Revision: Strafaussprüche aufgehoben wegen mangelhafter Anwendung des § 48 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 487/81
- Datum
- 01.09.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anwendung des § 48 StGB zur Strafschärfung setzt darlegungs- und festgestellte Voraussetzungen über frühere Verurteilungen und deren zeitliche Nähe voraus; ist dies nicht ausreichend festgestellt, darf § 48 StGB nicht angewandt werden.
§ 48 Abs. 4 StGB schließt die Berücksichtigung einer früheren Vorstrafe bei der Strafzumessung aus, wenn zwischen der früheren Verurteilung (oder deren Vollstreckung) und der neuen Tat eine Frist von mindestens fünf Jahren liegt.
Werden bei mehreren Taten die Voraussetzungen des Rückfalls in einzelnen Fällen nicht zuverlässig festgestellt und besteht die Möglichkeit, dass die fehlerhafte Anwendung des § 48 StGB die Strafzumessung in den übrigen Fällen beeinflusst hat, sind die Strafaussprüche insgesamt aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Fehler in der Strafzumessung berühren nicht notwendigerweise den Schuldspruch; sie führen jedoch zur Aufhebung der Strafaussprüche, wenn die Höhe der Strafe betroffen oder durch den Fehler verunsichert ist.
Vorinstanzen
Landgericht Flensburg, 23. März 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen Günter ████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ██████ 1940 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts am 1. September 1981 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 23. März 1981 in sämtlichen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird als 2. offensichtlich unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Landgericht Kiel zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Während der Schuldspruch der sachlich-rechtlichen Nachprüfung standhält, können die Strafen nicht bestehen bleiben.
Der Tatrichter hat bei allen Taten die Vorschrift über den strafschärfenden Rückfall (§ 48 StGB) angewandt, ihre Voraussetzungen jedoch nicht ausreichend dargelegt. Abgesehen von der erst nach den Taten in den Fällen 1 bis 8 erfolgten Verurteilung vom 28. Mai 1980 ist die letzte Vorstrafe, die nach § 48 StGB berücksichtigt werden konnte, im Dezember 1972 verhängt worden; die Vollstreckung dieser Strafe war im Dezember 1973 „erledigt“ (UA S. 3). Zwischen den 1972 abgeurteilten Taten und den Taten aus dem Jahre 1980, die jetzt Gegenstand der Verurteilung sind, liegt, auch unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Strafverbüßungen (UA S. 3 zu Nr. 5, UA S. 4), eine Zeitspanne von mindestens fünf Jahren, in der sich der Angeklagte in Freiheit befunden hat.
Bei der Strafzumessung in den Fällen 1 bis 8 durfte deshalb die Vorschrift des § 48 nicht angewandt werden (§ 48 Abs. 4 StGB). Hinsichtlich der Fälle 9 und 10 hat möglicherweise etwas anderes gegolten, weil der Angeklagte inzwischen wegen weiterer Taten verurteilt worden war, von denen jedenfalls eine (Tatzeit: Herbst 1975) sowohl von den vorangegangenen als auch von den neu abgeurteilten Taten weniger als fünf Jahre (§ 48 Abs. 4 StGB) entfernt war. Doch kann der Senat nicht ausschließen, dass die Anwendung des § 48 StGB in den übrigen Fällen einen Einfluss auch auf die Strafbemessung in den Fällen 9 und 10 gehabt hat. Deshalb mussten die Strafaussprüche insgesamt aufgehoben werden.
| Herrmann | Fuhrmann | Rebitzki | |||
| Fleischmann | Horstkotte |