Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen fehlerhafter Beweiswürdigung bei Mordvorwurf

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 491/91
Datum
28.01.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen gegen Verurteilungen wegen Mordes hatten Erfolg; der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung. Das Landgericht habe die Täterschaft unzulässig teilweise aus dem Scheitern eines Alibis hergeleitet. Ferner fehle die Feststellung des direkten Vorsatzes für Verdeckungsabsicht, und eine mögliche nicht vorsätzliche Todesfolge wurde nicht geprüft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das bloße Scheitern oder die Falschbehauptung eines Alibis begründet für sich allein keinen belastenden Beweis für Täterschaft; eine falsche Alibiangabe ist zulässiges Verteidigungsverhalten und darf nicht ohne weitere Anknüpfungspunkte als Indiz gewertet werden.

2

Verdeckungsabsicht als Mordmerkmal setzt in der Regel direkten Vorsatz voraus, wenn das Opfer den Täter kennt und durch dessen Fortleben die Entdeckung zu befürchten ist.

3

Zur Annahme bedingten Tötungsvorsatzes sind konkrete Feststellungen zur Art, Dauer und Intensität des angerichteten Würgevorgangs bzw. zur Gefährlichkeit der Handlung erforderlich; der bloße Eintritt des Todes genügt nicht zur sicheren Begründung des Wissens um und der Billigung des Todeserfolgs.

4

Beweistatsachen zum Vor- und Nachtatverhalten sind nicht generell bedeutungslos; Indiztatsachen bleiben relevant, soweit sie geeignet sind, die tatrichterliche Überzeugungsbildung zu beeinflussen und daher in die Würdigung einzubeziehen sind.

Vorinstanzen

Schwurgericht Hannover, 26. März 1991

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 28. Januar 1992 in der Strafsache gegen

1. ██ Erhard aus ████, geboren am █████ 1937 in ███, zur Zeit in Haft,

2. Heinz-Dieter aus ████, dort geboren am ████ 1940, zur Zeit in Haft,

3. ██ Monika aus ████, geboren ████ 1953 in ████, wegen Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Januar 1992, an der teilgenommen haben

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,

die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte, Dr. Schäfer, Hager, Nack als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft in der Verhandlung,

Richterin am Amtsgericht ████████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft bei der Verkündung,

Rechtsanwältin ██████ als Verteidigerin für den Angeklagten Bormke,

Rechtsanwalt Dr. █████ als Verteidiger für den Angeklagten Großke,

Justizamtsinspektor ███████

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten Großke und Bormke wird das Urteil des Schwurgerichts Hannover vom 26. März 1991, auch soweit es die Mitangeklagte ████ betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ████████ wegen Mordes in Tateinheit mit versuchter sexueller Nötigung zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt, den Angeklagten █████ wegen Mordes in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung ebenfalls zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Die Mitangeklagte █████████, die keine Revision eingelegt hat, ist wegen Versuchs der Strafvereitelung verwarnt worden. Die Revisionen der Angeklagten ██████ und ██████ haben mit der Sachrüge Erfolg. Auf die Verfahrensrügen kommt es nicht an.

1. Das Landgericht hat festgestellt, dass die Angeklagten aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses das mit ihnen seit Jahren auch intim bekannte Tatopfer Britta █████ am 22. Januar 1990 gegen 10.00 Uhr unter dem Vorwand, ihr ein Vorstellungsgespräch für eine Stelle als Hilfskraft in der Medizinischen Hochschule Hannover zu vermitteln, in die im dortigen Schwesternwohnheim gelegene Wohnung des Angeklagten █████ lockten, um sie dort – notfalls mit Gewalt – sexuell zu missbrauchen, wobei der Angeklagte ███ mit dem Opfer den Analverkehr durchführen wollte, der Angeklagte ███ den Vaginalverkehr. Das Landgericht hat sich davon überzeugt, dass die Angeklagten ihr Opfer töteten. Es hält folgende zwei Geschehensabläufe für möglich und schließt jedes andere Tatgeschehen aus:

(1) Entweder verklebten die Angeklagten der sich wehrenden Britta ██████ mit einem Klebeband den Mund, um sie am Schreien zu hindern, hielten sie fest, versuchten, sie mit einem Gürtel ans Bett zu fesseln, entkleideten sie und würgten das sich weiter wehrende Opfer, um ihre sexuellen Absichten zu verwirklichen, worauf Britta █████████████████ erstickte und der Angeklagte ███ möglicherweise nach Todeseintritt Manipulationen an ihrem After vornahm;

(2) oder die Angeklagten erwürgten nach dem Versuch des Analverkehrs Britta ██████, um die Entdeckung der Tat durch eine Strafanzeige oder Hilfeschreie des Opfers zu verhindern.

In beiden Fällen nimmt das Landgericht bedingten Tötungsvorsatz an, im ersten Fall das Mordmerkmal der Befriedigung des Geschlechtstriebes, im zweiten Fall Verdeckungsabsicht. Zur Todesursache hat das Landgericht festgestellt, dass das Opfer infolge Erwürgens erstickte, und zur inneren Tatseite lediglich ausgeführt:

„Wer einem anderen Menschen den Hals derart massiv zudrückt und seinem Opfer einen Klebestreifen über den Mund wickelt, rechnet damit, dass sein Opfer verstirbt und zeigt damit zugleich, dass er mit dieser Folge einverstanden ist.“

2. Die Verurteilung hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

a) Bedenklich sind schon die Darlegungen des Landgerichts zur Täterschaft der beiden Angeklagten. Den Umstand, dass der Angeklagte ███ „bei der Polizei und in der Hauptverhandlung ein falsches Alibi behauptet hat“, hat das Landgericht als Indiz für die Täterschaft dieses Angeklagten gewertet. Es gab „dafür“, so hat das Landgericht ausgeführt, „nur den Grund, dass der Angeklagte unter allen Umständen seine Anwesenheit in der Wohnung des Angeklagten █████ zur Tatzeit verheimlichen wollte, weil er an der Tat beteiligt war“ (UA S. 54). An anderer Stelle hat der Tatrichter dies verdeutlicht. Er hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten ██████ aus dessen „Versuch“ hergeleitet, „ein Alibi für die Tatzeit zu konstruieren“ (UA S. 72). Diese Wertung ist unzulässig. Die Behauptung, für die Tatzeit ein Alibi zu haben, stellt, auch wenn sie falsch ist, ein zulässiges Verteidigungsverhalten dar. Das Scheitern des Alibibeweises ist deshalb für sich allein kein Beweisanzeichen für die Täterschaft des Angeklagten (Hirschthal in KK 2. Aufl., § 261 StPO Rdn. 66; Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, 24. Aufl., § 261 StPO Rdn. 115; Kleinknecht/Meyer, 40. Aufl., § 261 StPO Rdn. 25 jeweils m. Nachw.; BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 11). Der Fehler in der Beweiswürdigung betrifft das Verhalten des Angeklagten ███████, erstreckt sich aber auch auf den Mitangeklagten ███; das Landgericht geht davon aus, dass ███ angenommen hat, das „mit dem Angeklagten ███████ abgesprochene Alibi könne nicht widerlegt werden“ (UA S. 62).

b) Bedenklich ist darüber hinaus die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten hätten bei beiden in Betracht gezogenen Alternativen des Tathergangs mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt und jeweils ein Mordmerkmal erfüllt, indem sie entweder zur Befriedigung des Geschlechtstriebes oder zur Verdeckung einer Straftat handelten. Dabei ist das Landgericht dem Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht nicht gerecht geworden. Während die Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebes auch in den Fällen vorliegen kann, in denen der Tod des Opfers als Folge des gewaltsam erzwungenen Geschlechtsverkehrs zumindest billigend in Kauf genommen wird (BGHSt 19, 101; BGHR StGB § 211 Abs. 2 Befriedigung des Geschlechtstriebs 1–3), setzt Verdeckungsabsicht in der Regel direkten Vorsatz voraus, wenn das Opfer den Täter – was hier der Fall ist – kennt, dieser also bei Überleben des Opfers befürchten muss, entdeckt zu werden. Die erstrebte Verdeckung kann der Täter in einem solchen Fall nur durch Tötung des Opfers erreichen; er muss also mit direktem Vorsatz handeln (vgl. BGHSt 21, 283). Direkten Vorsatz hat das Landgericht aber nicht festgestellt.

c) Schließlich hat das Landgericht bei seiner Annahme, es seien nur zwei Alternativen des Tatgeschehens denkbar, eine dritte Möglichkeit nicht erwogen, nämlich eine nicht vorsätzliche, eventuell leichtfertige Todesverursachung beim Versuch der Vergewaltigung oder – was näher liegt – beim Versuch, gewaltsam den Analverkehr durchzuführen. Von vornherein auszuschließen ist eine solche Fallgestaltung nicht. Nach den Feststellungen drängte sich die Möglichkeit auf, dass die Angeklagten das sich wehrende Opfer, ohne dessen Tod zu wollen, würgten und ihm den Mund verklebten, um in der hellhörigen Wohnung Hilfeschreie zu unterdrücken. Da sich das Landgericht mit dieser Möglichkeit überhaupt nicht auseinandergesetzt hat, ist zu besorgen, dass es den einen Tötungsvorsatz indizierenden Intensitätsgrad des Würgevorgangs allein aus dem eingetretenen Todeserfolg herleitet. Ohne weitere Feststellungen zu Dauer und Art des Würgevorganges, die anhand des Leichenbefundes in der Regel in hinreichend sicherem Maße möglich sind, lässt sich weder das Wissen um die zum möglichen Tod des Opfers führende Gefahrlichkeit des Vorgehens noch die billigende Inkaufnahme dieses Erfolges mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit belegen (vgl. BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 4 und § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 10).

3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat noch auf folgendes hin:

Beweistatsachen, die das Vor- und Nachtatverhalten betreffen, sind nicht schon dann bedeutungslos, wenn sie keine „zwingenden“ Schlüsse zulassen. Derartige Beweistatsachen sind nur dann bedeutungslos, wenn das Gericht der Auffassung ist, sie könnten, wenn sie erwiesen wären, die Beweiswürdigung nicht beeinflussen (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 14). Bedeutungslos sind also nicht Indiztatsachen, die geeignet sind, die tatrichterliche Überzeugungsbildung zu beeinflussen. Dieser Grundsatz ist insbesondere dann zu beachten, wenn der Tatrichter – wie hier – seine Überzeugung auf eine Reihe von Indizien stützt, die für sich gesehen keine zwingenden Schlüsse zulassen.

4. Die Aufhebung des Urteils im Schuldspruch zugunsten der Angeklagten B[...] und █████ bedingt die Aufhebung der Verurteilung der Mitangeklagten ████████, die keine Revision eingelegt hat.

LaufhütteSchäferNack
HorstkotteHager

Zitiert von (2)