Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Nichtabziehbarkeit von Gewerbe- und Umsatzsteuern bei Überschussrechnung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 489/94
Datum
07.09.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revision eines wegen Steuerhinterziehung verurteilten Angeklagten als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) und auferlegt ihm die Kosten des Rechtsmittels. Der Senat stellt klar, dass die zusätzlich geschuldeten Gewerbe- und Umsatzsteuern den Gewinn nicht mindern, da keine Bilanzierung durch Betriebsvermögensvergleich festgestellt ist. Bei Gewinnermittlung nach der Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) sind Verbindlichkeiten grundsätzlich erst bei Zahlung zu berücksichtigen (§ 11 EStG).

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Gewinnermittlung nach der Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) beeinflussen Verbindlichkeiten den Gewinn grundsätzlich erst zum Zeitpunkt der Zahlung; eine Berücksichtigung bei Entstehung ist ausgeschlossen (§ 11 EStG).

2

Gewerbe- und Umsatzsteuern, die aufgrund zusätzlicher Erlöse geschuldet werden, sind nicht gewinnmindernd zu berücksichtigen, wenn die Gewinnermittlung nicht durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG) erfolgt.

3

Fehlen in den Feststellungen Anhaltspunkte für eine Bilanzierung, darf nicht unterstellt werden, dass steuerliche Belastungen bereits gewinnmindernd berücksichtigt worden sind.

4

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn keine rügenfähigen Rechtsfehler oder aufhebungsrelevanten Feststellungsdefizite vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 13. Mai 1994

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 7. September 1994 in der Strafsache gegen Sy Sn. Peter, geboren am [REDACTED] wegen Steuerhinterziehung.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **7. September 1994

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 13. Mai 1994 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 17. August 1994 bemerkt der Senat:

Die im Hinblick auf den Mehrerlös zusätzlich geschuldeten Gewerbe- und Umsatzsteuern waren nicht gewinnmindernd zu berücksichtigen. Die Feststellungen des Landgerichts ergeben keinen Hinweis darauf, dass der Angeklagte seinen Gewinn aufgrund von Bilanzen durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelte.

Im Rahmen der Gewinnermittlung durch Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG beeinflussen Verbindlichkeiten den Gewinn nicht; sie sind grundsätzlich erst zum Zeitpunkt der Zahlung (§ 11 EStG) zu berücksichtigen.

[Unterschriften]

HarmsLaufhütteBasdorf
HorstkotteNack