Revision wegen Verletzung der Aufklärungspflicht aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 48/91
- Datum
- 19.03.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatrichter hat nach § 244 Abs. 2 StPO die Pflicht, alle tatrelevanten und zur Aufklärung geeigneten tatsächlichen Umstände zu erforschen und erforderlichenfalls mögliche Tatbeteiligte als Zeugen zu laden.
Ergibt sich die Identifizierung eines Angeklagten im Wesentlichen aus einer unsicheren Zeugenerkennung, gebietet dies eine vertiefte Aufklärung insbesondere hinsichtlich Personen, deren Lichtbilder den Zeugen bekannt erscheinen.
Die Mitteilung der Staatsanwaltschaft über eine vorläufige Einstellung oder unbekannten Aufenthaltsort einer in Frage kommenden Person entbindet das Gericht nicht von seiner eigenständigen Pflicht, naheliegende Ermittlungsansätze zu verfolgen.
Nachträglich erlangte oder unvollständige Entlastungsumstände (z. B. nicht zuordenbare Fingerspuren) heben nicht die zuvor gebotene Aufklärungsnotwendigkeit auf, wenn anfängliche Indizien für eine Beteiligung bestehen.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 11. Oktober 1990
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen █████████████████
5 StR 48/91 aus ███
Fioravante, geboren am ███████████████████ in ████████ (Italien), zur Zeit in Haft,
wegen schweren Raubes.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. März 1991, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,
die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte, Rebitzki, Harms, Hager als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ████████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ██████ aus ██████ in der Verhandlung als Verteidiger,
███████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 11. Oktober 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur Rückverweisung zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen
Gründe
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes verurteilt. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte am 19. Dezember 1989 in ███ Geldbomben mit einem Inhalt von insgesamt 310.000,-- DM weggenommen, die der Angestellte eines Geldtransportunternehmens auf dem Gelände des Einkaufsmarktes ███ ███ verladen wollte. Der Angeklagte hat den Geldboten dabei mit einer Faustfeuerwaffe bedroht. Am Tatort war ein Mann anwesend, der gemeinsam mit dem Angeklagten in ein bereitstehendes Fahrzeug flüchten wollte. Der Angeklagte und dieser Begleiter hatten sich vor der Tat in dem Einkaufsmarkt und seiner Umgebung umgesehen; bei dem Raub hatte der Angeklagte eine Maske mit Sehschlitzen vor das Gesicht gezogen.
In der Hauptverhandlung hat nur der Zeuge A den Angeklagten wiedererkannt („ich würde sagen, ja“, UA S. 11). Abel hatte die Täter vor der Tat unmaskiert im Einkaufsmarkt gesehen; auf dem Wege zum Fluchtfahrzeug war ein Täter an ihm vorbeigelaufen. Im Ermittlungsverfahren hat der Zeuge A bei Vorlage mehrerer Lichtbilder den Täter auf dem Bild Nr. 5 „zu 70 Prozent“ erkannt (UA S. 9). Die Ehefrau des Zeugen hat bei der Bildvorlage im Ermittlungsverfahren erklärt, das Bild Nr. 5 ähnele „dem Mann vor ██████“ (UA S. 9).
II.
Die Revision des Angeklagten hat mit einer Aufklärungsrüge Erfolg. Die Revision weist auf das Protokoll über die polizeiliche Vernehmung der Zeugen A (mit der Bildvorlage) hin. Danach hat der Zeuge A zusätzlich erklärt, er habe den Mann auf dem Bild Nr. 3 schon einmal gesehen, doch wisse er nicht, wann und wo. In gleichem Sinn hat sich damals die Zeugin A geäußert; ihr kam der auf dem Bild Nr. 3 dargestellte Mann „irgendwie bekannt“ vor, ohne dass sie wusste, wo sie ihn „hinstecken“ sollte. Beide Zeugen haben hinzugefügt, sie wüssten nicht, ob sie diesen Mann „bei ██████ gesehen hatten“ (Bd. I, Bl. 83–87 G.A.). Die auf dem Bild Nr. 3 abgebildete Person war Karl-Heinz ██████ (Bd. I, Bl. 106 d.A.). Für K legte die Polizei in den Ermittlungsakten „eine neue Spur“ an. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen ██████ am 19.1.1990 nach § 205 StPO vorläufig ein, „da dieser unbekannten Aufenthalts ist“ (Bd. I, Bl. 122 d.A.). Am 26. April 1990 wurde bei der Staatsanwaltschaft eine neue Js-Sache gegen K wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes eingetragen (Bd. I, Bl. 296 d.A.).
Unter diesen Umständen war es ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO), dass der Tatrichter nichts unternommen hat, um Karl-Heinz K als Zeugen zu laden. Dessen Zuordnung zu dem Tatgeschehen war nach den Angaben der Zeugen A möglich. Die Beweissituation war dadurch gekennzeichnet, dass für die Identifizierung des Angeklagten nur der Zeuge A zur Verfügung stand, der bei der Lichtbildvorlage den Angeklagten lediglich „zu 70 Prozent“ erkannt hatte. Deshalb drängte es sich auf zu prüfen, ob K, dessen Bild den Zeugen A bekannt erschienen war, Täter des Raubes war. Der Vermerk der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren, dass Ks Aufenthalt unbekannt sei und dass für seine Tatbeteiligung hinreichende Anhaltspunkte fehlten (Bd. I, Bl. 122, 295 d.A.), entband den Tatrichter nicht von der Pflicht zu einer solchen Aufklärung, zumal die Polizei für K eine Anschrift aus der näheren Umgebung des Tatortes (G) notiert hatte (Bd. I, Bl. 106, 108 d.A.). Der später von der Polizei mitgeteilte Umstand, dass die Fingerspuren im Fluchtfahrzeug nicht K zuzuordnen seien (Bd. I, Bl. 361 d.A.), schloss ███ nicht von vornherein als Tatbeteiligten aus.
III.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu verwerfen.
| Laufhütte | Rebitzki | Harms | |||
| Horstkotte | Hager |