Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Unzuchtverurteilung - Beweiswürdigung und hilfsweise Beweisanträge

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 488/63
Datum
26.11.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte begehrt mit der Revision die Aufhebung eines Landgerichtsurteils wegen Unzucht mit einer Abhängigen und mit einem Kind. Zentrale Fragen betrafen die Glaubwürdigkeitswürdigung einer 15-jährigen Zeugin, den nur hilfsweise gestellten Antrag auf Sachverständigenvernehmung und die Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO. Der BGH verwirft die Revision, hält die Beweiswürdigung und Verfahrensführung für zulässig und betont, dass hilfsweise gestellte Beweisanträge keinen Anspruch auf vorzeitige Mitteilung der Ablehnung begründen. Die Feststellungen tragen die Verurteilung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann die Glaubwürdigkeit einer minderjährigen Zeugin (z. B. 15 Jahre) ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens selbst beurteilen, wenn die Umstände eine eigene Beurteilung tragen.

2

Ein lediglich hilfsweise gestellter Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens begründet keinen Anspruch darauf, vor Urteilsverkündung über dessen Ablehnung informiert zu werden.

3

Wer die Erhebung eines Beweises nur hilfsweise beantragt, verzichtet auf das Recht, die Entscheidung des Gerichts über diesen Antrag und deren Gründe vor Urteilsverkündung zu erfahren; eine spätere Anhörungsrüge hiergegen ist unzulässig.

4

Zur Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO muss konkret dargelegt werden, welche weiteren Beweismittel das Gericht hätte erheben sollen.

5

Die Revision ist unbegründet, wenn die tatrichterlichen Feststellungen die Verurteilung tragen und die Beschwerde lediglich eine andere Bewertung der Beweise verlangt.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 2. November 1962

Rubrum

in der Strafsache gegen ██ aus ██, den Graphiker Herbert ███, geboren am █████ 1925 in ██████████, wegen Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. November 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender,

Schmidt Bundesrichter,

Siemer Bundesrichter,

Schmitt Bundesrichter,

Dr. Borker Bundesrichter als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 2. November 1962 wird verworfen.

Die nach dem 2. November 1962 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Von Rechts wegen

I. Die Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch.

1. Die Jugendschutzkammer konnte ohne einen Sach- ██ verständigen die Glaubwürdigkeit der Zeugin Barbara ███ beurteilen. Denn diese war zur Zeit der Hauptverhandlung schon 15 Jahre alt. Außerdem wurde ihre Aussage dadurch teilweise unterstützt, daß der Angeklagte zugab, einmal Scheide gefaßt zu haben, wenn er im Herbst 1961 in ihre nur feststellen wollen, ob sie er habe auch erklärte, noch Jungfrau sei.

2. Da der Verteidiger den Antrag, einen Sachverständigen zu hören, nur „eventuell" gestellt hatte (Bl. 148 d. A.), brauchte die Strafkammer darüber nach ständiger Rechtsprechung erst in den Urteilsgründen zu entscheiden. Sie war nicht verpflichtet, die Verhandlung wieder zu eröffnen und darauf hinzuweisen, daß sie sich zutraue, die Glaubwürdigkeit der Zeugin auf Grund eigener Sachkunde allein zu beurteilen. Aus der Entscheidung BGHSt 12, 18, auf die sich die Revision beruft, läßt sich nicht herleiten, daß ein solcher Hinweis erforderlich sei, ehe ein Hilfsbeweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen im Urteil abgelehnt wird. Wer die Erhebung eines Beweises nur hilfsweise beantragt, verzichtet damit auf das Recht, die Entscheidung des Gerichts über diesen Antrag und ihre Gründe zu erfahren, ehe das Urteil verkündet wird. Er kann sich daher nicht über eine Beschränkung des rechtlichen Gehörs beklagen.

3. Frau Aust von Amts wegen über einen Briefwechsel zwischen Barbara und ███ als Zeugin zu hören, brauchte sich dem Landgericht nicht aufzudrängen. Soweit die Revision sonst eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO rügt, gibt sie nicht an, welche Beweismittel das Landgericht nach ihrer Auffassung noch hätte benutzen sollen (BGHSt 2, 168).

II. Die Sachbeschwerde ist unbegründet. Die Feststellungen tragen die Verurteilung. Die Einzelausführungen der Revision wollen nur die tatrichterliche Beweiswürdigung unzulässigerweise durch eine andere ersetzen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der

Bundesanwaltschaft.SchmidtDr. Borker
SiemerSarstedtSchmitt