Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Mordurteil verworfen – Tateinheit und Verdeckungsmord bejaht

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 48/99
Datum
02.03.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin ein, das ihn wegen Mordes, Unterschlagung und Computerbetrug zu 14 Jahren Haft verurteilte. Zentrale Fragen betreffen die Annahme natürlicher Handlungseinheit zwischen erstem Tötungsversuch und der späteren Tötung sowie die Qualifikation als Verdeckungsmord. Der BGH verwirft die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet und hält fest, dass eine kurze zeitliche Unterbrechung nicht zwingend Tateinheit ausschließt; die verdeckende Tötungsabsicht rechtfertigt die Mordqualifikation.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine natürliche Handlungseinheit zwischen mehreren Tötungshandlungen ist nur dann zu verneinen, wenn eine zeitlich und ursächlich wirksame Zäsur vorliegt; kurzzeitige Unterbrechungen sprechen nicht zwingend gegen Tateinheit.

2

Ein Verdeckungsmord kann auch bei Annahme tateinheitlicher Tötung vorliegen, wenn die Tötung vom Motiv getragen ist, eine drohende Strafanzeige oder Aufdeckung zu verhindern.

3

Der Wegfall einer Nebenverurteilung beeinträchtigt die Rechtskraft eines Hauptstrafurteils nicht, soweit die Gesamtstrafenbildung hierdurch unberührt bleibt.

4

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn keine für eine rechtliche Fehlerhaftigkeit des Urteils ausreichenden Angriffspunkte vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 3. September 1998

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 2. März 1999 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 1999

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. September 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes, wegen Unterschlagung und wegen Computerbetruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Zur Sache merkt der Senat ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts folgendes an:

1. Der Angeklagte war mit der später getöteten Frau in deren Wohnung über ihre ablehnende Haltung, sich mit ihm über die Rückzahlung eines fälligen Darlehens zu verständigen, in Streit geraten. Affektiv erregt verletzte er die Frau und würgte sie unmittelbar anschließend mit direktem Tötungsvorsatz bis zur Bewusstlosigkeit. Er hielt die Frau daraufhin für tot, verließ ihre Wohnung, zweifelte jedoch etwa zehn Minuten später — zu Recht — doch am Tötungserfolg. Getrieben von der Angst vor einer Strafanzeige durch das Opfer kehrte er in dessen Wohnung zurück und tötete die noch lebend vorgefundene Frau nunmehr tatsächlich.

Bei diesen Feststellungen des Schwurgerichts ist die Annahme natürlicher Handlungseinheit zwischen erstem Tötungsversuch und endgültiger Tötung bedenklich. Die Verurteilung wegen einer einheitlichen Tat beschwert den Angeklagten indes nicht. Die Annahme eines Verdeckungsmordes ist auch auf der Grundlage der Annahme tateinheitlicher Tötung nicht zu beanstanden (BGHSt 35, 116; BGH NStE Nr. 44 zu § 211 StGB; vgl. auch BGH NStZ 1992, 127; dazu Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 211 Rdn. 32a). Eine derart knappe zeitliche Zäsur, wie sie dem in BGHR StGB § 211 Abs. 2 Verdeckung 5 abgedruckten Senatsurteil zugrunde lag, ist hier nicht gegeben.

2. Nach dem Gesamtzusammenhang des Urteils hat das Schwurgericht Raubmord sicher ausgeschlossen. Daher ist auch der Schuldspruch wegen tatmehrheitlicher Unterschlagung — dessen Wegfall im Übrigen die Gesamtstrafe unberührt ließe — unbedenklich.

LaufhütteBasdorfGerhardt
HagerTepperwien

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