Revision wegen unzureichender Feststellungen bei Steuerhinterziehung aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 491/79
- Datum
- 05.01.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung setzt hinreichend konkrete und überprüfbare Feststellungen zu Umfang und Höhe der hinterzogenen Steuern voraus.
Bei Schätzungen infolge unzureichender Buchführung darf der Tatrichter Bankauszüge heranziehen, muss aber darlegen, weshalb die dortigen Geldeingänge sämtliche in Betracht kommenden Umsätze erfassen.
Die pauschale Ansetzung von unverbuchten Forderungen als Gewinne ist unzulässig; es sind Feststellungen zum Wert der Forderungen und zu etwaigen gewinnmindernden Betriebsausgaben zu treffen.
Bei der Schätzung von Lohnsteuerhinterziehung ist die Auswahl unterschiedlicher Lohnsteuersätze zu begründen und es ist zu prüfen, ob unaufgeklärte Geldabflüsse auch andere, steuerlich nicht relevante Ursachen haben können.
Der Tatrichter hat die Berechnungsgrundlagen für Steuerhinterziehung gegebenenfalls durch Sachverständige oder sachverständige Zeugen in eigener Verantwortung zu ermitteln.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 5. Januar 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den technischen Angestellten Paul E. aus ██ ██████, geboren am ██████ 1927 in ███, Kreis UD, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Steuerhinterziehung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 4. September 1979 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 5. Januar 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat im Ergebnis Erfolg.
Zwar sind die Verfahrensbeschwerden des Angeklagten, soweit sie in zulässiger Form erhoben worden sind, und der Einwand der Verjährung offensichtlich unbegründet. Jedoch hat der Schuldspruch keinen Bestand, weil die Urteilsgründe nicht hinreichend ausweisen, dass der Tatrichter den angenommenen Schuldumfang auf rechtsfehlerfreie Weise ermittelt hat.
a) Die für die Höhe der hinterzogenen Umsatzsteuern maßgeblichen Umsätze bestimmt der Tatrichter für die Jahre 1970 und 1971 in erster Linie nach den während dieser Jahre ausweislich der Bankauszüge eingegangenen „Zahlungen der Firmen, für die der Angeklagte Leistungen erbracht hatte“ (UA S. 15). Der Tatrichter war zwar nicht gehindert, sich seine Überzeugung von der Höhe der Umsätze angesichts des Fehlens einer ausreichenden Buchführung auf Grund eigener Schätzung zu bilden (BGH GA 1978, 278, 279); hierbei durfte er auch auf die Bankauszüge zurückgreifen. Er musste sich aber mit der Frage auseinandersetzen, ob die darin nachgewiesenen Geldeingänge sämtliche Umsätze betrafen, die in den Jahren 1970 und 1971 erbracht worden waren. Das verstand sich auch bei Geldeingängen von Firmen, denen er Leistungen zu erbringen pflegte, nicht von selbst. Die sicherheitshalber „Sicherheitsabschläge“ in der Größenordnung von 2 bis 3 % (UA S. 14, 15) vermögen diese Unsicherheit nicht auszuräumen. Als umsatzsteuerpflichtigen Umsatz des Jahres 1973 berücksichtigt der Tatrichter den Erlös der „Betriebsveräußerung“ vom 3. November 1973 (UA S. 19, 20). Diese nicht näher erläuterte Angabe lässt auch im Zusammenhang mit dem sonstigen Urteilsinhalt (UA S. 7) keine Nachprüfung zu, inwieweit es sich um einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne von § 1 Abs. 1, § 10 Abs. 4 UStG gehandelt hat.
b) Die Höhe der im Jahre 1972 hinterzogenen Einkommensteuern und Gewerbesteuern ermittelt der Tatrichter u. a. in der Weise, dass er „Forderungen aus unverbuchten Rechnungen“ in Höhe von 126.911 DM ohne weiteres als Gewinne ansetzt (UA S. 25, 26). Das ist unzulässig. Der Tatrichter hat nicht nur Feststellungen über den Wert dieser Forderungen unterlassen; er hat sich vor allem nicht mit der Frage auseinander gesetzt, ob mit den Geschäften, die Entstehungsgrund der Forderungen waren, gewinnmindernde Betriebsausgaben verbunden gewesen sind. Seine allgemeinen Bemerkungen über die Kostenlage in dem Geschäftsbereich des Angeklagten (UA S. 24) machen eine solche Auseinandersetzung nicht entbehrlich. Die Besorgnis, dass die Berechnungsgrundlagen des Tatrichters nicht zutreffen, wird dadurch verstärkt, dass das Landgericht für das Jahr 1972 einerseits einen verschwiegenen Mehrumsatz in Höhe von 209.525 DM (UA S. 16), andererseits jedoch einen verschwiegenen Mehrgewinn von 224.668 DM (299.533 DM abzüglich des veranlagten Gewinnes von 74.865 DM) ansetzt. Das verträgt sich umso weniger miteinander, als das Landgericht für die Jahre 1970 und 1971 einen Gewinn in Höhe von 15 % des jeweiligen Jahresumsatzes zugrunde legt (UA S. 23–24).
c) Im Hinblick auf die Lohnsteuerhinterziehung ergeben die Urteilsgründe nicht, warum der Tatrichter bei seiner Schätzung unterschiedliche Lohnsteuersätze von 16, 17 und 23 % angewandt hat (UA S. 33–37), und zwar zum Teil für dieselben Steuerzeiträume. Der Umstand, dass der Steuerprüfer dem Angeklagten in einzelnen Fällen besonders niedrige Lohnsteuersätze „zugebilligt“ hat (UA S. 34), ist für den Tatrichter unerheblich; die „persönlichen Verhältnisse der Arbeitnehmer“ (UA S. 34) waren bei allen Fallgruppen der Lohnsteuerhinterziehung ersichtlich gleichartig. Rechtlichen Bedenken begegnet auch die Annahme des Tatrichters, bei den unaufgeklärten Geldabflüssen von 124.373,92 DM könne es sich nur entweder um unversteuerte Lohnzahlungen oder um eine unversteuerte Privatentnahme handeln. Der Tatrichter hätte näher darlegen müssen, weshalb eine dritte, den Schuldumfang der Lohn- und Einkommensteuerhinterziehung nicht berührende Erklärungsmöglichkeit (Betriebsausgaben und dergleichen) entfiel. Schließlich ist nicht ohne weiteres verständlich, dass bei der Scheinfirma █████ noch im Jahre 1973 Lohnsteuern angefallen sind (UA S. 36), obwohl diese Firma ihre Tätigkeit Ende 1972 eingestellt hatte (UA S. 18).
d) Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass der Tatrichter die Berechnungsgrundlagen für die Steuerhinterziehung – gegebenenfalls mit Hilfe von Sachverständigen oder sachverständigen Zeugen – in eigener Verantwortung zu ermitteln hat. Von dieser Verpflichtung entbindet ihn nicht eine durch „Stichproben“ gewonnene Überzeugung von der Zuverlässigkeit einer Betriebsprüfung (UA S. 53).
e) Für den Fall, dass der Bußgeldbescheid vom 10. Oktober 1974 (UA S. 9) denselben Gegenstand wie das vorliegende Strafverfahren betrifft, wird auf § 86 Abs. 3 OWiG hingewiesen.
f) Die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft bedarf keiner näheren Erörterung, weil die weitergehende Revision des Angeklagten Erfolg hat. Die Voraussetzungen des § 126 Abs. 3 StPO („ohne weiteres“) liegen nicht vor.
| Fleischmann | Herrmann | Ulsamer | |||
| Fuhrmann | Horstkotte |