Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: Zur Abgrenzung von §175a Nr.3 und Nr.1 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 489/54
Datum
16.11.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Verführung eines Jugendlichen zur Unzucht nach § 175a Nr. 3 StGB verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Feststellungen nicht hinreichend klären, ob der Verführte einvernehmlich handelte oder zur Tat gezwungen wurde. Bei Unklarheit käme statt Nr. 3 allenfalls Nr. 1 (Zwang) in Betracht. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; Hinweise zur Bewährungsprüfung wurden gegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Verwirklichung des § 175a Nr. 3 StGB ist erforderlich, dass der Verführte die Tatbestandsvoraussetzungen des § 175 StGB sowohl nach äußerer als auch nach innerer Tatseite erfüllt und altersentsprechend durch das Geschehenlassen geschlechtliche Empfindungen bei sich oder beim Verführer hervorzurufen beabsichtigt.

2

Sprechen die Feststellungen dafür, dass der Verführte zur Teilnahme gezwungen wurde, ist eine Verurteilung nach § 175a Nr. 3 nicht tragfähig; in diesem Fall kommt eine Qualifikation nach § 175a Nr. 1 oder eine Kombination mit einem Versuch in Betracht.

3

Die tatrichterlichen Feststellungen müssen Entscheidungserhebliches zur Abgrenzung zwischen Einvernehmlichkeit und Nötigung enthalten; fehlen klare Feststellungen, rechtfertigt dies Aufhebung und Zurückverweisung zur ergänzenden Sachaufklärung.

4

Bei der Entscheidung über die Aussetzung der Strafe zur Bewährung nach § 23 Abs. 2 StGB ist eine umfassende Würdigung aller dort genannten Umstände einschließlich der Lebensführung des Verurteilten nach der Tat erforderlich; bloße pauschale Erwägungen genügen nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 9. Juni 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Ernst ███ aus B█████████, dort geboren ████, wegen Verführung zur Unzucht mit einem Manne

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. November 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 9. Juni 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verführung eines Jugendlichen zur Unzucht gemäß § 175a Nr. 3 StGB zu 6 Monaten Gefängnis verurteilt. Zugleich hat sie eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung abgelehnt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.

Die Annahme, dass der Angeklagte sich eines vollendeten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB schuldig gemacht habe, findet in den Feststellungen des Urteils keine hinreichende Stütze.

§ 175a Nr. 3 StGB setzt voraus, dass der Verführte selbst den Tatbestand des § 175 StGB nach der äußeren und inneren Tatseite erfüllt. Damit ist allerdings nicht gesagt, dass er mit strafrechtlicher Schuld handeln muss. Erforderlich ist aber im Falle der hier in Rede stehenden Begehungsart des Verbrechens, dass der Verführte in einer seinem Lebensalter entsprechenden Weise durch das Geschehenlassen der schamverletzenden Tätigkeit des Verführers an seinem Körper geschlechtliche Empfindungen entweder bei sich oder bei dem Verführer hervorrufen will (vgl. BGHSt 2, 40). Hat sich ein Minderjähriger einmal in dieser Weise gleichgeschlechtlicher Unzucht zugewendet, so ist seine sittliche Entwicklung besonders gefährdet. Dem entgegenzuwirken, ist gerade Sinn und Zweck des § 175a Nr. 3 StGB.

Dass diese Voraussetzung hier erfüllt sei, kann dem Urteil nicht entnommen werden. Es stellt zwar fest, dass der Angeklagte den █████ auf die Bank drückte, ihn festhielt, den Hosenschlitz des █████ öffnete, dessen Glied herausholte und zur Befriedigung seiner eigenen Geschlechtslust ungefähr zehn Minuten daran spielte, und dass ████ diese Handlung als geschlechtliche empfand. Die Dauer dieser Betätigung des Angeklagten könnte zwar dafür sprechen, dass █████ sie mit einer inneren Anteilnahme der oben erwähnten Art über sich ergehen ließ. Das Urteil stellt aber weiterhin fest, dass ██████, „dem nun klar geworden war, was der Angeklagte wollte“, sich dagegen wehrte und, „als der Angeklagte ihn einmal kurz losließ“, fortlief. Es lässt daher die Möglichkeit offen, dass ██████ nicht zur Unzucht geneigt gemacht, sondern zu ihr gezwungen worden ist. Die letzterwähnte Feststellung spricht sogar für diese Möglichkeit. In diesem Falle würde der Angeklagte sich aber nicht eines vollendeten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB, sondern eines vollendeten Verbrechens nach § 175a Nr. 1 StGB, möglicherweise in Tateinheit mit einem versuchten Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB schuldig gemacht haben.

Der Sachverhalt bedarf aus den dargelegten Gründen weiterer Aufklärung durch den Tatrichter. Das Urteil muss daher aufgehoben werden.

Für die neue Hauptverhandlung wird zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung auf folgendes hingewiesen:

Das Urteil begründet die Ablehnung einer Strafaussetzung nur damit, dass es sagt, der Angeklagte sei zwar nicht vorbestraft; da er nicht geständig sei, lasse sein Verhalten nach der Tat aber nicht erkennen, ob er auch ohne Vollstreckung der Strafe in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen werde. Das genügt nicht. Es bedarf einer umfassenden Prüfung und Würdigung sämtlicher in § 23 Abs. 2 StGB angeführten Umstände, insbesondere auch der gesamten Lebensführung des Angeklagten nach der Tat (vgl. hierzu auch BGH NJW 1954, 359).

Dr. RotbergSchmidtDr. Borker
Dr. KoffkaSchmitt