Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unterbliebener Vereidigung einer Zeugin

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 490/89
Datum
24.10.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen ein Verurteilungsurteil wegen sexuellen Missbrauchs. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Zeugin Hilal I. C. nicht vereidigt worden war, was einen Verstoß gegen § 59 StPO darstellt. Die Rüge war zulässig, da keine Anordnung des Vorsitzenden vorlag. Mangels Ausschluss der Beeinflussung der Überzeugungsbildung wurde an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vereidigung einer Zeugin ist nach § 59 StPO erforderlich; ihr Unterbleiben begründet einen Verfahrensfehler.

2

Eine fehlende Vereidigung kann in der Revision gerügt werden, auch wenn die Verteidigung keine Entscheidung des Gerichts nach § 238 Abs. 2 StPO herbeigeführt hat, wenn keine Anordnung des Vorsitzenden ergangen ist.

3

Aus der Sitzungsniederschrift kann sich das Unterlassen der Vereidigung ergeben; bestehen Anhaltspunkte, dass bei anderen Zeugen eine Vereidigungsanordnung getroffen wurde, ist von einem versehentlichen Unterbleiben auszugehen.

4

Ein Verfahrensfehler bei der Vereidigung kann das Urteil insgesamt berühren und zur Aufhebung und Zurückverweisung führen, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass die Kammer in ihrer Überzeugungsbildung durch die fehlerhafte Vernehmung beeinflusst wurde.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 19. Mai 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den pensionierten Polizeibeamten von C. aus B. C., Hans-Joachim von C., geboren am ███ 1926 in Ostpreußen,

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 24. Oktober 1989 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Mai 1989 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und mit sexueller Nötigung in zwei Fällen zu drei Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Sie beanstandet mit Recht, dass die Zeugin Hilal I. C. nicht vereidigt worden ist. Dieses Revisionsvorbringen wird durch das Schweigen der Sitzungsniederschrift bestätigt (§ 274 StPO). Danach ist die Vereidigung der Zeugin unterblieben, ohne dass der Vorsitzende oder das Gericht eine dahingehende Entscheidung getroffen haben. Darin liegt ein Verstoß gegen § 59 StPO. Die Revision kann ihn rügen, auch wenn die Verteidigung keine Entscheidung des Gerichts nach § 238 Abs. 2 StPO herbeigeführt hat; darauf kommt es nicht an, weil eine Anordnung des Vorsitzenden nicht ergangen ist (BGHSt 1, 269, 273; BGH NStZ 1981, 71; BGHR StPO § 59 Satz 1 Entscheidung, fehlende 2 und 3).

Der Vorsitzende hat den Verfahrensbeteiligten auch nicht stillschweigend zu erkennen gegeben, dass die Zeugin Hilal I. C. nicht vereidigt werden solle. Nach der Sitzungsniederschrift hat er bei den anderen in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen stets eine solche Anordnung getroffen. Es ist daher anzunehmen, dass eine Entscheidung zur Vereidigung der Zeugin Hilal I. C. versehentlich unterblieben ist.

Das Urteil kann auf dem Verfahrensfehler beruhen. Das versteht sich für die Verurteilung im Fall Hilal I. C. von selbst. Es gilt aber auch für die Verurteilung im Fall ihrer Schwester Betiül I. C., da nicht auszuschließen ist, dass die Strafkammer bei ihrer Überzeugungsbildung den Zusammenhang zwischen beiden Fällen und die Ähnlichkeit des Tatgeschehens berücksichtigt hat.

FührmannFleischmannRebitzki
SchusterHager