Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Strafzumessung wegen Berücksichtigung getilgter Vorstrafen aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 490/88
Datum
18.03.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erhob Revision gegen ein Urteil wegen versuchten Totschlags. Der Bundesgerichtshof hob den Strafauspruch auf, weil das Landgericht tilgungsreife Vorstrafen zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hatte, was § 51 Abs. 1 BZRG entgegensteht. Sonstige Verfahrensrügen und Angriffe auf den Schuldspruch wurden als unbegründet verworfen. Die Einziehungsanordnung bleibt bestehen; die Sache wird zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung dürfen Vorstrafen nach § 51 Abs. 1 BZRG nicht berücksichtigt werden, wenn sie zum Zeitpunkt der neuen Verurteilung tilgungsreif sind.

2

Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen unterliegen einer Tilgungsfrist von fünf Jahren, nach deren Ablauf die Eintragung nicht mehr zu Lasten des Verurteilten herangezogen werden darf.

3

Die Revision ist nur insoweit begründet, als die Strafzumessung durch unzulässige Berücksichtigung tilgungsreifer Vorstrafen beeinflusst wurde; sonstige Verfahrensrügen bleiben unbegründet.

4

Eine Anordnung der Einziehung kann trotz Aufhebung des Strafauspruchs bestehen bleiben, sofern ihre rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Vorinstanzen

Schwurgericht Hamburg, 18. März 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ██████ Dieter Heinz, geboren am █████████ 1953 in ███, zurzeit in Haft, wegen versuchten Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 1. November 1988 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 18. März 1988 im Ausspruch der Freiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Während die Verfahrensrügen und die Angriffe auf den Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO sind, hat der Ausspruch der Freiheitsstrafe keinen Bestand.

Das Landgericht hat zu Ungunsten des Angeklagten ausgeführt, dass er > „wegen einer gegen die körperliche Unversehrtheit eines anderen gerichteten Straftat vorbestraft ist, wenn auch nur mit einer Geldstrafe“ (UA S. 51).

Diese Verurteilung durfte nach § 51 Abs. 1 BZRG nicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden. Seine Vorstrafen bestanden ausschließlich aus Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen; von ihnen ist die letzte am 24. Juni 1982 verhängt worden. Die Tilgungsfrist beträgt bei diesen Strafen fünf Jahre. Bezüglich sämtlicher Vorstrafen war demnach Tilgungsreife eingetreten, bevor der Angeklagte in der vorliegenden Sache am 18. März 1988 verurteilt wurde.

Die Einziehungsanordnung kann bestehen bleiben.

Das Schreiben des Verteidigers vom 27. Oktober 1988 hat vorgelegen.

FuhrmannHerrmannHorstkotte
SchusterRebitzki