Revision: Aufhebung wegen fehlender Hinweispflicht bei Verwertung vorläufig eingestellter Tat (§154 Abs.2 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 491/97
- Datum
- 16.09.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verwertung von Umständen einer nach §154 Abs.2 StPO vorläufig eingestellten Tat durch das Gericht setzt voraus, dass der Angeklagte zuvor über die beabsichtigte Verwertungsabsicht hingewiesen wird.
Die Hinweispflicht dient dem rechtlichen Gehör und dem Grundsatz des fairen Verfahrens; ohne den erforderlichen Hinweis kann die Verwertung verfahrensfehlerhaft sein.
Führt das Unterlassen der Hinweiserteilung dazu, dass der Angeklagte sich bei rechtzeitiger Belehrung wirksamer verteidigen oder für ihn günstigere Feststellungen herbeiführen hätte können, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.
Ob die Verwertung einer auf solchen Umständen beruhenden Vermutung sachlich-rechtlichen Bedenken begegnet, kann für die Entscheidung über die Aufhebung entbehrlich sein.
Vorinstanzen
Landgericht Stade, 13. Januar 1997
Rubrum
5 StR 491/97 BUNDESGERICHTSHOF Beschluss vom 16. September 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **16. September 1997
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 13. Januar 1997 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Bei der Beweiswürdigung zur Einbindung des Angeklagten in die Bande um seinen Onkel stellt das Landgericht einleitend auf die Begleitumstände einer gemeinsamen Fahrt des Angeklagten mit seinem Onkel nach Frankfurt/Main ab (UA S. 18). Der Tatrichter hält die Einlassung des Angeklagten hierzu, sie hätten einen Verwandten treffen wollen, der in Deutschland operiert werden sollte, für eine höchst unwahre Schutzbehauptung; wahrscheinlich sei bei jenem Treffen Rauschgift übergeben worden (UA S. 6, 18).
Jene Reise nach Frankfurt war indes Teil eines weiteren Anklagevorwurfs gegen den Angeklagten; das Verfahren ist gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden.
Der Beschwerdeführer beanstandet zutreffend, dass hierdurch ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist, wonach eine belastende Verwertung mit jener Tat zusammenhängender Umstände im Rahmen der Beweiswürdigung nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens entsprechend § 265 StPO nicht ohne einen – hier jedoch fehlenden – vorherigen Hinweis an den Angeklagten erfolgen durfte (vgl. BGHSt 31, 302, 303; BGHR StPO § 154 Abs. 2 Hinweispflicht 1 und 3).
Dass der Angeklagte sich gegen die Beweisführung des Tatrichters bei Beachtung der gebotenen Hinweiserteilung wirkungsvoller hätte verteidigen können, liegt ebenso wenig fern wie die Möglichkeit für diesen Fall abweichender, für den Angeklagten günstigerer tatrichterlicher Feststellungen zu seiner Tatbeteiligung. Dies bedingt hier die umfassende Aufhebung des angefochtenen Urteils.
Ob die Beweiswürdigung wegen Verwertung einer Vermutung im Zusammenhang mit der Reise nach Frankfurt durchgreifenden sachlich-rechtlichen Bedenken unterlag, braucht der Senat nicht zu entscheiden.
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