Treffer
BGH Beschluss

Revision: Freispruch in zwei Fällen wegen versuchten Diebstahls; Schuldspruch berichtigt, Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 4/91
Datum
24.05.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hat die Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Er spricht den Angeklagten in zwei Fällen des versuchten Diebstahls frei, ändert den Schuldspruch auf Diebstahl in vier Fällen und hebt die Strafzumessung auf. Grundlage sind unzureichende Feststellungen zum unmittelbaren Ansetzen bei der ‚Tankdeckelmethode‘, zur Tateinheit bei mehreren nächtlichen Entwendungen und zu den Urkundeneigenschaften der Blankopapiere. Die Sache wird zur erneuten Straffestsetzung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Versuch eines Diebstahls setzt ein unmittelbares Ansetzen zur Verwirklichung des Tatbestandes voraus; vorbereitende Handlungen begründen nur dann den Versuch, wenn sie in ungestörtem Fortgang oder in unmittelbarem räumlich‑zeitlichem Zusammenhang in die Wegnahme übergehen.

2

Zur Behandlung mehrerer gleichartiger Wegnahmen als eine fortgesetzte Tat (Tateinheit) ist erforderlich, dass die Taten durch ein einheitliches Tatprogramm verbunden sind (z.B. Beschaffung von Nachschlüsseln und anschließend mehrfache Entwendungen); in diesem Fall ist eine einzige Einzelstrafe zu bilden.

3

Für eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung müssen die tatsächlichen Merkmale und die Urkundeneigenschaft der inkriminierten Schriftstücke konkret festgestellt werden; bloße Allgemeinangaben über „nachgemachte Blankopapiere“ genügen nicht.

4

Werden einzelne Verurteilungen oder feststellungsrelevante Tataspekte aufgehoben und ist nicht auszuschließen, dass dies die Bemessung der verbleibenden Strafe beeinflusst, ist die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur erneuten Strafzumessung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 23. Juli 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 4/91 in der Strafsache gegen ███ Jacek aus ████, geboren am ███████████████████ in ███████ (Polen), zur Zeit in Haft, wegen Diebstahls

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts am 24. Mai 1991 **nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Juli 1990 a) aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen verurteilt worden ist; insoweit wird der Angeklagte freigesprochen; b) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Diebstahls in vier Fällen schuldig ist, c) in sämtlichen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, trägt die Landeskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Zur erneuten Straffestsetzung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenfälschung in vier Fällen, wegen Diebstahls in zwei Fällen und wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte Kraftfahrzeuge mit Hilfe der „Tankdeckelmethode“ gestohlen: Er drehte vom Fahrzeug den Tankschlosszylinder ab, benutzte ihn als Vorlage für die Herstellung eines Nachschlüssels und entwendete damit das Fahrzeug, wobei er bestimmte Typen auswählte, bei denen die Schlüssel des Tanks, der Tür und der Zündung übereinstimmen.

II.

1. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung führt zur Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen verurteilt worden ist (II 3 a, b der Urteilsgründe). Im Fall II 3 a hat der Angeklagte „in der Zeit vom 1. November 1989 bis zum 16. Januar 1990“ das Tankschloss ausgebaut und nach Anfertigung des Nachschlüssels wieder eingebaut, wobei er aus dem im Fahrzeug befindlichen Wartungsheft zwei Blätter mit technischen Angaben riss, um mit diesen Daten neue Fahrzeugpapiere anzufertigen. Im Fall II 3 b hat der Angeklagte „in der Zeit vom 10. Januar 1990 02.00 Uhr bis zum 12. Januar 1990 03.00 Uhr“ das Tankschloss entfernt, um nach dessen Muster einen Nachschlüssel zu fertigen (UA S. 5). Der Angeklagte hatte in diesen beiden Fällen im Hinblick auf die geplante Entwendung der Kraftfahrzeuge noch nicht zur Verwirklichung des Diebstahlstatbestandes unmittelbar angesetzt (§ 22 StGB). Diese Voraussetzung für die Verurteilung wegen Versuches ist erst erfüllt, wenn die Handlung in ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen soll oder in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr steht (BGHSt 28, 162, 163; vgl. auch BGHSt 26, 201, 204). So kann es sich im Einzelfall auch beim Diebstahl nach der „Tankdeckelmethode“ verhalten, nämlich dann, wenn mit der Entwendung des Tankschlosses ein Handlungsablauf eingeleitet wird, der nach den räumlichen und zeitlichen Gegebenheiten der Nachschlüsselherstellung ohne Zwischenakte in die Entwendung des Fahrzeugs übergeht. Im vorliegenden Fall sind solche Voraussetzungen nicht festgestellt worden. Der Tatrichter hat sich nicht in der Lage gesehen, den Zeitpunkt, in dem das Tankschloss ausgebaut worden ist, näher zu bestimmen und Angaben darüber zu machen, in welcher Zeitspanne der Angeklagte nach Herstellung des Nachschlüssels zu dem Fahrzeug zurückkehren wollte. Im Fall II 3 a kann nicht ausgeschlossen werden, dass seit der Entfernung des Tankschlosses mehr als zwei Monate verstrichen waren; unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, dass das Fahrzeug regelmäßig am selben Platz abgestellt wurde, also leicht aufzufinden war. Im Fall II 3 b ist nicht einmal der Ort, an dem das Tankschloss von dem Kraftfahrzeug entfernt worden ist, festgestellt worden. Auch in diesem Fall war bis zur Auffindung des Tankschlosses in der Wohnung des Angeklagten am 17. Januar 1990 seit der Abmontierung vom Fahrzeug ein Zeitraum von mehreren Tagen vergangen. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, spricht der Senat den Angeklagten in den Fällen, in denen er wegen versuchten Diebstahls von Kraftfahrzeugen verurteilt worden ist, frei. Die Tankschlüssel wollte sich der Angeklagte nicht zueignen, wie insbesondere das Wiedereinbauen im Fall II 3 a zeigt.

2. Bei den Kraftfahrzeugdiebstählen in den Fällen II 1 a, b und e der Urteilsgründe hat es sich um eine einzige fortgesetzte Tat gehandelt. Die Fahrzeuge sind in diesen drei Fällen in derselben Nacht in einem relativ engen örtlichen Bereich entwendet worden. Dass der Angeklagte hier erst jeweils nach Beendigung des einen Diebstahls die weitere Tat in Aussicht genommen hat, liegt fern. Deshalb muss zugunsten des Angeklagten (vgl. BGH NStZ 1985, 407) davon ausgegangen werden, dass er erst die drei Tankschlüssel an sich gebracht, Nachschlüssel hergestellt und dann die Kraftfahrzeuge gestohlen hat. Der Senat hat insoweit den Schuldspruch berichtigt. Das führt zur Aufhebung der für die Taten zu II 1 a, b, e festgesetzten Einzelstrafen. Der Tatrichter wird nunmehr für diese Fälle eine einzige Einzelstrafe festzusetzen haben.

3. Die tateinheitliche Verurteilung wegen Urkundenfälschung in den bisherigen Fällen II 1 a und c sowie in den Fällen II 1 d und e entfällt. Der Tatrichter hat lediglich festgestellt, dass der Angeklagte die Daten der entwendeten Fahrzeuge, insbesondere die „Identifikationsnummern“ in „nachgemachte Blankofahrzeugpapiere“ eingesetzt hat (UA S. 5, 15). Tatsachen, aus denen sich die Urkundeneigenschaft der „Blankofahrzeugpapiere“ im Einzelnen ergibt, sind nicht ersichtlich. Die Änderung des Schuldspruchs führt auch in den Fällen II 1 d und e zur Aufhebung der Einzelstrafen.

4. Der Freispruch vom Vorwurf des versuchten Diebstahls in zwei Fällen und die Aufhebung der in den Fällen II 1 a bis e verhängten Einzelstrafen führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe; der Senat kann nicht ausschließen, dass die aufgehobenen Einzelstrafen Einfluss auf die Bemessung der verbleibenden Einzelstrafe im Fall II 1 e gehabt hat; auch diese wird deshalb aufgehoben.

5. Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

LaufhütteRebitzkiHager
HorstkotteSchafer

Zitiert von (3)