Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit Kind verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 490/54
- Datum
- 25.01.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Einnahme eines Augenscheins kann nach § 244 Abs. 5 StPO abgelehnt werden, wenn das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen feststellt, dass der Augenschein zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist.
In der Revision sind neue tatsächliche Behauptungen, die nicht Gegenstand der Beweisaufnahme der Vorinstanz waren, grundsätzlich unbeachtlich; das Revisionsgericht braucht hierfür keine ergänzende Beweisaufnahme anzuordnen.
Ein Sachverständigengutachten zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines kindlichen Zeugen ist nur erforderlich, wenn keine sonstigen Beweismittel die Aussage stützen.
Außergerichtliche Geständnisse des Beschuldigten können die Bekundung eines kindlichen Zeugen substantiell bestätigen und sind in der Beweiswürdigung als bessere Erkenntnisquelle verwertbar.
Äußerungen des Angeklagten vor dem Vernehmungsrichter können auch ohne förmliches Geständnis (§ 254 StPO) als Indizien für die Schuld verwertet werden, soweit deren Inhalt durch Zeugnis des Vernehmenden festgestellt werden kann.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 7. Juli 1954
Rubrum
In der Strafsache gegen den suspendierten Polizeioberwachtmeister Helmut ███████ aus ████, dort geboren am ██████, wegen Unzucht mit einem Kinde hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Januar 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 7. Juli 1954 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten, weil er unzüchtige Handlungen an einem Kinde vorgenommen hat, wegen Vergehens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt. Auf diese Strafe hat es die Untersuchungshaft angerechnet. Die Freiheitsstrafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen.
a) Der Verteidiger des Angeklagten hat in der Hauptverhandlung beantragt, durch Augenscheinseinnahme festzustellen, dass es dem Angeklagten unmöglich gewesen sei, in hockender Stellung im Taubenschlag an den Geschlechtsteil des auf der Leiter stehenden Kindes zu gelangen, das nach den Feststellungen des Urteils etwa von den Hüften ab in den Taubenschlag hineinragte. Er habe – so ist hierzu noch ausgeführt worden – „mit seiner Hand nicht so weit herüberlangen können, um die Beine des Kindes zu erreichen“.
Das Landgericht hat diesen Beweisantrag abgelehnt, weil nach seinem Ermessen der Augenschein nicht erforderlich ist. Denn der Angeklagte „gibt eine Reflex-Bewegung an das bedeckte Geschlechtsteil des Kindes zu; wenn er das bedeckte Geschlechtsteil berühren konnte, ist auch das Berühren des unbedeckten Geschlechtsteils möglich“.
Diese Begründung ist nicht zu beanstanden. Nach § 244 Abs. 5 StPO kann ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Die Strafkammer hat das ihr gesetzlich zustehende Ermessen auch dann nicht mißbraucht, wenn der Angeklagte nur die Möglichkeit zugegeben hat, das bedeckte Geschlechtsteil berührt zu haben. Denn nur darüber sollte nach dem Beweisantrage eine Augenscheinseinnahme stattfinden, dass diese Möglichkeit nach der Stellung des Angeklagten nicht gegeben war. Im Übrigen hat der Angeklagte nach den Urteilsgründen auch zugegeben, in die Gegend des Geschlechtsteils des Kindes gefasst zu haben; er habe mit einer Hand an Helgas Kopf, mit der anderen an ihren Unterleib gegriffen, „um sie zu kitzeln“.
Was die Revision jetzt vorträgt, es habe durch Ortsbesichtigung festgestellt werden müssen, dass der Körper des Kindes nicht bis in Hüfthöhe habe in den Taubenschlag hineinragen können, weil es sonst mit dem Kopf an die Decke gestoßen hätte, so ist diese Behauptung neu. Sie war nicht Gegenstand des Beweisantrages. Es konnte sich der Kammer bei der Einlassung des Angeklagten auch nicht aufdrängen, von Amts wegen hierüber Beweis zu erheben.
b) Soweit die Revision weiter rügt, dass dem Gericht infolge der mangelnden Aufklärung noch ein weiterer „grober“ Fehler insofern unterlaufen sei, als die Entfernung von der Wohnung des Angeklagten zum Garten mit dem Taubenstall falsch angegeben sei, so ist nicht zu erkennen, inwiefern diese Tatsache von Bedeutung war.
c) Auch die Rüge, dass die Strafkammer sich zur Überprüfung der Aussage der kindlichen Zeugin ██████ eines Sachverständigen hätte bedienen müssen, vermag der Revision nicht zum Erfolge zu verhelfen. Es mag der Revision zwar zugegeben werden, dass die von ihr vorgebrachten Umstände in der Regel dazu drängen werden, einen Sachverständigen zu hören. Dies gilt aber nur, wenn keine weiteren Beweismittel als die Bekundung des Kindes für die Schuld des Angeklagten sprechen. Hier wurde aber die Bekundung des Kindes weitgehend bestätigt durch die Aussage des Oberfürsorgers K., dem gegenüber der Angeklagte „sein Versagen eingeräumt und mit sexueller Erregung erklärt“ hat. Ein derartiges außergerichtliches Geständnis ist in der Regel für das Gericht eine bessere Erkenntnisquelle dafür, ob ein Angeklagter die Tat begangen hat, als ein eingehendes Sachverständigengutachten darüber, ob ein kindlicher Zeuge nach seiner geistigen und seelischen Beschaffenheit glaubwürdig erscheint (vgl. Urteil des Senats vom 29.6.1954 – 5 StR 691/53). Auf die von der Revision in diesem Zusammenhange weiter angeschnittene Frage, ob der Angeklagte vor dem Vernehmungsrichter bei seiner zweiten Vernehmung ein „eigentliches“ Geständnis abgelegt hat, kommt es bei dieser Sachlage nicht an. Selbst wenn kein Geständnis im Sinne des § 254 StPO vorliegt, konnten die Äußerungen des Angeklagten vor dem Ermittlungsrichter jedenfalls durch dessen Zeugnis festgestellt und als Anzeichen für die Schuld des Angeklagten verwertet werden.
II. Die Sachrüge.
Auf die allgemeine Sachrüge ist das Urteil überprüft worden. Hierbei haben sich Fehler bei der Anwendung des sachlichen Rechts nicht ergeben.
Die Revision hat in dieser Beziehung nur vorgetragen, das Urteil sei widersprüchlich. An einer Stelle werde festgestellt, dass der Angeklagte für längere Zeit an die nackte Scheide gefasst habe. Dagegen sei dem Angeklagten bei der Strafzumessung zugute gehalten worden, dass „die Tat nicht von besonderer Intensität gewesen“ sei.
Hierin liegt im Gegensatz zur Auffassung der Revision kein Widerspruch. Denn einmal wird auf die Zeitdauer abgestellt, zum anderen ist die Art und Weise der Handlung berücksichtigt worden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
| Dr. Koffka | Sarstedt | Dr. Börker | |||
| Dr. Rotberg | Siemer |