Revision: Aufhebung wegen widersprüchlicher Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 490/63
- Datum
- 26.11.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil ist aufzuheben, wenn unauflösliche Widersprüche in den Urteilsgründen zur Schuldfähigkeit oder zum Geisteszustand vorliegen, die den Schuldspruch oder die Anordnung von Maßnahmen beeinträchtigen.
Die Anordnung einer Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt setzt eine einwandfrei festgestellte verminderte Zurechnungsfähigkeit voraus.
§ 42b StGB kommt nur in Betracht, wenn die Zurechnungsfähigkeit mindestens erheblich vermindert ist und zugleich die Möglichkeit besteht, dass sie vollständig ausgeschlossen war, sodass eine Bestrafung nicht in Betracht kommt.
Frühere Straftaten des Angeklagten dürfen bei der Entscheidungsbildung verwertet werden, auch wenn sie nicht in einer Verurteilung gemündet haben.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 25. Juni 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ ████, den Büroangestellten Paul ███, geboren █████████ 1912 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Sittlichkeitsverbrechens nach §§ 175, 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. November 1963, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Juni 1963 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Von Rechts wegen
Die Revision des Angeklagten hat Erfolg. Das gegen ihn ergangene Urteil muss auf die Sachrüge hin aufgehoben werden. Auf die Verfahrensbeschwerden braucht daher nicht eingegangen zu werden.
Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass das Urteil unlesbare Widersprüche enthält. In den Urteilsgründen heißt es zunächst, der Angeklagte sei für seine Tat strafrechtlich voll verantwortlich. Er sei durchaus in der Lage, das Unrechtmäßige seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Das lässt sich nicht mit der weiteren Feststellung vereinen, die Einsichtsfähigkeit sei erheblich vermindert, so dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB vorliegen. Außerdem heißt es zunächst, eine Geisteskrankheit habe nicht festgestellt werden können, während später – bei den Ausführungen zu § 51 Abs. 2 StGB – davon ausgegangen wird, der Angeklagte leide an einer stationären Geisteskrankheit.
Diese Widersprüche müssen zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfange führen. Sie berühren nicht nur die Strafrage und die Anordnung nach § 42b StGB, sondern auch den Schuldspruch. Im Übrigen macht die Revision zutreffend darauf aufmerksam, dass die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt nur angeordnet werden darf, wenn eine verminderte Zurechnungsfähigkeit einwandfrei festgestellt wird. Anderenfalls kommt eine Anordnung nach § 42b StGB nur dann in Frage, wenn die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten mindestens erheblich vermindert ist, er aber nicht bestraft werden kann, weil sie möglicherweise ganz ausgeschlossen ist (BGHSt 18, 167).
Die weiteren Ausführungen der Revision zur Sachrüge können auf sich beruhen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass frühere Straftaten des Angeklagten auch dann festgestellt und zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden können, wenn es nicht zu einer Verurteilung gekommen ist.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Sarstedt | Siemer | Borker | |||
| Schmidt | Schmitt |