Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Betruges verworfen – Verfahrensrüge und Beweiswürdigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 491/64
Datum
18.12.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen sein Urteil wegen mehrfachen Betruges ein. Der BGH verwirft die Revision: Die Verfahrensrüge ist unzulässig, weil die Gründe für die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs nicht benannt wurden (§ 344 Abs. 2 StPO). Weiteren Angriffen fehlt es an Zulässigkeit, da sie gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung gerichtet sind; auch Rückfallfeststellung und Strafzumessung sind rechtsfehlerfrei. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer; Untersuchungshaft wird teilweise angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn der Revisionsführer nicht die Gründe angibt, aus denen die Vorinstanz die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs entschieden hat.

2

Die Revision ist nicht geeignet, die tatrichterliche Beweiswürdigung in tatsächlicher Hinsicht zu revidieren; Angriffe, die allein die Bewertung der Beweismittel betreffen, sind unzulässig.

3

Betrug ist erfüllt, wenn der Täter durch Vorspiegelung falscher Tatsachen oder Urkundenfälschung die Geldhingabe des Opfers veranlasst; das Vertrauen des Geschädigten in die unwahren Erklärungen begründet den Schädigungsvorsatz.

4

Die Voraussetzungen für die Anwendung strafschärfender Vorschriften (z. B. Rückfall nach § 264 StGB) müssen in den Urteilsgründen nachvollziehbar dargelegt sein; ist dies geschehen, ist die Feststellung rechtlich nicht zu beanstanden.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 9. Juli 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Schweizer Kurt ██████████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ 1914 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges i. R. u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Dezember 1964, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der ██████████████████, Justizangestellte ████ ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 9. Juli 1964 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Den Angeklagten wird die nach dem 9. Juli 1964 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Die Verfahrensrüge ist nicht in zulässiger Weise erhoben. Der Angeklagte nennt entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht die Gründe, aus denen die Strafkammer das gegen den Sachverständigen eingebrachte Ablehnungsgesuch des Angeklagten zurückgewiesen hat.

II. Auch die Sachrüge greift nicht durch.

1. Im Falle ███ ███ war für die Hingabe des Geldes an den Angeklagten mitursächlich sein Versprechen, die von ihm selbst unterschriebenen Wechsel auch von der Zeugin ████████ akzeptieren zu lassen, sowie das Fälschen von deren Unterschrift. Als die Geschädigten von der Fälschung erfuhren, war der Betrug bereits vollendet. Wenn sie trotzdem das Geld nicht sofort zurückforderten, so geschah dies nach der Überzeugung der Strafkammer, weil sie dennoch annahmen, „daß der Angeklagte gleichwohl das Darlehen, wie versprochen, zurückzahlen würde“ (UA S. 10), also im Vertrauen auf seine sonstigen im Wesentlichen unwahren Erklärungen.

Das Urteil stellt auch den Schädigungsvorsatz ausreichend fest. Der Angeklagte wusste bei Aufnahme des Darlehens, dass er wegen seiner Mittellosigkeit und wegen des Rückgangs der in dem Bierlokal „Zur Molle“ erzielten Umsätze und der entsprechenden Minderung des Gewinns das Darlehen nicht kurzfristig, wie vereinbart, zurückzahlen konnte. Dass er mit Gewinn aus der neu zu pachtenden Gaststätte das Darlehen abdecken wollte, hat er in der Hauptverhandlung selbst nicht behauptet. Die Strafkammer hatte auch keinen Anlass, von sich aus solche Gedankengänge zu berücksichtigen, zumal der Angeklagte noch nicht einmal die für das Lokal „Zur Molle“ beantragte Konzession erhalten hatte. Soweit der Angeklagte sich gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters wendet, ist die Revision unzulässig.

Sowohl im Falle ███ ███ als auch in den weiteren Betrugsfällen hat die Strafkammer die Voraussetzungen für die Bestrafung wegen strafschärfenden Rückfalls (§ 264 StGB) bedenkenfrei dargetan.

2. Im Falle ██ ████████ sind die Angriffe der Revision durchweg unzulässigerweise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung zum Schädigungsvorsatz des Angeklagten gerichtet. Dessen Verurteilung lässt insoweit weder zur äußeren noch zur inneren Tatseite einen Rechtsfehler erkennen.

3. Das gegen die Verurteilung im Falle ███████ gerichtete Vorbringen der Revision geht schon deshalb fehl, weil Gegenstand des Kaufvertrages vom 6. Juli 1963 nach den Feststellungen des Landgerichts alle auf der Parzelle befindlichen Sachen, nämlich Laube, Bäume und Sträucher, sonstiges Zubehör usw. waren. Insoweit spiegelte der Angeklagte dem Zeugen ██████ ein Verfügungsrecht vor; in Wirklichkeit hatten die Eheleute ████████ lediglich den Gebrauch der Parzelle eingeräumt, hierbei sich außerdem noch das Abernten im laufenden Jahr vorbehalten.

Auch die weiteren Merkmale des Betruges nach der äußeren und inneren Tatseite hat das Landgericht in diesem Falle rechtsfehlerfrei dargetan.

4. Die auf Grund der allgemeinen Sachrüge vorgenommene Nachprüfung des Urteils hat auch in den übrigen Fällen keinen Rechtsfehler ergeben.

Die gegen die Strafzumessung erhobenen Einwände endlich sind offensichtlich unbegründet. Die Strafkammer hat insbesondere rechtsfehlerfrei dargetan, dass der Angeklagte nicht aus einer Notlage heraus gehandelt hat.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSchmitt
KoffkaKersting