Revision gegen Verurteilung wegen §174 Ziff.1 StGB verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 488/52
- Datum
- 13.11.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatrichter verletzt seine Aufklärungspflicht nicht, wenn er nach erklärtem Verzicht der Verfahrensbeteiligten auf die Vernehmung bestimmter Zeugen von deren Vernehmung Abstand nimmt.
Protokolle früherer Vernehmungen dürfen gemäß § 253 Abs. 2 StPO verlesen und dem Zeugen vorgehalten werden; eine gesonderte Aufnahme dieser Vorhalte in die Sitzungsniederschrift ist nicht stets erforderlich.
Das Gericht kann frühere geständige Angaben des Angeklagten verwerten und ihnen Glauben schenken, auch wenn der Angeklagte im Hauptverfahren davon abweicht, sofern die Begründung der Entscheidung die Glaubwürdigkeitswürdigung hinreichend klar darlegt.
Sexuelle Handlungen gegenüber einer zur Erziehung und Betreuung anvertrauten Person sind strafbar; Erinnerungslücken des Opfers heben die Strafbarkeit nicht auf, wenn geschlechtliche Erregung und ein Betreuungsverhältnis festgestellt sind.
Vorinstanzen
Landgericht Flensburg, 5. Februar 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den kaufmännischen Gehilfen Wilhelm K. ███, geboren am ██████ 1917 in ███████, wohnhaft in ███████, Kreis ███████, wegen Verbrechens gegen § 174 Ziff. 1 StGB,
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. November 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Waschow, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 5. Februar 1952 wird auf seine Kosten verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der 34-jährige Angeklagte ist seit 1944 mit einer älteren Witwe verheiratet, die vier Kinder mit in die Ehe gebracht hat, darunter die im Mai 1936 geborene Waltraud ████████. Nach den Feststellungen des Urteils, die auf dem früheren Geständnis des Angeklagten und den Angaben der Waltraud ████████ und der Ehefrau beruhen, hat der Angeklagte um Weihnachten 1950 in geschlechtlicher Erregung die Waltraud an den nackten Geschlechtsteilen gefasst, ebenso im Februar 1951. Im letzteren Falle hat er sich nach einem Streit mit seiner Frau zu der Waltraud in deren Bett gelegt.
In der Hauptverhandlung haben sowohl der Angeklagte sein vor der Polizei abgelegtes und vor dem Ermittlungsrichter noch ergänztes Geständnis als auch die Ehefrau und die Stieftochter ihre früheren belastenden Aussagen widerrufen.
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 174 Ziff. 1 StGB zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Strafrechts.
I. Verfahrensrügen
a) Der Staatsanwalt sowie der Verteidiger des Angeklagten haben auf die Vernehmung der Zeugen N. und K. verzichtet. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht sieht die Revision darin, dass das Gericht diese Zeugen nicht vernommen hat, obwohl es entgegen dem Antrag des Staatsanwalts zur Verurteilung des Angeklagten gelangt ist. Ein Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO liegt indessen nicht vor. Das Landgericht setzt sich in seinem ausführlichen Urteil eingehend ohne Widersprüche und ohne Verstoß gegen die Denkgesetze mit der Frage auseinander, ob die im Vorverfahren oder die in der Hauptverhandlung gemachten Angaben des Angeklagten und seiner Stieftochter mehr Glauben verdienen. Es erwägt dabei, dass das Verfahren nicht auf Grund einer Anzeige der Ehefrau oder der Tochter eingeleitet worden ist, sondern weil die Tochter – die von einem jungen Burschen geschwängert ist – gegen diesen im Beisein des jetzt Angeklagten Anzeige wegen Verführung erstattet hatte. Der Schwängerer hatte in dem gegen ihn eingeleiteten Verfahren angegeben, die Waltraud habe ihm erzählt, ihr Vater habe versucht, sie „vorzunehmen“.
Auf Grund dieser Angabe wurde die Waltraud ████████ dann bei ihrer polizeilichen Vernehmung nach dem Vorfall befragt, der sich um Weihnachten 1950 zugetragen hatte, und der Angeklagte gab ihn zu mit dem Zusatz, dass er auf Grund des Vorfalls von seiner Frau zur Rede gestellt worden sei und dieser gegenüber den Vorfall zugegeben habe. Er musste weiter auch zugeben, dass im Dorf das Gerücht bestehe, er „krame“ mit seiner Tochter.
Den zweiten der Polizei noch nicht bekannten Vorfall hat der Angeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung selbst mit allen Einzelheiten zu Protokoll gegeben. Beide Vorfälle hat der Angeklagte vor dem Vernehmungsrichter in Flensburg erneut, und zwar unter genauerer Angabe der Tatzeiten, nochmals zugegeben.
Die Eheleute N. sollten als Zeugen bekunden, dass der Angeklagte gleich nach seinem gerichtlichen Geständnis erzählt habe, dieses sei unrichtig, ferner, dass der Angeklagte mit seiner Frau in bester Ehe lebe und ihm die Tat nicht zuzutrauen sei.
Die Lehrerin K. sollte aussagen, dass Waltraud sehr zurückgeblieben und in ihren Reden völlig unzuverlässig sei, so dass man auf ihre Angaben nichts geben könne.
Es ist kein Verstoß gegen die dem Tatrichter obliegende Aufklärungspflicht, wenn er nach dem Verzicht der Prozessbeteiligten davon Abstand nahm, diese Zeugen zu vernehmen.
b) Weiter rügt die Revision die Verletzung der §§ 250, 253, 261 und 273 StPO zu Unrecht. Nach § 253 Abs. 2 StPO können Protokolle über frühere Vernehmungen eines Zeugen verlesen werden, wenn in der Vernehmung hervortretende Widersprüche mit der früheren Aussage nicht auf andere Weise behoben werden können. Das Gericht kann und hat sich hier darauf beschränkt, den Zeugen Protokolle über ihre frühere Aussage vorzuhalten.
Solche Vorhalte bedürfen nicht der Aufnahme in die Sitzungsniederschrift. Überdies ist die Verlesung des gerichtlichen Geständnisses des Angeklagten im Sitzungsprotokoll vermerkt. Auch wenn der Angeklagte von seinen früheren Erklärungen in der Hauptverhandlung abgewichen ist, stand es dem Gericht frei, Feststellungen auf das zu gründen, was er früher ausgesagt hat (5 StR 154/52 vom 24.4.1952). Eine Verletzung des § 261 StPO liegt also nicht vor, auch nicht darin, dass das Landgericht den früheren Angaben des Angeklagten und der Zeugen Glauben geschenkt hat, dagegen nicht den in der Hauptverhandlung gemachten Aussagen.
II. Auch die sachlichrechtliche Rüge hat keinen Erfolg.
Die Ansicht der Revision, es handele sich hier nur um „handgreifliche Zudringlichkeiten“ gegenüber der Stieftochter, die nur als Beleidigungen zu werten seien, ist irrig.
Die Strafkammer stellt auf Grund der polizeilichen Aussagen des Angeklagten fest, dass dieser in beiden Fällen in geschlechtlicher Erregung gehandelt habe.
Dass die Waltraud ████ den zweiten gegen sie verübten Angriff vergessen haben kann, beseitigt dessen Strafbarkeit nicht. Das Landgericht hat auch mit eingehender und zutreffender Begründung festgestellt, dass die betroffene Stieftochter dem Angeklagten zur Erziehung und Betreuung anvertraut war. Hiernach war die Revision zu verwerfen.
| Dr. Koffka | Dr. Neumann | Schmidt | |||
| Dr. Waschow | Siemer |