Treffer
BGH Beschluss

Strafausspruch aufgehoben: Strafzumessung bei familiärem Konflikt unzureichend

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 490/91
Datum
05.11.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hat Revision gegen ein Urteil wegen mehrfachen schweren Raubes eingelegt. Der Bundesgerichtshof gibt der Revision insoweit statt, als der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Kammer zurückverwiesen wird. Das Landgericht habe die prägende Bedeutung des familiären Konflikts und das fehlende Verfolgungsinteresse des Vaters nicht in gebotener Weise bei der Strafzumessung gewürdigt. Die übrige Revision bleibt verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung sind prägende Umstände wie außergewöhnlich ausgeprägte familiäre Konflikte als strafmildernde Gesichtspunkte in dem gebotenen Umfang zu berücksichtigen.

2

Das fehlende Interesse des Verletzten an der strafrechtlichen Verfolgung kann den zu bemessenden Unrechts- und Schuldgehalt der Tat mindern und ist in der Strafzumessung zu würdigen.

3

Entspricht die verhängte Einzel- oder Gesamtstrafe nicht dem nach Berücksichtigung relevanter mildernder Umstände zu erkennenden Schuldgehalt, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Bei Tateinheit und Mehrzahl von Taten ist bei der Bildung der Gesamtstrafe auf die Verhältnismäßigkeit gegenüber dem tatsächlichen Unrechts- und Schuldgehalt abzustellen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 26. Juni 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

—— aus BC, Ahmad, geboren am [REDACTED] 1968 in NO-BC (Libanon), zur Zeit in Haft, wegen schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu 2) auf dessen Antrag gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 5. November 1991 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. Juni 1991 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen

Soweit es den Schuldspruch betrifft, ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts.

Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass „dem gesamten Geschehen der Konflikt zwischen Vater und Sohn zugrunde“ lag (UA S. 15), und nimmt unter anderem deshalb das Vorliegen jeweils minder schwerer Fälle im Sinne von § 250 Abs. 2 StGB an. Bei der konkreten Strafzumessung berücksichtigt das Landgericht jedoch nicht in dem gebotenen Umfang, dass die Taten in außergewöhnlichem Maße von dem familiären Konflikt zwischen dem Angeklagten und seinem Vater über eine gerechte Entlohnung für die im Familienbetrieb geleistete Mitarbeit geprägt sind. Der Vater hat inzwischen kein Interesse an der strafrechtlichen Verfolgung der ihm zugefügten wirtschaftlichen Schädigung. Dem hieran zu messenden Unrechts- und Schuldgehalt der Taten entsprechen auch unter Berücksichtigung der vom Landgericht angeführten strafschärfenden Umstände die Einzelstrafen und insbesondere die Gesamtstrafe nicht.

Rechts.LaufhütteNack
SchaferHarmsHager