Dass der Angeklagte angenommen hat, es gebe die in seinem Schreiben genannten Bestechungsaffären in Wahrheit nicht, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Selbst wenn es sich so verhalten hätte, könnte das Schreiben vom 22. Oktober 1987 nicht als Drohung mit einem empfindlichen Übel gewertet werden: Dass die Medien ein besonderes Interesse an Äußerungen des Angeklagten hatten oder dass seine Angaben in den Augen der Öffentlichkeit besonderes Gewicht hatten, ergeben die Feststellungen nicht. Jedenfalls unter diesen Umständen konnte von dem Empfänger des Schreibens erwartet werden, dass er der nur allgemein ausgesprochenen Drohung, mit unwahren Behauptungen an die Medien heranzutreten, in besonnener Selbstbehauptung standhielt und die Würdigung solcher Lügen der öffentlichen Diskussion und gegebenenfalls einem Strafverfahren wegen übler Nachrede überließ.

Da hiernach das Tatbestandsmerkmal der Nötigung mit einem empfindlichen Übel (§ 240 Abs. 1 StGB) nicht gegeben ist, hat die Verwerflichkeit der Verknüpfung zwischen den privaten Zwecken des Angeklagten und der angedrohten Veröffentlichung von Missständen in der Verwaltung keine strafrechtliche Bedeutung.

Da weitere Feststellungen im Hinblick auf den Vorwurf der versuchten Nötigung des Regierenden Bürgermeisters nicht zu erwarten sind, spricht der Senat den Angeklagten von diesem Vorwurf frei.

LaufhütteSchaferNack
HorstkotteHager

Zitiert von (3)