Treffer
BGH Urteil

Revision: Teilaufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei Betrug (Fall KC)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 489/58
Datum
21.11.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte gegen mehrere Verurteilungen wegen Betrugs, versuchten Betrugs, Urkundenfälschung und Untreue Revision eingelegt. Der BGH hebt die Verurteilung im Fall KC auf, weil die Feststellungen nicht belegen, dass der Angeklagte wusste, Dritte würden nicht für ihn zahlen. Wegen möglicher Beeinflussung der Gesamtstrafe sind die übrigen Strafaussprüche ebenfalls in dem Umfang aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; außerdem sind Anforderungen an die Begründung von Sicherungsverwahrung zu beachten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Revisionen, die sich lediglich gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung richten, sind unzulässig.

2

Zur Verurteilung wegen Betrugs aufgrund der Vorspiegelung der Zahlungsbereitschaft oder -fähigkeit Dritter bedarf es einer Feststellung, dass der Täter wusste oder zumindest in Kauf nahm, dass der Dritte nicht zahlen werde.

3

Kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine aufgehobene Verurteilung die übrigen Strafaussprüche beeinflusst hat, sind diese ebenfalls aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Bei Anordnung von Sicherungsverwahrung sind in den schriftlichen Urteilsgründen die einschlägigen Prognosen von Sachverständigen wiederzugeben und anzugeben, ob der Tatrichter der Sachverständigenmeinung folgt.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 30. Mai 1958

Rubrum

5 StR 489/58 ████ ████

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Handelsvertreter Alfred █████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███████ 1904 in ██ ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges im Rückfall u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. November 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 30. Mai 1958 samt den Feststellungen in folgendem Umfange aufgehoben:

1. im Fall KC (im Schuld- und Strafausspruch), 2. in den übrigen Strafaussprüchen einschließlich des Ausspruches, dass der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, sowie einschließlich der Anordnung von Sicherungsverwahrung, der Untersagung einer Berufsausübung und der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer – auch über die Kosten – Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen fortgesetzten versuchten Betruges im Rückfall, wegen fortgesetzten Betruges im Rückfall in vier Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus und zu sechs Geldstrafen verurteilt worden. Das Landgericht hat Sicherungsverwahrung angeordnet und dem Angeklagten die Ausübung des Berufes oder Gewerbes eines Handelsvertreters auf die Dauer von fünf Jahren untersagt.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte „in vollem Umfange“ Revision eingelegt und in der Einlegungsschrift bereits die Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Die Revisionsbegründung des Verteidigers erhebt gegen den Schuldspruch im Falle Dr. Kuhnke keine Einwendungen und bekämpft die übrigen Verurteilungen mit sachlich-rechtlichen Beanstandungen. Das Rechtsmittel führt im Falle Kopka zur Aufhebung in vollem Umfange und im Übrigen zur Aufhebung der Strafen.

Die Angriffe gegen die Feststellungen sind unzulässig und bedürfen deshalb keiner näheren Erörterung.

Die festgestellten Heiratsversprechungen des Angeklagten hat das Landgericht nicht als ursächlich für den Schaden angesehen, weil diese Vorspiegelungen erst in Rendsburg erfolgt sind. Der Schaden geht vielmehr auf die unwahren Behauptungen – durch das Angebot von Sicherheiten verstärkten – des Beschwerdeführers zurück, „er wolle das Geld sofort zurückzahlen“ (UA S. 9). Ein wesentlicher Teil des Schadens ist weiterhin durch die unrichtige Angabe des Verwendungszwecks herbeigeführt worden. Entscheidend war schließlich, dass der Angeklagte der Wahrheit zuwider angab, er sei als SS-Angehöriger wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit verurteilt worden. Die Bedeutung dieser Vorspiegelung wird durch folgende Darlegungen des Urteils gekennzeichnet:

„Der Angeklagte hat es verstanden, durch unrichtige Angaben über sein Vorleben und seine Vorstrafen das Vertrauen der Zeugin in einem ungewöhnlichen Maße zu erschwindeln. Sie hätte ihm niemals Geld gegeben, wenn sie den wahren Sachverhalt gewusst hätte, vor allem, weswegen der Angeklagte in Wahrheit bestraft worden war.“

Damit wollte die Strafkammer nicht etwa dem Angeklagten die Vorspiegelung einer (in Wahrheit nicht bestehenden) Rechtspflicht, Grund und Höhe seiner Vorstrafen zu offenbaren, vorwerfen. Die Betrugshandlung ist vielmehr – nach dem Urteilszusammenhang – in der unwahren Behauptung gesehen worden, aus politischen Gründen bestraft worden zu sein. Dagegen ist mit Rechtsgründen nichts einzuwenden.

2. Fall CC

Die Angriffe der Revision gegen diesen Schuldspruch bleiben erfolglos. Die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe Frau ██ █████ heiraten wollen (UA S. 21), ist ohne Rechtsirrtum getroffen worden. Das gilt auch für die Feststellung, dass gerade die unwahre Angabe des Angeklagten über den Grund seiner früheren Bestrafung das Vertrauen der Geschädigten zu ihm begründet hat und dass er hierdurch und durch die anderen Täuschungshandlungen (gemeint sind offensichtlich die auf Seite 10 und 11 UA wiedergegebenen Vorspiegelungen) Frau ██ zur Hergabe des Geldes veranlasst hat. Was die Revision dagegen im Einzelnen vorbringt, richtet sich nur gegen die Beweiswürdigung als solche und ist deshalb unzulässig.

3. Vertriebsgemeinschaft (Mc), JC

Auch diesen Schuldspruch bekämpft der Beschwerdeführer vergeblich. Er übersieht, dass sein Verhalten im Falle Krieger vom Landgericht nicht als strafbar angesehen worden ist; es bedurfte insoweit keines besonderen Freispruchs, weil das Verfahren im Falle Vertriebsgemeinschaft wegen fortgesetzten versuchten Betruges eröffnet worden war. Auch im Übrigen lässt die Revision bei ihren Darlegungen die Feststellungen des Urteils unberücksichtigt.

Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge ergibt einen Rechtsfehler nur, soweit das Landgericht nicht nach § 267 StGB (wegen Gebrauchmachens von einer verfälschten Urkunde) bestraft hat. Hierdurch ist der Angeklagte aber nicht beschwert.

4. Fall KC:

In diesem Falle tragen die bisherigen Feststellungen den Schuldspruch wegen Betruges nicht. Da der Vermieter KC dem Angeklagten alsbald misstraut hatte („er dachte sich, dass es nun mit der Bezahlung der Pensionskosten faul werden könne“ – UA S. 15), ist die schadensverursachende Täuschungshandlung lediglich darin gesehen worden, dass der Beschwerdeführer auf die Zahlungsbereitschaft und die Zahlungsfähigkeit von Frau SC hingewiesen hat. Hierzu führt das Urteil folgendes aus:

„Der Angeklagte hat den Zeugen ███ auch dadurch über seine Zahlungsfähigkeit und seinen Zahlungswillen getäuscht, dass er nichts dazu sagte, als die Zeugin SC (KC) in seinem Beisein erklärte, der Angeklagte werde das schon in Ordnung bringen. Diesen Umstand in Verbindung mit der Tatsache, dass der Angeklagte dem Zeugen ██ erklärt hatte, er werde die Zeugin im Herbst heiraten, benutzte der Angeklagte bewusst, um in dem Zeugen KC die Vorstellung zu wecken, sie habe schon einmal die Rechnung für den Angeklagten bezahlt und werde das auch weiter tun. Hierfür spricht, dass ████ später erklärt hat, er hätte den Angeklagten nicht weiter wohnen lassen, wenn er gewusst hätte, dass die Zeugin mit ihm Schluss gemacht hatte. Da dieses Gespräch nach der Aussage der Zeugin X etwa drei Wochen nach der Beendigung ihres Verhältnisses mit dem Angeklagten stattgefunden hat, durfte der Zeuge █████ mit Recht annehmen, von Seiten der Zeugin ██████ werde weiter Geld für den Angeklagten fließen. Er hatte den Eindruck, der Zeuge werde zahlen und könne zahlen. Das wusste der Angeklagte. Er hat sich diesen Umstand bewusst zunutze gemacht, um noch möglichst lange ohne Bezahlung bei dem Zeugen ███████████ wohnen zu können.“ (UA S. 24)

Auch bei Klärung der Schreibfehler und der Undeutlichkeiten in den Darlegungen kann den wiedergegebenen Feststellungen nicht entnommen werden, dass der Angeklagte wusste, Frau SC werde für ihn nicht die Miete an ██ bezahlen. Diese fehlende Feststellung kann auch aus dem Urteilszusammenhang nicht ergänzt werden. Denn Frau ██████ hatte bereits einmal eine Mietrechnung für den Angeklagten bezahlt. Es versteht sich daher nicht ohne Weiteres von selbst, dass der Angeklagte von ihr keinen solchen Freundschaftsdienst mehr erwarten durfte, zumal Frau ██████ durch eigene Äußerungen bei dem Vermieter KC den Eindruck erweckt hatte, sie werde erneut für den Angeklagten einstehen.

Das Landgericht wird in der neuen Hauptverhandlung unter Umständen erwägen müssen, ob sich der Beschwerdeführer auf Grund unwahrer Erklärungen über die eigene Zahlungsfähigkeit und Zahlungsbereitschaft eines versuchten Betruges schuldig gemacht hat.

5. Fall SC:

Die Angriffe der Revision gegen den Schuldspruch wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung sind offensichtlich unbegründet und bedürfen deshalb keiner näheren Erörterung.

6. Fall KuC:

In der Revisionsbegründung hatte der Verteidiger erklärt, dieser Fall solle im Schuldausspruch nicht angegriffen werden. Zu einer solchen Einschränkung der in vollem Umfange eingelegten und mit der allgemeinen Sachrüge begründeten Revision war der Verteidiger nicht bevollmächtigt. Die aus diesen Gründen notwendige Nachprüfung des Schuldspruchs auf die allgemeine Sachrüge hat allerdings keinen Rechtsfehler erkennen lassen.

7. Straffrage:

Da nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass die nunmehr aufgehobene Verurteilung im Falle Kopka die übrigen Strafen mit beeinflusst hat, mussten alle Strafaussprüche mit den Feststellungen hierzu aufgehoben werden. Das Landgericht wird deshalb auch nochmals prüfen müssen, ob der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist und ob er in Sicherungsverwahrung gebracht werden muss. Auch über die Frage der Untersagung von Berufsausübung und über den Ehrenrechtsverlust ist neu zu entscheiden.

Eine etwaige Anwendung der §§ 20a, 42e und 42l StGB wird eingehender als bisher und unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung begründet werden müssen (vgl. zu § 20a StGB: BGH MDR 1957, 562 mit weiteren Nachweisen; zu § 42l StGB: GA 1953, 154; 1955, 149). Soweit sich das Landgericht dabei auf „ungünstige Prognosen von Sachverständigen“ beziehen sollte, sind diese Äußerungen des Sachverständigen in den schriftlichen Entscheidungsgründen mitzuteilen, und es ist anzugeben, ob der Tatrichter die Meinung des Sachverständigen auch aus eigener Überzeugung vertritt.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SchmidtSarstedtSchmitt
Dr. KoffkaBorker