Revision verworfen: Hehlerei durch Mitwirkung bei Verwertung gestohlener Sachen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 491/61
- Datum
- 30.01.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Hehlerei kann das wirtschaftliche Interesse des Vortäters bereits in der Absicht liegen, gestohlene Sachen zur Ausstattung oder Unterstützung einer nahestehenden Person zu verwenden.
Die Mitwirkung an Auswahl und Anprobe gestohlener Sachen begründet bei Kenntnis der Tatumstände den erforderlichen Vorsatz zur Förderung der Verwertung.
Der eigene Beweggrund des Mitwirkenden, aus der Verwertung persönlichen Vorteil zu ziehen, schließt dessen Schuld nicht aus, wenn er zugleich das Interesse des Vortäters erkennt und fördert.
Die Revision kann die tatrichterliche Würdigung der Täterpersönlichkeit nicht durch eine abweichende Tatsachenbewertung ersetzen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 6. Mai 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ ohne Beruf, Eleonore aus ███, dort geboren ███████████████
Sachbezeichnung: RCD u. a. – wegen Hehlerei
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Januar 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Angeklagten ██████ gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 6. Mai 1960 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Vorlegungsvoraussetzungen sind erfüllt, weil das Kammergericht von der Entscheidung BGHSt 10, 1 abweichen will. Dazu sieht der Senat jedoch mindestens im vorliegenden Falle keinen Grund. Das auch in der genannten Entscheidung vorausgesetzte Interesse des Diebes, das gestohlene Geld zum Einkauf der Geschenke zu verwenden, ergibt sich hier jedenfalls aus den Begleitumständen. Dazu führt der Generalbundesanwalt treffend und erschöpfend aus:
„Im Gegensatz zu BGHSt 10, 1 ist hier die Angeklagte nicht die Freundin, sondern die Braut des Vortäters. Sie hatte vor kurzem ihre Wohnung im Sowjetsektor von Berlin verlassen, lebte zur Zeit der Tat in der Familie ihres Verlobten und besaß nur wenige und dürftige Kleidungsstücke (UA S. 4 ff.). Unter diesen Verhältnissen dienten die geschenkten Kleidungsstücke dem diebischen Bräutigam dazu, seine moralische Pflicht zur Unterstützung seiner künftigen Ehefrau zu erfüllen; die Musiktruhe war zudem ein Einrichtungsstück, das offenbar auch für den gemeinsamen späteren Haushalt bestimmt war. Damit steht aber bereits fest, dass der Vortäter ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Ausstattung seiner Braut hatte.
Auch die innere Tatseite ist entgegen der Ansicht der Revision genügend festgestellt. Das Landgericht schreibt sinngemäß, die Angeklagte habe durch das Aussuchen und Anprobieren der Sachen dem Interesse ihres Verlobten, ihr kostenlos Geschenke zu machen, gedient (UA S. 7 unten). Daraus geht zugleich hervor, dass sie sich dessen auch bewusst war, zumal das Urteil außerdem sagt, sie habe alle Tatumstände gekannt (UA S. 8 oben). Dem widerspricht nicht, wie die Revision meint, die wohl als unwiderlegt angesehene Einlassung der Angeklagten, sie habe es wegen des dürftigen Zustands ihrer Kleidung nicht über sich bringen können, die Geschenke ihres Verlobten zurückzuweisen (UA S. 6). Der Beweggrund des eigenen Vorteils, der zum Tatbestand der Hehlerei gehört, schließt nicht aus, dass der beim Absatz des Diebesguts Mitwirkende zugleich das Interesse des Diebes an dieser Art der Verwertung erkennt und fördern will.
Die Strafkammer wendet auf die Angeklagte als Heranwachsende das allgemeine Strafrecht mit einer rechtlich einwandfreien Begründung an (UA S. 8). Die Revision will nur die tatsächliche Beurteilung der Täterpersönlichkeit, die dem Tatrichter obliegt, durch eine andere ersetzen. Das ist unzulässig, zumal sich die Revision mit der Behauptung, die Angeklagte sei ungewöhnlich primitiv, von den Feststellungen des Urteils entfernt.
Das angefochtene Urteil enthält schließlich keinen sonstigen sachlich-rechtlichen Fehler.“
| Schmidt | Sarstedt | Siemer | |||
| Koffka | Dr. Börker |