Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch wegen fehlerhafter Strafzumessung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 487/91
- Datum
- 29.10.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung darf die mildernde Bedeutung eines erheblichen Zeitablaufs zwischen Tat und Verurteilung nur eingeschränkt werden, wenn die hierfür angeführten Umstände durch die Feststellungen gestützt sind.
Die bloße Angst des Opfers vor Repressalien rechtfertigt allein nicht die Herabsetzung der strafmildernden Wirkung des Zeitablaufs, soweit Feststellungen zu konkreten Drohungen oder Gewaltanwendungen fehlen.
Sind Strafzumessungsgründe mit den tatsächlichen Feststellungen unvereinbar, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Auch wenn die Revision gegen den Schuldspruch unbegründet ist, kann der Strafausspruch insoweit aufgehoben werden, als die Strafzumessung rechtsfehlerhaft begründet wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 2. Juli 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen AC aus HC, Michael, dort geboren am █ 1965, wegen Vergewaltigung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 2. Juli 1991 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird verworfen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte wurde wegen Vergewaltigung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Sein Rechtsmittel ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch hat aber keinen Bestand.
Das Landgericht berücksichtigt bei der Strafzumessung zwar den beachtlichen Zeitablauf zwischen Tat und Verurteilung zugunsten des Angeklagten, schränkt aber die Bedeutung dieses Umstandes ein, weil „der Zeitablauf auch gerade auf der vom Angeklagten geschürten Angst der Geschädigten vor Repressalien beruht“ (UA S. 26).
Letzteres steht – worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist – nicht im Einklang mit den Feststellungen. Danach hat die Zeugin zwar Angst vor Repressalien gehabt (UA S. 9, 12) und sich auch „bedroht gefühlt“ (UA S. 18). „Entgegen ihren Erwartungen“ wurden aber „keine Anstalten unternommen, ihr Gewalt anzudrohen oder gar anzuwenden“ (UA S. 13, 14).
| Schafer | Horstkotte | Hager | |||
| Harms | Nack |