Revision verworfen: Mittäterschaft und Wirtschaftsstraftat bei ungenehmigter Stahlausfuhr
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 490/55
- Datum
- 06.03.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mittäterschaft kann auch dann vorliegen, wenn der Beitrag eines Beteiligten für sich allein nur eine Vorbereitungshandlung ist, sofern seine innere Willensrichtung auf eine gemeinschaftliche Tatausführung gerichtet ist und sein Beitrag als Bestandteil der gemeinsamen Tat erscheint.
Mehrere zeitlich und räumlich eng verbundene, im Wesentlichen gleichartige Teilhandlungen können eine fortgesetzte Handlung bilden, wenn der Täter von Anfang an einen Gesamtvorsatz hinsichtlich der Reihe von Taten hat.
Ein Rücktritt vom Versuch oder die Inanspruchnahme tätiger Reue nach den Rücktrittsregeln ist ausgeschlossen, wenn die betreffende Zuwiderhandlung bereits vollendet ist; nach Vollendung eines unselbständigen Teilakts ist ein späterer Rücktritt nicht möglich.
Die Einordnung einer Handlung als Wirtschaftsstraftat nach dem WStG setzt festgestelltes gewerbsmäßiges Handeln und eine tatbezogene Einstellung voraus, die die geschützte Wirtschaftsordnung missachtet; diese Merkmale sind durch tatsächliche Feststellungen zu tragen.
Die Bemessung der Strafe und die Entscheidung über eine Aussetzung zur Bewährung liegen im tatrichterlichen Ermessen; Angriffe hiergegen sind nur eingeschränkt revisionsrechtlich überprüfbar.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 15. März 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Erich B. C_________ aus █████, geboren am █████ in ███ (K_______, Ostpr.), Sachbezeichnung: █████████████, wegen Devisenvergehens hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. März 1956, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ in der Verhandlung, Landgerichtsrat ██████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████
Tenor
Die Revision des Angeklagten ██ ██ gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 15. März 1954 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Der Angeklagte B. C. hatte im Frühjahr 1952 von dem Ostberliner █████████ den Auftrag erhalten, drei bis vier Tonnen wertvollen ABC-Stahl in Westberlin einzukaufen und in den Sowjetischen Sektor zu schaffen. Zu diesem Zweck erhielt er über 14.000 DM-West ausgehändigt. Mit einem geringen Teil dieses Geldes besorgten er und die früheren Mitangeklagten ███ und ███ ██ in Westberlin 4.275 kg gewöhnlichen Stahl und ließen sie am 18. April 1952 in den Sowjetsektor bringen.
Durch die Lieferung von gewöhnlichem Stahl an Stelle des versprochenen hochwertigen ABC-Stahls fühlte sich die Gruppe ███ prellt. Zur Klärung der Angelegenheit bestellte sie ████ in den Ostsektor. Dieser verständigte hiervon H. C. und ███████ und händigte Letzterem vor Überschreiten der Sektorengrenze 12.000 DM-West aus. H. C. und █████ machten ███ bekannt, daß es sich hierbei um den Mehrerlös aus der Lieferung des minderwertigen Stahls handelte und sie diesen Betrag dazu verwenden sollten, um im Falle einer Ablehnung der Annahme der ersten Lieferung durch ██████ den gewünschten ABC-Stahl einzukaufen. ███ wurde im Ostsektor von Angehörigen der Gruppe ██████ 3 1/2 Wochen festgehalten. Nach seinen Angaben handelte es sich hierbei um eine sogenannte „Ehrenhaft“, die er in einem HO-Hotel zubrachte.
Da die Ehefrau des ███ ███ und ██████ die Schuld an der Freiheitsberaubung ihres Mannes zuschob und mit einer Anzeige bei der Westberliner Polizei drohte, erklärten sich beide bereit, den Angeklagten █████ auszulösen und ████████ den gewünschten und bereits bezahlten hochwertigen Stahl zu verschaffen. Sie kauften Ende April 1952 von der Firma ██ in Kiel 1.788 kg ABC-Stahl für 10.624 DM, ließen die Ware nach Westberlin kommen und von hier in den Sowjetischen Sektor schaffen. Daraufhin wurde der Angeklagte ████████ dort wieder auf freien Fuß gesetzt. Die zuerst gelieferten 4.275 kg gewöhnlichen Stahls wurden nach Westberlin zurückgebracht.
Das Landgericht hat den Angeklagten ███ „wegen fortgesetzter, zum Teil gemeinschaftlich begangener ungenehmigter Ausfuhr als Wirtschaftsstraftat“ zu vier Monaten Gefängnis und 1.000 DM-West Geldstrafe verurteilt.
Die Revision rügt Verletzung des § 267 StPO und des sachlichen Rechts.
Sie hat keinen Erfolg.
I. § 5 StFG 1954 steht der Strafverfolgung nicht entgegen. Die Vorstrafen des Beschwerdeführers schließen die Straffreiheit nach dieser Bestimmung aus. Auch die Revision beruft sich auf sie nicht.
II. Die Verfahrensbeschwerde, die Urteilsgründe befassen sich entgegen § 267 Abs. 2 StPO nicht damit, ob dem Beschwerdeführer „die Rechtswohltat der tätigen Reue zukommen soll“, geht fehl. Das Landgericht beantwortet diese Frage und verneint sie ausdrücklich (UA S. 9).
III. Die Sachrüge ist ebenfalls unbegründet:
1.) Die Revision führt aus, der Beschwerdeführer habe zu dem zweiten Geschäft keinen Tatbeitrag geleistet, der ihn zum Mittäter mache. Daß er die 12.000 DM an die früheren Mitangeklagten ██ und ███ ███████████ gegeben habe, sei nur eine Vorbereitungshandlung. ████████ sei zu dieser Zeit die Durchführung des weiteren Geschäfts noch nicht geplant, sondern „höchstens in Erwägung gezogen“ worden.
Der Einwand greift nicht durch.
Ein Mittäter kann auch sein, wer zu der Tat einen Beitrag leistet, der, für sich allein betrachtet, nur eine Vorbereitungshandlung ist. Entscheidend ist die innere Willensrichtung. Sie muß beim Mittäter derart sein, daß sein Tatbeitrag nicht als bloße Förderung fremden Tuns, sondern als ein Teil der Tätigkeit aller und dementsprechend die Handlungen der anderen als eine Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheinen. Ob er dieses enge Verhältnis zur Tat haben will, ist nach den gesamten Umständen zu beurteilen (BGH JZ 1955, 304/305 und die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung des Senats vom 4. Januar 1956 – 5 StR 529/55 –).
a) Nach diesen Grundsätzen bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Annahme, daß der Angeklagte ████ Mittäter auch der zweiten Stahllieferung war. Er war es gewesen, der die Verbindung zu der Gruppe ███ herstellte, die Geschäfte einleitete und hierbei eine besondere Intensität entwickelte (UA 21). Er hatte von ████ den Auftrag bekommen, ABC-Stahl zu beschaffen, und hatte das Geld für diesen Zweck ausgehändigt erhalten. Die Lieferung der 4.275 kg gewöhnlichen Stahls war in erster Linie sein Werk. Als K. sich dadurch betrogen fühlte, hielt er sich an den Beschwerdeführer. Dessen Sache war es, die Angelegenheit zu ordnen. Wie den Feststellungen des Urteils zu entnehmen ist, beauftragte er ████ und R. C., den gewünschten ABC-Stahl notigenfalls einzukaufen und in den Sowjetsektor bringen zu lassen, und zwar ohne behördliche Genehmigung. Hierdurch und durch die Aushändigung des erforderlichen Geldes beteiligte er sich maßgebend an der Lieferung und förderte sie nicht nur wie ein Gehilfe.
b) Der soeben erwähnte Auftrag des Beschwerdeführers sollte zwar nur „im Falle einer Ablehnung der Annahme der ersten Lieferung durch ███ ausgeführt werden. Dieser erwartete oder mindestens für möglich gehaltene Fall trat dann aber ein. Nunmehr handelten ███ und ██████ nach seiner Weisung. Daß er diese zunächst nur in bedingter Form gegeben hatte, ist für die Beurteilung seiner Beteiligung an der Tat unerheblich. Für diese kommt es auch nicht darauf an, daß ██ und ██ den Auftrag nach den Feststellungen des Urteils anscheinend nicht alsbald, sondern erst dann ausführten, als Frau ███ ihnen mit einer Anzeige bei der Westberliner Polizei drohte, weil ihr Ehemann im Sowjetsektor zurückgehalten wurde. Zu dieser Zeit war der Beschwerdeführer zwar gehindert, selbst den ABC-Stahl einzukaufen und in den Sowjetsektor zu liefern oder beides zu veranlassen und zu überwachen. Trotzden ist er Mittäter infolge seines fortwirkenden früheren Tatbeitrages, der in seiner vorsorglichen Weisung und in der Aushändigung des Geldes liegt, das für den Erwerb des ABC-Stahls benötigt wurde.
2.) Das Landgericht sieht bei den Lieferungen als eine fortgesetzte Handlung an und begründet dies mit der Erwägung, sie seien durch einen engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang verbunden und im wesentlichen gleichartig. Der Vorsatz des Beschwerdeführers habe sich von vornherein darauf erstreckt, Stahlgeschäfte der genannten Art durchzuführen (UA 19, 20). Dem läßt sich die Feststellung entnehmen, daß der Beschwerdeführer von Anfang an gewillt war, für das erhaltene Geld notigenfalls den verlangten ABC-Stahl zu beschaffen und zu liefern, wenn sich ███ mit dem gewöhnichen Stahl nicht begnügen sollte. Darauf, ob auch die übrigen Mitwirkenden nach einem einheitlichen Vorsatz gehandelt haben, kommt es für die Beurteilung des Beschwerdeführers nicht an. Bei ihm bestehen daher gegen die Bejahung des Gesamtvorsatzes im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BGHSt 1, 313; 5, 157) keine durchgreifenden Bedenken. Aus diesem Grunde braucht nicht entschieden zu werden, ob der Beschwerdeführer überhaupt dadurch beschwert sein könnte, daß in seinem Verhalten nur eine und nicht zwei Zuwiderhandlungen gefunden worden sind.
3.) Zu Unrecht beansprucht die Revision für den Angeklagten die „Rechtswohltat der tätigen Reue bzw. des Rücktritts vom Versuch“ deshalb, weil die ersten 4.275 kg gewöhnlichen Stahls nach Westberlin zurückgelangt sind. Sie waren in den Sowjetsektor verbracht worden. Schon dieser erste unselbständige Teilakt der fortgesetzten Handlung war, für sich allein betrachtet, keine versuchte, sondern eine vollendete Zuwiderhandlung gegen Artikel 1 Nr. 2 b der Devisenverordnung. Diese war auch als fortgesetzte Tat durch die Lieferung des ABC-Stahls bereits abgeschlossen, als der gewöhnliche Stahl später nach Westberlin zurückgeschafft wurde. Da also zu dieser Zeit nicht mehr ein bloßer Versuch vorlag, war ein Rücktritt nach § 46 Nr. 1 oder 2 StGB unmöglich.
4.) Das Landgericht wertet die Zuwiderhandlung des Beschwerdeführers im Ergebnis ohne Rechtsirrtum als Wirtschaftsstraftat nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 WStG. Ob es das Merkmal der Verantwortungslosigkeit ausreichend und nicht nur formelhaft darlegt, kann unentschieden bleiben. Die Annahme einer Wirtschaftsstraftat wird jedenfalls dadurch getragen, daß die Strafkammer rechtlich einwandfrei ein gewerbsmäßiges Handeln feststellt und darin eine Einstellung des Angeklagten findet, die die staatlich geschützte Wirtschaftsordnung mißachtet (UA S. 20, 21). Der Einwand der Revision, der Angeklagte habe „den gesamten Erfolg des Geschäfts“ dadurch vereitelt, daß er die 4.275 t gewöhnlichen Stahls nach Berlin zurückschaffen ließ, ist schon deshalb unrichtig, weil der viel wertvollere ABC-Stahl nach Ostberlin geliefert worden ist und der Angeklagte dabei mitgewirkt hat.
5.) Die Angriffe der Revision gegen die Bemessung der Strafe richten sich unzulässig gegen das tatrichterliche Ermessen. Ebenso hat allein der Tatrichter zu beurteilen, ob die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann, weil zu erwarten ist, der Verurteilte werde in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen (§ 23 Abs. 2 StGB). Daß das Landgericht dies mit Rücksicht auf die elf, hauptsächlich wegen Betruges verhängten, Vorstrafen des Beschwerdeführers verneint hat, läßt keinen Rechtsirrtum erkennen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Sarstedt | Dr. Koffka | Schmitt | |||
| Schmidt | Dr. Börker |