Strafausspruch aufgehoben: Strafzumessung bei familiärem Konflikt unzureichend
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 490/91
- Datum
- 05.11.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung sind prägende Umstände wie außergewöhnlich ausgeprägte familiäre Konflikte als strafmildernde Gesichtspunkte in dem gebotenen Umfang zu berücksichtigen.
Das fehlende Interesse des Verletzten an der strafrechtlichen Verfolgung kann den zu bemessenden Unrechts- und Schuldgehalt der Tat mindern und ist in der Strafzumessung zu würdigen.
Entspricht die verhängte Einzel- oder Gesamtstrafe nicht dem nach Berücksichtigung relevanter mildernder Umstände zu erkennenden Schuldgehalt, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Bei Tateinheit und Mehrzahl von Taten ist bei der Bildung der Gesamtstrafe auf die Verhältnismäßigkeit gegenüber dem tatsächlichen Unrechts- und Schuldgehalt abzustellen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 26. Juni 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
—— aus BC, Ahmad, geboren am [REDACTED] 1968 in NO-BC (Libanon), zur Zeit in Haft, wegen schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu 2) auf dessen Antrag gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 5. November 1991 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. Juni 1991 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen
Soweit es den Schuldspruch betrifft, ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts.
Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass „dem gesamten Geschehen der Konflikt zwischen Vater und Sohn zugrunde“ lag (UA S. 15), und nimmt unter anderem deshalb das Vorliegen jeweils minder schwerer Fälle im Sinne von § 250 Abs. 2 StGB an. Bei der konkreten Strafzumessung berücksichtigt das Landgericht jedoch nicht in dem gebotenen Umfang, dass die Taten in außergewöhnlichem Maße von dem familiären Konflikt zwischen dem Angeklagten und seinem Vater über eine gerechte Entlohnung für die im Familienbetrieb geleistete Mitarbeit geprägt sind. Der Vater hat inzwischen kein Interesse an der strafrechtlichen Verfolgung der ihm zugefügten wirtschaftlichen Schädigung. Dem hieran zu messenden Unrechts- und Schuldgehalt der Taten entsprechen auch unter Berücksichtigung der vom Landgericht angeführten strafschärfenden Umstände die Einzelstrafen und insbesondere die Gesamtstrafe nicht.
| Rechts. | Laufhütte | Nack | |||
| Schafer | Harms | Hager |