BGH: Aufhebung wegen fehlender Zeugenvereidigung; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 491/63
- Datum
- 19.11.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vereidigung eines Zeugen gehört zu den wesentlichen Verfahrensförmlichkeiten; das Protokoll muss die Vereidigung oder deren Unterbleiben und die hierzu maßgebliche Begründung enthalten.
Fehlt in der Sitzungsniederschrift ein Vermerk über die Vereidigung, beweist dies, dass der Zeuge nicht vereidigt worden ist; die Vorschrift des § 274 StPO ermöglicht nur über das Protokoll den Nachweis der förmlichen Durchführung.
Wird von einer Vereidigung abgesehen, hat das Gericht die Gründe hierfür darzulegen; das Unterlassen einer solchen Begründung kann das Urteil angreifbar machen.
Die Unterlassung der Vernehmung oder Vereidigung einer Zeugin verletzt den Prozess nicht, wenn die durch sie zu erbringende Tatsachenfeststellung bereits auf andere Weise überzeugend festgestellt ist und das Urteil hierauf nicht gestützt ist.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 25. Juni 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Helmut ██ ██ aus ████, geboren █████████ 1936 in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i. k. usw.
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. November 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Pr. Borker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim ██████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Bibliotheksinspektorin █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 25. Juni 1963 mit den Feststellungen aufgehoben,
1. soweit der Angeklagte im Falle 7 ██████████ wegen Diebstahls im Rückfall verurteilt worden ist, 2. im Gesamtstrafausspruch.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung seiner Verurteilung im Falle 7 ███████ und damit auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe, greift aber im Übrigen nicht durch.
1. Mit Erfolg rügt der Revisionsführer, dass die Strafkammer in der Hauptverhandlung nicht mitgeteilt habe, weshalb der Zeuge Walter ██████ unvereidigt geblieben sei.
a) Die Sitzungsniederschrift gibt nicht an, ob der Zeuge vereidigt worden ist oder auf wessen Anordnung und mit welcher Begründung dies unterblieben ist.
b) Grundsätzlich ist jeder Zeuge zu vereidigen. Die Vereidigung gehört zu den wesentlichen Verfahrensförmlichkeiten und muss deshalb in der Sitzungsniederschrift vermerkt werden. Fehlt es an einem solchen Vermerk, so steht damit fest, dass der Zeuge nicht vereidigt worden ist; die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden (§ 274 StPO).
Ist aber von einer Vereidigung des Zeugen ███ abgesehen worden, so musste dies näher begründet werden. Auch an einer solchen Begründung fehlt es, wie das Schweigen der Sitzungsniederschrift ebenfalls ergibt (§ 64 StPO). Auf diesem Verstoß kann das Urteil hier auch beruhen.
2. Die übrigen Revisionsangriffe haben keinen Erfolg.
a) Fehl geht die Rüge, das Landgericht habe gegen § 245 StPO verstoßen, weil die in der Hauptverhandlung erschienene Zeugin Anneliese ████████████ zur Sache gehört worden sei.
Diese Zeugin hatte bei ihrer Vernehmung zur Person erklärt, sie sei die Schwester der Ehefrau des Angeklagten. Das hat das Landgericht ihr geglaubt und sie deshalb auf ihr Aussageverweigerungsrecht gemäß § 52 Abs. 2 StPO hingewiesen. Daraufhin hat die Zeugin ihre Aussage verweigert und ist entlassen worden, ohne dass die Verteidigung dem widersprochen hätte.
Dieses Verfahren ist mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insbesondere kann sich der Beschwerdeführer im Revisionsverfahren nicht darauf berufen, dass eine – bewusst oder unbewusst – unwahre Angabe zur Person gemacht habe.
Hiervon abgesehen, kann das Urteil auf der (sachlichen) Nichtvernehmung der Zeugin ██████ auch nicht beruhen. Denn diese Zeugin sollte entsprechend dem Antrag der Verteidigung vom 9. April 1963 (Bd. I Bl. 107, 109 d. A.) zu derselben Beweisfrage wie die Zeugin ██████ (– auf deren Vernehmung die Verteidigung übrigens später verzichtet hat –) gehört werden, nämlich „über die durch die Trunksucht der Ehefrau zerrütteten häuslichen Verhältnisse“ des Angeklagten. Das angefochtene Urteil sieht aber als erwiesen an, dass die Ehefrau durch ihre Trunksucht die Ehe zerrüttet hat (UA S. 7, 17).
b) Die sachlichrechtlichen Einzelangriffe der Revision sind offensichtlich unbegründet und bedürfen deshalb keiner näheren Behandlung. Auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat keine Rechtsmängel aufgedeckt.
3. Die Einzelstrafen in den Fällen 1 bis 6 sind durch die nunmehr aufgehobene Verurteilung im Falle 7 ersichtlich nicht beeinflusst worden und können deshalb bestehen bleiben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Koffka Schmidt Borker Kersting