Revision wegen zu Unrecht zurückgewiesenem Ablehnungsantrag aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 490/61
- Datum
- 21.11.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Berechnung der Revisionsbegründungsfrist richtet sich nach der Zustellung an den Angeklagten; eine in der Revisionsschrift erklärte Zurücknahme der Zustellungsvollmacht an den Verteidiger ist für die Fristberechnung zu berücksichtigen.
Ein Ablehnungsantrag gegen Richter ist begründet, wenn objektiv nachvollziehbare Umstände vorliegen, aus denen ein verständiger Angeklagter die Besorgnis der Befangenheit der Richter herleiten darf.
Die rechtswidrige Zurückweisung eines begründeten Ablehnungsantrags führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung.
Angaben zum Beruf im Offenbarungseidsverfahren sind nur insoweit erheblich, als sie den Vermögensbestand betreffen und geeignet sind, dem Gläubiger den Zugriff auf Vermögensstücke zu erschweren; bloße Zusatzbezeichnungen sind unbeachtlich, wenn diese Voraussetzung nicht erfüllt ist.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 3. Mai 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ████ als den Ofensetzer Walter █████, geboren ██ █████ 1906 in ██ bei ██, wegen Meineides u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. November 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr. Börker Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 3. Mai 1961 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten verurteilt.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten vom 27. Juli 1961 ist gegenstandslos, da bereits die rechtzeitig erhobenen Rügen zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfange führen, soweit es den Angeklagten verurteilt. Soweit der Angeklagte im Betrugsfall MCD, in dem er mangels Beweises freigesprochen ist, das Fehlen weiterer Aufklärung rügt, die zu einem Freispruch wegen erwiesener Unschuld hätte führen sollen, wäre eine solche Revisionsrüge ohnehin unzulässig.
II. Die in der Zeit vom 29. Juni bis 11. Juli 1961 zu Protokoll des Urkundsbeamten gegebene Revisionsbegründung ist rechtzeitig, da die Zustellung an den Angeklagten vom 27. Juni 1961 für die Berechnung der Revisionsbegründungsfrist maßgebend ist. In dem Schlusssatz seiner am 9. Mai 1961 zu Protokoll des Urkundsbeamten gegebenen Revisionseinlegungsschrift liegt eine Zurücknahme der Zustellungsvollmacht an den Verteidiger des Angeklagten.
III. Die Revision rügt zutreffend, dass der Ablehnungsantrag des Angeklagten bezüglich des Landgerichtsdirektors Dr. ██████ und des Landgerichtsrats ██ zu Unrecht zurückgewiesen worden ist. Auch ein verständiger Angeklagter konnte die abgelehnten Richter wegen der Behandlung seines Antrages vom 24. Februar 1961 in der Sache 9 KMs 1/59 auf Verteidigerwechsel für befangen halten. Den abgelehnten Richtern war bekannt, dass der Bundesgerichtshof verschiedene Verfahrensrügen, die Rechtsanwalt ██████████ als Verteidiger des Angeklagten erhoben hatte, mit der Begründung für unzulässig erklärt hat, dass sie nicht die nach § 344 Abs. 2 StPO erforderliche Tatsachenmitteilung enthielten. Ein solches Versehen würde jeden Angeklagten, der seinen Verteidiger selbst bezahlt, berechtigen, ihm das Mandat zu kündigen. Es ist deshalb verständlich, wenn der Angeklagte von seinem subjektiven Standpunkt aus die Richter für befangen hielt, die seinem Wunsch auf Verteidigerwechsel nicht stattgaben.
IV. Da aus diesem Grunde das gesamte Urteil aufgehoben werden muss, bedarf es keines Eingehens auf die weiteren Verfahrens- und Sachrügen.
Für die neue Verhandlung und Entscheidung sei noch vorsorglich auf folgendes hingewiesen:
1. Soweit dem Angeklagten der Vorwurf gemacht wird, sich Haftlingshilfe betrügerisch erschlichen zu haben, empfiehlt es sich, genau festzustellen, welche Fragen dem Angeklagten in dem von ihm ausgefüllten Formular oder außerhalb dieses Formulars gestellt worden sind. Nur dann lässt sich beurteilen, ob er die Fragen vollständig beantwortet hat. Das gilt insbesondere hinsichtlich seiner Angaben über die Verurteilung wegen Wirtschaftsvergehens.
2. Im Offenbarungseidsverfahren werden Angaben über den Beruf des Schuldners nur soweit vom Offenbarungseid erfasst, als sie den Vermögensbestand des Schwörenden betreffen und dazu geeignet sind, dem betreibenden Gläubiger den Zugriff auf Vermögensstücke des Schuldners zu erschweren oder unmöglich zu machen (BGHSt 11, 223). Die in Klammern gesetzte Hinzufügung des Wortes „Meister“ hinter der Berufsangabe: „Ofensetzer“ erscheint nach den bisherigen Feststellungen hierzu in keiner Weise geeignet.
Der Senat hat von der Befugnis Gebrauch gemacht, die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 2 an ein benachbartes Gericht zu verweisen.
| Sarstedt | Schmidt | Mayr | |||
| Koffka | Börker |