Revision gegen Verurteilung wegen Automaten- und Hehlerei verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 489/65
- Datum
- 21.12.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Augenscheinseinholung oder Hinzuziehung eines Sachverständigen ist entbehrlich, wenn das Tatgericht die notwendigen Feststellungen (z. B. Sehtüchtigkeit eines Zeugen) auf Grund eigener Feststellungen, Zeugenaussagen und sonstiger Ermittlungsergebnisse mit hinreichender Gewissheit treffen kann.
Ohne entsprechenden Antrag ist das Gericht nicht verpflichtet, zusätzliche Beweiserhebungen (z. B. Einsicht in Unternehmensunterlagen oder Vernehmung interner Zeugen) vorzunehmen, sofern diese nicht offensichtlich erforderlich sind.
Revisionsangriffe, die im Wesentlichen die tatrichterliche Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung erneut bewerten, sind unzulässig, soweit nicht konkrete Rechtsfehler aufgezeigt werden.
Eine Verurteilung auf wahlweiser Grundlage (z. B. schwerer Rückfalldiebstahl oder Hehlerei) ist zulässig, soweit die tatbestandlichen Voraussetzungen der in Aussicht gestellten Alternativen tragfähig geprüft und bejaht werden können.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 6. Mai 1965
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ██ ██ aus ███, den Rentner Otto, geboren ██████████████ in █████ (Niedersachsen), wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i. R. u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Dezember 1965, an der teilgenommen haben
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten ████████ gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 6. Mai 1965 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ████████ ist unbegründet.
I. Die Verfahrensbeschwerden
1. Was zunächst die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen versuchten (Automaten-)Diebstahls angeht, so meint die Revision, das Landgericht habe gegen § 244 Abs. 2 StPO verstoßen, weil es nicht „zu nächtlicher Stunde durch eine Tatortrekonstruktion sich davon überzeugt habe, wie weit der Zeuge ██████ bei Nacht unter den gegebenen Beleuchtungsverhältnissen zuverlässige Wahrnehmungen“ habe machen können. Notfalls hätte noch „ein Augenarzt als Sachverständiger hinzugezogen werden müssen, um sich gutachtlich darüber zu äußern, ob die Brille des Zeugen ██████ ausreiche, auch nachts ... genau beobachten zu können“.
Dieses Vorbringen vermag der Revision nicht zum Ziele zu verhelfen. Weder die vermisste Augenscheinseinnahme noch die Hinzuziehung eines Sachverständigen waren erforderlich. Denn die Strafkammer konnte sich, ohne gegen § 244 Abs. 2 StPO zu verstoßen, von der Sehtüchtigkeit des Zeugen █████ auch unter den zeitlichen und örtlichen Verhältnissen bei der Tat auf Grund eigener Feststellungen in der Hauptverhandlung, insbesondere der Aussage des Zeugen und der die Aussage bestätigenden Ermittlungsergebnisse mit hinreichender Gewissheit selbst ein Bild machen. Eine weitergehende Beweisaufnahme drängte sich dem Landgericht nicht auf; Anträge des Angeklagten oder seines Verteidigers in dieser Richtung sind nicht gestellt worden.
2. Ohne dahingehenden Antrag brauchte es sich (in Bezug auf die Verurteilung wegen Hehlerei auf Grund wahlweiser Feststellung) der Strafkammer auch nicht aufzudrängen, zur Prüfung der ohnehin unwahrscheinlichen Darstellung des Beschwerdeführers die Buchungsbelege des Kaufhauses ██ einzusehen und einen „informierten Angestellten“ des Kaufhauses als Zeugen zu vernehmen.
II. Die Sachrüge
1. Die Einzelausführungen zur Sachrüge enthalten in weiten Teilen, insbesondere zu I 1 und 3 der Revisionsbegründung, unzulässige Angriffe gegen die Tatsachenfeststellungen und die Beweiswürdigung des Landgerichts, die keinerlei Rechtsfehler erkennen lässt.
2. a) Ohne Erfolg wiederholt die Revision im Übrigen ihr Vorbringen in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer, der Beschwerdeführer und der frühere Mitangeklagte ███ seien im Sinne des § 46 Nr. 1 StGB freiwillig von dem Versuch des Automatendiebstahls zurückgetreten. Das Landgericht hat ausdrücklich festgestellt, beide Angeklagten hätten ihr Tun „weil es ihnen nicht gelang, den Automaten zu öffnen“, nur deshalb eingestellt (UA S. 17, vgl. hierzu auch UA S. 8).
b) Die Meinung der Revision, der Beschwerdeführer hätte im zweiten Falle nicht wegen schweren Rückfalldiebstahls oder wegen Hehlerei, sondern nur „wegen einfacher Hehlerei“ verurteilt werden dürfen, ist rechtsirrig. Die Verurteilung auf der wahlweisen Grundlage „schwerer Rückfalldiebstahl oder Hehlerei“ ist zulässig. Insoweit wird auf BGHSt 16, 184, 187 und die dort weiterhin angeführte Rechtsprechung verwiesen. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang dartun will, eine Teilnahme des Beschwerdeführers an dem Einbruch in die Gastwirtschaft ███████ ███ sei unmöglich, wendet sie sich unzulässigerweise gegen die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts.
3. Unzulässig sind auch die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils. Mit der Revisionsbegründung wird das Ermessen des Tatrichters als solches angegriffen, Rechtsfehler werden jedoch nicht aufgezeigt.
Auch die auf die allgemeine Sachrüge vorgenommene Prüfung des Urteils hat Rechtsfehler weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch ergeben. Die Revision des Angeklagten ████████ war daher zu verwerfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Sarstedt | Siemer | Kersting | |||
| Koffka | Schmitt |