Revision verworfen: Vermögensschaden bei Betrug durch Überzahlung infolge Bestechung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 490/59 (alt: 5 StR 340/58)
- Datum
- 15.12.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung des Vermögensschadens im Sinne des § 263 StGB ist objektiv zu vergleichen, ob Leistung und Gegenleistung einander entsprechen; ein Schaden liegt erst vor, wenn die Gegenleistung den wahren Wert der empfangenen Leistung übersteigt.
Bei Verträgen mit besonderen Beschaffungsbedingungen eines Großabnehmers ist nicht der allgemeine Marktpreis, sondern der für diesen Abnehmer maßgebliche Preis für den Wertvergleich heranzuziehen.
Zahlungen an Dritte, die den Preis für die Leistung in unangemessener Weise erhöhen (z. B. Bestechungsgelder), können die Gegenleistung über den wirklichen Wert hinaustreiben und damit einen Vermögensschaden des Erwerbers begründen.
Dass der Lieferant die Ware auf dem sonstigen Markt nicht billiger angeboten hätte, schließt einen Vermögensschaden nicht aus, wenn der Käufer unter seinen konkreten Beschaffungsbedingungen die Ware günstiger hätte beziehen können.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 13. April 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen ██ aus ███ bei den Handelsvertreter Antonius ██, geboren ███████████████████ in ███, wegen Bestechung und Betruges hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Dezember 1959, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 13. April 1959 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision beanstandet, dass der Hilfsbeweisantrag des Verteidigers in den Urteilsgründen gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO wegen Bedeutungslosigkeit abgelehnt worden ist.
Im Gegensatz zur Auffassung der Revision war die unter Beweis gestellte Tatsache, dass die an die Bundesbahndirektion in Hannover gelieferten Schutzhandschuhe zu dem günstigsten für derartige Waren auf dem sonstigen Markt erreichbaren Preis geliefert worden seien, jedoch in der Tat unerheblich. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen, die zugleich zeigen, dass auch die Sachrüge unbegründet ist.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges setzt allerdings voraus, dass die Bundesbahn durch die Täuschung des Angeklagten einen Vermögensschaden erlitten hat. Dazu hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 10. Oktober 1958 ausgeführt (siehe daselbst S. 6), dass die Frage, ob das Opfer einer Täuschung einen Vermögensschaden erlitten hat, grundsätzlich nach objektiven Gesichtspunkten zu prüfen ist. Bei einem gegenseitigen Vertrag, wie hier, sei zu untersuchen, ob sich Leistung und Gegenleistung entsprechen. Seien die durch den Vertrag erworbene Ware und die dafür übernommene Verpflichtung gleichwertig, so könne ein Vermögensschaden der Bundesbahn nicht schon darin gesehen werden, dass der Vertrag zu dem geforderten Preise ohne Täuschung nicht zustande gekommen wäre. Ein Missverhältnis zwischen dem Wert der gelieferten Handschuhe und dem Gegenwert könne nicht schon allein darin gesehen werden, dass in ihm die „Überprovision“ für ███ enthalten gewesen sei.
Dennoch hat die Strafkammer im Ergebnis zu Recht die von der Verteidigung unter Beweis gestellte Tatsache als unerheblich angesehen: Denn bei dem nach den obigen Ausführungen erforderlichen Wertvergleich zwischen Ware und Preis kam es nicht auf den Preis an, der auf dem sonstigen Markt erreicht werden konnte. Es mussten hierbei vielmehr die besonderen Verhältnisse bei der Bundesbahn als Großabnehmerin berücksichtigt werden. Nur wenn auch die Bundesbahn die Handschuhe nicht zu einem billigeren Preise hätte bekommen können, hätte sie durch die Täuschung keinen Vermögensschaden erlitten. So lag es jedoch nicht. Denn die Strafkammer hat festgestellt, dass solche Überpreise, wie sie hier durch die Zahlungen an ████ zustande kamen, bei der Zentralverwaltung der Bundesbahn in Frankfurt/Main nicht gezahlt wurden. Damit überstiegen die Gegenleistungen der Bundesbahn den wahren Wert der Leistungen gerade um die Bestechungsgelder.
Nun mag der Revision zwar zuzugeben sein, dass die Firma ███████, vertreten durch den Angeklagten, die Handschuhe gerade an die Bundesbahndirektion Hannover niemals zu einem niedrigeren Preise geliefert hätte und dass der mit █████ ausgehandelte Preis dem sonstigen Marktpreis entsprach. Darauf kam es jedoch, wie ausgeführt, nicht an. Den für die Bundesbahn maßgeblichen Preis konnte die Strafkammer ohne Rechtsfehler den Verhältnissen bei der Zentralverwaltung der Bundesbahn entnehmen, die noch dazu, wie die Bekundung des früheren Mitangeklagten ████████ ergeben hat, mit der Firma ███ in Geschäftsverbindung stand.
Da die übrigen Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB ebenfalls zutreffend festgestellt worden sind, was keiner besonderen Darlegung bedarf, und auch die Verurteilung wegen Bestechung nicht zu beanstanden ist, war die Revision des Angeklagten zu verwerfen.
| Sarstedt | Schmidt | Borker | |||
| Koffka | Siemer |