Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzulässiger Strafzumessungswürdigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 48/93
Datum
30.03.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt formelle und materielle Fehler seiner Verurteilung wegen Steuerhinterziehung und Betrugs. Das BGH verwirft zwar die weitergehende Revision als unbegründet, hebt jedoch den Strafausspruch auf, weil das Landgericht zu Lasten des Angeklagten dessen angebliche Uneinsichtigkeit berücksichtigte, ohne entsprechende Feststellungen zu treffen. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verfahrensrügen in der Revision müssen die Formerfordernisse des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erfüllen und sind sonst nicht als solche zu beachten.

2

Ein Tatrichter darf bei der Strafzumessung nicht zum Nachteil des Beschuldigten Umstände berücksichtigen, die der Beschuldigte bestritten hat, soweit das Urteil keine tragfähigen Feststellungen hierzu enthält.

3

Übersteigt der Berücksichtigungstatbestand (z. B. angebliche Uneinsichtigkeit oder überschrittene Verteidigungsgrenzen) die zulässige Verteidigung, sind dafür konkrete Feststellungen des Tatrichters erforderlich; fehlen solche, ist der Strafausspruch aufzuheben.

4

Greift ein strafzumessungsrelevanter Rechtsfehler in die Bemessung auch anderer Einzelstrafen ein, betrifft der Fehler den Strafausspruch insgesamt und rechtfertigt die Aufhebung und Rückverweisung zur erneuten Entscheidung.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 31. August 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 30. März 1993 in der Strafsache gegen ███ aus ████, Achim, geboren am ████████ 1937 in ████, wegen Steuerhinterziehung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 1993

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 31. August 1992 im Strafausspruch nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen und wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Die Verfahrensrügen entsprechen nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.

Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:

"Wie die Revision zutreffend geltend macht, durfte das Landgericht nicht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigen, dass er 'während der Verhandlung ein hohes Maß an Uneinsichtigkeit in sein Fehlverhalten hinsichtlich der Lohnsteuerverkürzung und des Beitragsbetrugs erkennen ließ' (UA S. 113); denn diese Vorwürfe hat er bestritten (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 4, 5). Feststellungen dazu, der Angeklagte habe die Grenze einer zulässigen Verteidigung überschritten (vgl. BGH StV 1982, 418), lassen sich dem Urteil nicht entnehmen. Da der Tatrichter auch die Einsatzstrafe wegen Umsatzsteuerhinterziehung unter 'Berücksichtigung der gesamten Umstände' zugemessen hat (UA S. 114), erfasst der bezeichnete Rechtsfehler den Strafausspruch insgesamt; die weiteren von der Revision gegen ihn vorgebrachten Angriffe bedürfen deshalb keiner Erörterung."

Dem stimmt der Senat zu.

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HorstkotteHager