Treffer
BGH Urteil

Revision wegen § 20a StGB: Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 489/66
Datum
21.07.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte nur den Strafausspruch mit der Rüge einer fehlerhaften Anwendung des § 20a StGB. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Prüfung an eine andere Kammer zurück. Er stellte klar, dass "Haltlosigkeit" und ein innerer Hang keine Gegensätze sind und die Leichtgläubigkeit der Geschädigten Gefährlichkeit nicht ausschließt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein innerer Hang zu wiederholten Straftaten kann auch bei einem haltlosen Menschen vorliegen; die Begriffe 'Haltlosigkeit' und 'innerer Hang' sind keine Gegensätze.

2

Die bloße Leichtsinnigkeit oder Leichtgläubigkeit der Geschädigten schließt die Annahme der Gefährlichkeit des Täters im Sinne des § 20a StGB nicht aus.

3

Bei erneuter Prüfung der Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB sind die der rechtskräftigen Verurteilung zugrunde liegenden Feststellungen zu verwerten; es sind ergänzend tatsächliche Umstände zu klären, die für die Gefährlichkeitsbeurteilung erheblich sind.

4

Eine Revision ist begründet, wenn das Tatgericht wesentliche Rechtsbegriffe fehlinterpretiert oder zutreffende rechtliche Abgrenzungen unterlässt, die das Ergebnis beeinflussen können.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 21. Juli 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Tischler Dieter █████ ohne festen Wohnsitz, geboren am [REDACTED] 1938 in [REDACTED], Kreis [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft wegen Betruges i. R.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Oktober 1966, an der teilgenommen haben Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████████ aus ██ als Verteidiger, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 21. Juli 1966 im Strafausspruch mit den Feststellungen, die diesem zugrunde liegen, aufgehoben.

In dem genannten Umfang wird die Sache an eine andere Kammer des Landgerichts in Hildesheim zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen

Gründe

Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung des § 20a StGB rügt, hat Erfolg.

1. Der Grund für die neuen Straftaten des Angeklagten ist nach Ansicht der Strafkammer „seine Haltlosigkeit“, jedoch nicht ein „innerer Hang, der ihn etwa zu Betrugstaten treibt“ (UA S. 30). Die Strafkammer fasst also die beiden gegenübergestellten Begriffe als Gegensätze auf. Das ist rechtsirrig. Ein Hang, wie er dem Gewohnheitsverbrecher eigen ist, kann gerade bei einem haltlosen, d. h. einem solchen Menschen vorliegen, „der sich aus Charakterschwäche treiben lässt“ (BGH NJW 1955, 799 am Ende).

2. Das Landgericht hält den Angeklagten außerdem nicht für gefährlich im Sinne des § 20a Abs. 1 StGB, weil die von ihm Geschädigten sehr leichtsinnig gehandelt hätten. Viele Leute, hauptsächlich Gastwirte und Tankstellenbesitzer, ließen sich nämlich vom Angeklagten bewegen, Schecks über meistens 50 DM, die in Wahrheit ungedeckt waren, zur Bezahlung wesentlich geringerer Forderungen anzunehmen und ihm den überschießenden Betrag auszuzahlen. Das ist aber rechtlich kein Grund, die Gefährlichkeit dessen zu verneinen, der solches Vertrauen leichtgläubiger Mitmenschen zu erwecken und auszunutzen versteht.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des

Es wird sich empfehlen, in der neuen Verhandlung die Feststellungen, die dem rechtskräftigen Schuldspruch zugrunde liegen, zu verlesen. Sie brauchen aber im Urteil nicht wiederholt zu werden. Bei der neuen Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB vorliegen, sollte nach Möglichkeit auch untersucht werden, ob die Angaben des Angeklagten über die Gründe, aus denen er seine Arbeitsstellen im Jahre 1965 verloren hat (UA S. 7/8), zutreffen.

Generalanwalts.KoffkaSchmitt
SarstedtSiemerDr. Borker