Treffer
BGH Beschluss

Zulassung eines Wahlverteidigers nach § 138 StPO trotz Rechtsberatungsgesetz

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 487/98
Datum
12.10.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 12.10.1998 die Zulassung eines (geschwärzten) Rechtsanwalts als Wahlverteidiger des Angeklagten B. gemäß § 138 StPO gewährt. Streitgegenstand war, ob Art. 1 § 1 des Rechtsberatungsgesetzes einer solchen Einzelfallentscheidung entgegensteht. Der Senat verneint dies und lässt die Einzelfallzulassung zu, wobei er von einer entgegenstehenden Entscheidung des OLG Dresden abweicht. Die Entscheidung bekräftigt die Befugnis der Strafgerichte zur Einzelfallzulassung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Art. 1 § 1 des Rechtsberatungsgesetzes steht der Einzelfallzulassung eines Rechtsanwalts als Wahlverteidiger nach § 138 StPO nicht entgegen.

2

Die Zulassung eines Rechtsanwalts als Wahlverteidiger erfolgt kraft richterlicher Einzelfallentscheidung nach § 138 StPO und kann vom Strafgericht gewährt werden.

3

Abweichende Entscheidungen der Oberlandesgerichte (z. B. OLG Dresden) binden den Bundesgerichtshof nicht; dieser kann in der Auslegung der Zulassungsvoraussetzungen eine andere Entscheidung treffen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 12. Oktober 1998 in der Strafsache hier nur betreffend gegen u. a., ██ wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 1998

Tenor

Der ██ ██ ████ aus [REDACTED] wird gemäß § 138 Abs. StPO in ████████████ mit Rechtsanwalt aus Berlin als Wahlverteidiger des Angeklagten B. zugelassen. Art. 1 § 1 des Rechtsberatungsgesetzes steht einer solchen Einzelfallentscheidung nicht entgegen (abweichend OLG Dresden NJW 1998, 90).

LaufhütteHagerGerhardt
HarmsBasdorf