Zulassung eines Wahlverteidigers nach § 138 StPO trotz Rechtsberatungsgesetz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 487/98
- Datum
- 12.10.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Art. 1 § 1 des Rechtsberatungsgesetzes steht der Einzelfallzulassung eines Rechtsanwalts als Wahlverteidiger nach § 138 StPO nicht entgegen.
Die Zulassung eines Rechtsanwalts als Wahlverteidiger erfolgt kraft richterlicher Einzelfallentscheidung nach § 138 StPO und kann vom Strafgericht gewährt werden.
Abweichende Entscheidungen der Oberlandesgerichte (z. B. OLG Dresden) binden den Bundesgerichtshof nicht; dieser kann in der Auslegung der Zulassungsvoraussetzungen eine andere Entscheidung treffen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 12. Oktober 1998 in der Strafsache hier nur betreffend gegen u. a., ██ wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 1998
Tenor
Der ██ ██ ████ aus [REDACTED] wird gemäß § 138 Abs. StPO in ████████████ mit Rechtsanwalt aus Berlin als Wahlverteidiger des Angeklagten B. zugelassen. Art. 1 § 1 des Rechtsberatungsgesetzes steht einer solchen Einzelfallentscheidung nicht entgegen (abweichend OLG Dresden NJW 1998, 90).
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