BGH: Genehmigungserschleichung neben unerlaubter Einfuhr selbständig strafbar
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 491/58
- Datum
- 13.01.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, wenn sie die den Verfahrensverstoß begründenden Tatsachen nicht konkret darlegt.
Das Erteilen wissentlich unrichtiger Auskünfte gegenüber der zuständigen Behörde erfüllt den Tatbestand der Genehmigungserschleichung bereits unabhängig davon, ob eine Genehmigung tatsächlich erteilt wird oder eine spätere Einfuhr erfolgt.
Die Genehmigungserschleichung stellt neben der späteren unerlaubten Einfuhr eine selbständige Straftat dar und wird nicht als mitbestrafte Vortat durch die Ahndung der Einfuhr „abgegolten“.
Eine natürliche Handlungseinheit setzt gleichartige Betätigungen nach Inhalt und äußerem Erscheinungsbild voraus; fehlt es daran, sind mehrere Handlungen rechtlich getrennt zu beurteilen.
Eine Aufklärungsrüge ist unzulässig, wenn nicht angegeben wird, welche konkreten weiteren Beweismittel der Tatrichter zur Sachverhaltsaufklärung hätte heranziehen sollen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 2. Dezember 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den ████████ ██████ █ ███ BC, ████ ██ SCN (Rumänien), geboren am [REDACTED],
2. den Oberzollinspektor Karl ███ aus BC, dort geboren am [REDACTED],
wegen Wirtschaftsvergehens u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Januar 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten Kühn und Ebert gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 2. Dezember 1957 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten Kühn der Erschleichung einer Einfuhrgenehmigung, der ungenehmigten Einfuhr in Tateinheit mit Urkundenfälschung, der aktiven Bestechung und der gemeinschaftlichen ungenehmigten Einfuhr schuldig gefunden. Es hat gegen ihn eine Gesamtstrafe von 10 Monaten Gefängnis verhängt, in die eine rechtskräftige Strafe von einem Monat Gefängnis wegen eines fahrlässigen Verkehrsvergehens einbezogen worden ist. Außerdem ist auf eine Geldstrafe erkannt und ein Verwertungserlös von 1080,40 DM eingezogen worden.
Den Angeklagten Ebert hat die Strafkammer wegen schwerer passiver Bestechung zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Sie hat die Strafe zur Bewährung ausgesetzt und 250 DM Bestechungsgeld für verfallen erklärt.
Die Revisionen rügen Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Sie haben keinen Erfolg.
Revision des Angeklagten Kühn
A.
I.
Die Rüge der „Verletzung formellen Rechts“ ist unzulässig, weil sie keine Tatsachen angibt, die einen verfahrensrechtlichen Verstoß enthalten sollen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
II.
Die ebenfalls nicht näher ausgeführte Sachbeschwerde nötigt den Senat, die Verurteilung des Angeklagten Kühn in vollem Umfange sachlichrechtlich zu prüfen. Dabei ergibt sich keine Beanstandung.
Das Landgericht hat insbesondere mit Recht angenommen, dass das Vergehen gegen Art. 5 Nr. 2 (a) Abs. 2 der Verordnung Nr. 503, die sogenannte „Genehmigungserschleichung“, eine selbständige strafbare Handlung neben der ungenehmigten Einfuhr nach Art. 1 Abs. 2 (a) und Art. 8 der Verordnung Nr. 500 ist.
1. Eine mitbestrafte Vor- oder Nachtat scheidet allerdings nicht, wie das Landgericht meint, schon deshalb aus, „weil es auch Genehmigungserschleichungen gibt, denen keine Einfuhrhandlung folgt, und andererseits auch illegale Einfuhren, denen keine Genehmigungserschleichung vorangeht“ (UA S. 84).
Käme es auf diesen Gesichtspunkt an, so gäbe es kaum jemals mitbestrafte Vor- oder Nachtaten. Denn regelmäßig liegt es so, dass die eine ohne die andere ausgeübt werden konnte und auch oft ausgeübt wird.
Die Auffassung des Landgerichts trifft jedoch aus einem anderen Grunde zu.
Der Senat hat schon in seinem Urteil vom 8. Juli 1958 (DDevR. 1958, 212) ausgesprochen, dass das Erschleichen einer Genehmigung nicht durch die strafrechtliche Ahndung der späteren unerlaubten Einfuhr mit abgegolten wird. Das beruht auf folgenden, damals nicht in das Urteil aufgenommenen Erwägungen:
Gegen Art. 5 Nr. 2 (a) Abs. 2 der Verordnung Nr. 503 verstößt schon, wer der zuständigen Behörde wissentlich unrichtige Auskünfte gibt. Dass er dadurch eine devisenrechtliche Genehmigung erlangen will und dass sie ihm erteilt wird, gehört nicht zum gesetzlichen Tatbestand. Hat der Täter es auf eine solche Genehmigung abgesehen, so begründen seine falschen Angaben allein, da sie von der Behörde zu prüfen sind, noch keine unmittelbare Gefahr einer gesetzwidrigen Verfügung über Vermögenswerte. Der Zusammenhang ist nicht so eng, dass es gerechtfertigt wäre, von einer Gefährdungstat zu sprechen, die in einer späteren Verletzungstat aufgehe.
Diesen Standpunkt hat schon das Reichsgericht (RGSt 70, 400; 71, 366, 372) eingenommen, weil auch zu dem Vergehen gegen § 36 Abs. 1 Nr. 7 der Devisenverordnung von 1932 nicht gehörte, dass eine Genehmigung erteilt wurde.
2. Eine natürliche Handlungseinheit liegt ebenfalls nicht vor. Denn sie erfordert Betätigungen, die ihrem Inhalte und ihrem äußeren Bilde nach gleichartig sind (BGHSt 4, 219; 10, 230, 231). Daran fehlt es hier.
B. Revision des Angeklagten ██
I.
Die Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch.
1. Es trifft nicht zu, dass die Strafkammer den Terminskalender des Mitangeklagten █████████ „zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht“ habe. Wie aus den Urteilsgründen (UA S. 151) hervorgeht, sind die Eintragungen, auf die es ankommt, in der Hauptverhandlung besprochen worden. Das genügt. In der Sitzungsniederschrift, auf die sich die Revision beruft, brauchte dieser Vorgang nicht beurkundet zu werden.
2. Dass das Hauptzollamt ███ nach seinem „Geschäftsverteilungsplan“ (UA S. 136) nicht zuständig war, sich mit Transitsendungen zu befassen, durfte die Strafkammer feststellen, ohne diesen Plan als Urkunde zu verlesen. Sie kann seinen Inhalt in der Hauptverhandlung mit dem Angeklagten erörtert haben. Im Übrigen sind mehrere Zollbeamte als Zeugen und der Regierungsrat RC sowie der Zollamtmann MC als Sachverständige gehört worden. Auch sie können Auskunft darüber gegeben haben, wie die Zuständigkeit geregelt war. Ein Verstoß gegen die §§ 249, 261 StPO lässt sich daher nicht feststellen. Auf die Entscheidung BGH NJW 1958, 559 (= BGHSt 11, 159) beruft sich die Revision schon deshalb zu Unrecht, weil die Strafkammer den Wortlaut des Geschäftsverteilungsplans nicht in die Urteilsgründe aufgenommen hat.
3. Die Revision macht geltend, die Strafkammer habe „nicht aufgeklärt, ob der Angeklagte von der Anordnung betreffend die ausschließliche Zuständigkeit des Hauptzollamts ███ zur Abfertigung von Transitsendungen tatsächlich Kenntnis erlangt habe“. Sie meint, da der Angeklagte dies bestritten habe, wäre „eine nähere Aufklärung dieses Sachverhalts geboten gewesen“.
Diese Rüge ist als Verfahrensbeschwerde unzulässig, weil sie nicht angibt, welche weiteren Beweismittel der Tatrichter hätte benutzen sollen (BGHSt 2, 168). Soweit mit ihr etwa geltend gemacht wird, eine erforderliche tatsächliche Feststellung fehle in den Urteilsgründen, ist sie sachlichrechtlicher Art und daher später zu behandeln (vgl. Nr. II 2b Abs. 2).
4. Dasselbe gilt für die Rüge, die Strafkammer habe „den Kreis der Obliegenheiten des Angeklagten als Leiter der Ausfuhrstelle für Westberlin im Hauptzollamt ██████ nicht näher festgestellt“ (vgl. dazu Nr. II 2b Abs. 3).
II.
Der sachlichrechtlichen Prüfung hält das Urteil stand.
1. In der Beweiswürdigung sagt das Landgericht: „LC hat in der Hauptverhandlung den an HC gegebenen Betrag als Darlehen bezeichnet, während er im Ermittlungsverfahren eine Rückzahlungspflicht HCs nicht erwähnte, das Geld also als geschenkt behandelte. Die Angabe in der Hauptverhandlung ist unwahr. Sie ist ersichtlich getragen gewesen von dem Wunsch, die Folgen für den an der Pensionsgrenze stehenden BO zu mildern. Die Strafkammer hält demgegenüber die früheren Angaben LCs für richtig“ (UA S. 152).
Diese Ausführungen werden nicht widersprüchlich durch die Behauptung des Beschwerdeführers, LC habe, ehe die Anklage erhoben worden war, in den Privatklageakten 340 Bs 156/55 mit einem Schreiben vom 18. Mai 1955 von der „Hingabe von Geldbeträgen im Rahmen eines Darlehens“ gesprochen.
Mit ihren übrigen Angriffen gegen die Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten LC, die die Strafkammer bejaht, bewegt sich die Revision unzulässig auf tatsächlichem Gebiet.
2. Die Annahme, dass der Beschwerdeführer eine Amts- oder Dienstpflicht im Sinne des § 332 StGB verletzte, begründet das Landgericht mit folgenden Ausführungen: Er habe dem Mitangeklagten LC den Transitwarenbegleitschein des Sowjetsektors und den Westberliner Warenbegleitschein zurückgegeben und geduldet, dass LC sich daraufhin mit dem Lastwagen vom Gelände des Hauptzollamtes entfernte. Dadurch habe er die Waren aus der zollamtlichen Bewachung entlassen. „Die am Eingang des Hofes befindliche Torwache übte lediglich Sicherheitsfunktionen aus; die zollamtliche Abfertigung oblag ihr jedoch nicht. Die auf dem Hof befindlichen Fahrzeuge konnten also das Gelände des Zollamtes jederzeit verlassen. Dessen war sich ███ bewusst“ (UA S. 137).
a) In den hier wörtlich wiedergegebenen Sätzen steckt kein Widerspruch, wie die Revision meint. Es trifft insbesondere nicht zu, dass zu den Sicherheitsaufgaben „begriffsnotwendig auch die Wahrung der zollamtlichen Belange“ gegenüber abgehenden Fahrzeugen gehöre. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, er habe sich über die Aufgaben der Torwache geirrt und nicht gewusst, dass LC sie ungehindert passieren konnte, bemüht er sich nur, die Beweiswürdigung des Landgerichts (UA S. 154) durch eine andere zu ersetzen. Das ist unzulässig (§ 337 StPO).
b) Wie die oben mitgeteilte Stelle des Urteils (UA S. 137) zeigt, sieht das Landgericht die Pflichtverletzung des Beschwerdeführers allein darin, dass er die zollamtliche Bewachung der Waren beseitigte. In der rechtlichen Würdigung wird noch gesagt, dass es „zu seinen Dienstpflichten als Zollbeamter, Leiter der Westberliner Ausfuhrstelle, gehörte, die Zollbewachung nicht zu unterbrechen“ (UA S. 163).
Das Landgericht wirft dem Angeklagten also nicht als pflichtwidrig im Sinne des § 332 StGB vor, dass er sich mit dem Transitgut überhaupt befasste, obwohl das Hauptzollamt ████, zu dem er gehörte, dafür nicht zuständig war. Dies wird bei der rechtlichen Würdigung nur in einem anderen Zusammenhang berührt. Dort wird rechtlich zutreffend ausgeführt, dass trotz der Unzuständigkeit eine Amtshandlung des Angeklagten vorlag (UA S. 162, 163). Da die Verletzung einer Amts- oder Dienstpflicht erst in der Freigabe der Waren gesehen wird, kommt es nicht darauf an, ob der Angeklagte seine Unzuständigkeit kannte und ob das Landgericht das festgestellt hat.
Dass der Angeklagte infolge seiner dienstlichen Stellung verpflichtet war, die zollamtliche Bewachung von Transitgut nicht zu beseitigen, sagt das Urteil innerhalb seiner rechtlichen Würdigung mit den oben unter b Absatz 1 wiedergegebenen Worten (UA S. 163). Daran ist rechtlich nichts zu beanstanden. Zu Unrecht verlangt die Revision genauere Feststellungen über „den Kreis der Obliegenheiten des Angeklagten“.
3. Der Warenbegleitschein, der für einen Transport von Westberlin in die Bundesrepublik erteilt worden war, rechtfertigte es nicht, die zollamtliche Bewachung des Transitgutes aufzuheben. Dazu bedurfte es vielmehr einer Bezugsgenehmigung des Senators für Wirtschaft und Ernährung, die die Einfuhr aus dem sowjetisch besetzten Gebiet nach Westberlin nachträglich gestattete.
Das legt das Landgericht (UA S. 130, 131) rechtlich einwandfrei dar. Die Revision ist zu Unrecht der Auffassung, durch die Erteilung der Warenbegleitscheine habe „die Ware ihren ursprünglichen Charakter als Transitgut verloren“. Darauf, dass die Warenbegleitscheine überdies erschlichen waren, kommt es nicht an.
Die Revision behauptet, der Angeklagte habe sich gutgläubig auf die Warenbegleitscheine verlassen. Wie aber aus den Urteilsgründen hervorgeht, wusste er als Leiter der Ausfuhrstelle beim Hauptzollamt ████, dass Transitgut nicht auf einen Warenbegleitschein, sondern nur auf eine Bezugsgenehmigung hin dem freien Inlandsverkehr zu überlassen war. Das Landgericht stellt diese Kenntnis zwar nicht ausdrücklich fest. Das mag aber daran liegen, dass der Angeklagte sie in der Hauptverhandlung, soweit seine im Urteil wiedergegebene Einlassung erkennen lässt (UA S. 152), nicht bestritten und nur behauptet hat, er habe den Mitangeklagten LC zur Einfuhrabteilung des Hauptzollamts PC geschickt und geglaubt, ohne ihren „Abfertigungsstempel“ werde die Torwache den Transport nicht vom Hofe lassen. Das Landgericht sieht nicht nur diese Verteidigung als widerlegt an, sondern sagt auch, der Angeklagte habe die ihm von LC zugedachte Rolle, die Waren der Zollaufsicht zu entziehen, „bereitwillig gespielt“ (UA S. 153). Außerdem bemerkt es bei der rechtlichen Würdigung, der Angeklagte habe seine Pflicht, die Zollbewachung nicht zu unterbrechen, „bewusst“ verletzt. Er habe jedesmal, wenn er von LC Geld entgegengenommen habe, erkannt, dass er damit für begangene Dienstpflichtverletzungen belohnt und zu künftigen veranlasst werden sollte (UA S. 163). Dies alles lässt die Überzeugung des Landgerichts erkennen, dass der Angeklagte wusste, wie das Transitgut nach den Vorschriften zu behandeln war.
4. Die Verurteilung des Beschwerdeführers enthält auch insoweit keine rechtlichen Fehler, als er im Einzelnen nichts gegen sie vorbringt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Schmidt | Sarstedt | Siemer | |||
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