Revision wegen gemeinschaftlichen Mordes: Teilaufhebung und Rückverweisung wegen JGG-Anwendung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 488/53
- Datum
- 12.01.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Beweisantrags, der lediglich die Anwendung eines zusätzlichen forensischen Verfahrens zum Inhalt hat, ist nicht zu beanstanden, wenn Gericht und bereits beauftragter Sachverständiger geprüft haben, dass das ergänzende Verfahren zu keinem anderen Ergebnis führen würde; § 244 Abs. 4 StPO greift nur, wenn das neue Verfahren nachweislich überlegen ist.
Die Feststellung bedingten Tötungsvorsatzes ist aus der Gesamtschau der Tatumstände — insbesondere aus Vielzahl und Wucht der Schläge und einschlägigen Äußerungen des Täters — möglich; bloße Angriffe auf die Beweiswürdigung sind in der Revision unbeachtlich.
Wenn mehrere Täter den möglichen tödlichen Erfolg vorhersehen und billigen, begründet dieses die gemeinschaftliche Haftung wegen Tötungsdelikten, soweit sich das Billigen aus den Umständen schließen lässt.
Normen des Jugendgerichtsgesetzes, die strafzumessungsrechtliche Regelungen für Heranwachsende (18–21 Jahre) vorsehen (§§ 105, 106 JGG), sind als sachliches Recht auch in der Revisionsinstanz zu beachten; ist die Anwendung denkbar, ist die Sache an die zuständige Jugendkammer zur erneuten Entscheidung zu verweisen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Braunschweig, 4. Juni 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Gerber Helmut ███████ aus █████████, geboren am ███████ █ in ██, Kreis WO,
2. den kaufmännischen Lehrling Rolf P████ aus ████, dort geboren ██████████ ████, wegen gemeinschaftlichen Mordes u. a.,
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Januar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ██████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten K█████ wird das Urteil des Schwurgerichts in Braunschweig vom 4. Juni 1953 hinsichtlich dieses Angeklagten im Strafausspruch mit den Feststellungen insoweit aufgehoben.
Im Übrigen werden die Revisionen der Angeklagten ████████ und P███ verworfen.
Der Angeklagte P███ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision des Angeklagten █████ – an das Landgericht Braunschweig – Jugendkammer – zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Die Angeklagten ██████ und P███ sind durch das angefochtene Urteil wegen gemeinschaftlichen Mordes in Tateinheit mit versuchtem besonders schwerem Raub zu lebenslangem Zuchthaus und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit verurteilt worden.
Nach den Feststellungen des Urteils verübten die Angeklagten seit 1950 eine Vielzahl von gemeinschaftlichen Einbrüchen, bei denen █████ mit Wissen des ███ stets einen etwa 40 cm langen massiven eisernen Meißel sowie einen Schlagring und ein Dolchmesser mit sich führte. Beide Angeklagten waren arbeitslos. Sie lebten von dem Erlös aus den Einbrüchen. Etwa im Januar 1951 schlug █████ dem Kaufmann H███, in dessen Geschäft er bei einem früheren Einbruch an Geld nur etwa 12,– DM Wechselgeld vorgefunden hatte, nach Geschäftsschluss auf dem Heimweg aufzulauern, ihn an einer dunklen Ecke mit dem Meißel niederzuschlagen und ihm alsdann seine Tageskasse abzunehmen. P███ stimmte mit der Erklärung ab, dass beim Niederschlagen mit dem Meißel mit einer tödlichen Verletzung des Überfallenen gerechnet werden müsse, und dass man mit einem Einbruch genau so viel erbeuten könne.
In der Nacht zum 28. Januar 1951 verübten die Angeklagten einen Einbruch in das Geschäft des Kaufmanns P████, bei dem sie an Geld nur etwa 12,– DM Wechselgeld erbeuteten. Sie kamen nunmehr zu dem Entschluss, P████ eines Abends auf dem Heimweg aufzulauern, um ihm die Tageskasse mit Gewalt abzunehmen. Nachdem sie ihn einige Zeit beobachtet hatten, kamen sie überein, dass █████ P████ in dem zu dessen Wohnung führenden dunklen Durchgang hinter dort stehenden großen Aschekübeln auflauern, ihn hinterrücks niederschlagen und ihm sein Bargeld abnehmen sollte, während P███ auf der Straße Wache stehen und ██ durch einen Pfiff warnen sollte, falls Passanten sich näherten. Die Beute sollte geteilt werden. Am 16. Februar 1951 führten sie die Tat aus. Während P███ Schmiere stand, lauerte █████ hinter den Aschekübeln P████ auf. Er hatte, wie P███ wusste, den erwähnten Meißel bei sich. Als █████ sich aufrichtete, um P████ von hinten mit dem Meißel niederzuschlagen, drehte sich dieser um, so dass er den Schlag mit dem Meißel von vorn schräg über den Kopf erhielt. Er stürzte zu Boden. Da der Schlag nicht in der beabsichtigten Weise gelungen, nämlich P████ nicht völlig bewusstlos war, versetzte █████ ihm noch weitere 7 bis 8 wuchtige Schläge mit dem Meißel über den Kopf. █████ durchsuchte P████ alsdann nach der Tageskasse. Er fand jedoch nichts, da das Geld in der Hosentasche des ████ war und er es dort nicht vermutete. Als er jemand vorbeigehen und Stimmen zu hören glaubte, floh er. P███, der ██ fortlaufen sah, verließ nunmehr ebenfalls den Tatort. P████ ist am 21. Februar 1951 an den Folgen der Verletzungen gestorben. Beide Angeklagten rechneten im Zeitpunkt der Tat mit der Möglichkeit eines tödlichen Erfolges und billigten diese Möglichkeit.
I.
Revision des Angeklagten K█████
Die Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie ist, soweit sie den Schuldspruch betrifft, unbegründet.
Die Revision erblickt eine Verletzung des Verfahrensrechts darin, dass das Schwurgericht dem Beweisantrage des Verteidigers, K█████ durch Vornahme einer Luftfüllung des Gehirns auf seinen Geisteszustand untersuchen zu lassen, nicht stattgegeben hat. Die Rüge ist unbegründet.
Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat das Schwurgericht den Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, dass nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. M█ eine nochmalige Untersuchung nicht erforderlich sei, weil die Luftfüllung des Gehirns nur eine von mehreren Untersuchungsmethoden sei und mit Rücksicht auf die bereits durchgeführte eingehende Beobachtung und Untersuchung zu keinem anderen Ergebnis führen könne. Die insoweit getroffene Entscheidung ist frei von Rechtsirrtum. Der Beweisantrag des Verteidigers zielte nicht auf die Vernehmung eines weiteren Sachverständigen ab, sondern nur auf die Anwendung eines Forschungsmittels, von dem der Sachverständige keinen Gebrauch gemacht hat. Seine Ablehnung konnte bei der im Übrigen gegebenen Sachlage allenfalls in entsprechender Anwendung des § 244 Abs. 4 Satz 2 zweiter Satzteil StPO aus Rechtsgründen nur beanstandet werden, wenn die Untersuchung durch Luftfüllung des Gehirns den vom Sachverständigen zur Anwendung gebrachten Forschungsmitteln überlegen erschiene. Das trifft nicht zu. Das Schwurgericht hat diese Frage, wie sich aus der Begründung des ablehnenden Beschlusses ergibt, geprüft und sie in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen verneint. Ein Rechtsirrtum ist insoweit nicht ersichtlich.
Die Sachrüge ist, soweit sie den Schuldspruch angreift, ebenfalls unbegründet. Das Schwurgericht hat bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten K█████ als gegeben erachtet. Es hat diesen Vorsatz einmal aus dem █████ bekannten Hinweis des Angeklagten im Falle H███ und außerdem für den zweiten und die nachfolgenden Schläge mit dem Meißel aus der Vielzahl und Wucht der Schläge gefolgert. Diese vom Schwurgericht gezogenen Schlussfolgerungen sind denkgesetzlich und erfahrungsgemäß möglich. Sie halten sich im Rahmen der dem Tatrichter zustehenden Beweiswürdigung. Ein Rechtsirrtum ist hierbei nicht ersichtlich. Was die Revision demgegenüber vorträgt, verkennt zunächst, dass das Schwurgericht bedingten Vorsatz des Angeklagten K█████ nicht nur für den Zeitpunkt des ersten, nicht tödlichen Schlages, sondern auch für denjenigen Zeitpunkt festgestellt hat, in dem der Angeklagte nach dem ersten, „nicht in der beabsichtigten Weise gelungenen“ Schlag seinem Opfer den zweiten und die folgenden Schläge versetzte. Ob der Angeklagte den ersten Schlag mit Tötungsvorsatz ausgeführt hat, ist bei dieser Sachlage rechtlich unerheblich. Entscheidend ist, dass er bei den späteren tödlichen Schlägen bedingten Tötungsvorsatz hatte. Dass dies der Fall war, hat das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum festgestellt. Was die Revision hiergegen vorbringt, sind ausschließlich Angriffe gegen die Beweiswürdigung. Auf Einwendungen dieser Art kann das Rechtsmittel der Revision nicht gestützt werden. Das Schwurgericht hat weiterhin auch ohne Rechtsirrtum angenommen, dass █████ aus Habsucht getötet hat. Dies genügt für die Verurteilung wegen Mordes. Auch sonst lässt das Urteil, soweit es den Schuldspruch betrifft, keine Verletzung sachlichen Rechts erkennen, durch die K█████ beschwert wäre.
Im Strafausspruch musste das Urteil hinsichtlich des Angeklagten K█████ dagegen aufgehoben werden. Der am 25. Februar 1930 geborene Angeklagte █████ war zur Zeit der Tat (16. Februar 1951) 18, aber noch nicht 21 Jahre alt. Nach § 105 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des am 1. Oktober 1953 in Kraft getretenen Jugendgerichtsgesetzes (JGG) hat der Richter unter in § 105 JGG näher bestimmten Voraussetzungen die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4–32 JGG anzuwenden, wenn der Täter zur Zeit der Tat 18, aber noch nicht 21 Jahre alt, d. h. ein sogenannter Heranwachsender war. Nach § 106 JGG kann er bei Straftaten eines Heranwachsenden auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 105 JGG nicht vorliegen, und daher das allgemeine Strafrecht anzuwenden ist, anstelle von lebenslangem Zuchthaus auf eine Zuchthausstrafe von 10–15 Jahren erkennen. Die §§ 105, 106 JGG sind sachliches Recht. Sie sind auch noch in der Revisionsinstanz zu beachten (§§ 2 Abs. 2 StGB in der seit dem 1. Oktober 1953 geltenden Fassung, 354 a StPO). Die nach § 108 JGG nunmehr zuständige Jugendkammer wird daher noch über die Anwendung der §§ 105, 106 JGG entscheiden müssen. Der bisher festgestellte Sachverhalt legt allerdings nahe, dass eine abweichende Entscheidung kaum zu erwarten ist. Die Entscheidung hierüber war jedoch dem Tatrichter zu überlassen.
II.
Revision des Angeklagten P███
Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.
Das Schwurgericht hat im Gegensatz zur Auffassung der Revision Tötungsvorsatz des Angeklagten P███ ohne Rechtsirrtum festgestellt. Es hat auch bei diesem Angeklagten bedingten Tötungsvorsatz angenommen. Dass P███ mit dem Tode des P████ als möglicher Folge der beabsichtigten Gewaltanwendung rechnete, hat das Schwurgericht aus dem Fall H███ sowie aus der P███ bekannten Tatsache gefolgert, dass █████ den Meißel bei sich trug. Diese Schlussfolgerungen sind denkgesetzlich und erfahrungsgemäß möglich. Sie lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen.
Zu Unrecht meint die Revision, dass die Beweiswürdigung insoweit widersprüchlich sei, als das Schwurgericht im Fall H███ angenommen habe, P███ habe in diesem Fall nicht mitmachen wollen, weil ihm ein Niederschlagen des Opfers mit dem Meißel wegen der damit verbundenen Gefahr tödlicher Verletzung widerstrebt habe, während es im Fall P████ den Fall H███ und die dabei von █████ an den Tag gelegte negative Einstellung dazu benutzt habe, ein Einverständnis P███ mit der Benutzung des Meißels und der tödlichen Verletzung zu unterstellen. Die Revision verkennt hierbei, dass das Schwurgericht aus dem Fall H███ nur geschlossen hat, P███ habe mit der Möglichkeit einer tödlichen Verletzung durch Schläge mit dem Meißel gerechnet. Dass P███ diesen als möglich vorgestellten Erfolg gebilligt hat, hat es nicht aus dem Fall H███, sondern aus anderen Umständen, insbesondere daraus gefolgert, dass P███ trotz dieser Vorstellung „mitgemacht“ hat. Von einem Widerspruch in der Beweisführung kann bei dieser Sachlage nicht die Rede sein.
Auch sonst lässt das Urteil keine Verletzung sachlichen Rechts zum Nachteil des Angeklagten P███ erkennen.
| Dr. Koffka | Dr. Geier | Dr. Börker | |||
| Siemer | Schmitt |