Treffer
BGH Beschluss

Strafaussetzung zur Bewährung: Rückverweisung wegen milderer Übergangsvorschrift

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 487/69
Datum
02.06.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich gegen die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung, die das Landgericht allein mit einer früheren Verurteilung (§ 23 Abs. 3 Nr. 3 StGB a.F.) begründet hatte. Durch Art. 106 Abs. 1 Nr. 1 des 1. StrRG entstand eine Übergangsvorschrift, die dieses unbedingte Versagungsmerkmal beseitigt. Nach § 354a StPO i.V.m. § 2 S. 2 StGB ist das mildere Recht zu berücksichtigen. Der BGH hob das Urteil insoweit auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das mildere Recht ist auch im Revisionsverfahren anzuwenden (§ 354a StPO i.V.m. § 2 S. 2 StGB).

2

Wird eine Strafaussetzung zur Bewährung aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift versagt, die durch eine Übergangsvorschrift aufgehoben oder gemildert wurde, kann diese Versagung nicht mehr stützend bleiben.

3

Beruht die Entscheidung des Tatgerichts ausschließlich auf einer inzwischen entfallenen gesetzlichen Voraussetzung, ist das Urteil insoweit aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Eine rechtliche Begründung, die allein auf einem früheren unbedingten Versagungsgrund beruht, ist nicht tragfähig, wenn das nachträglich geltende mildere Recht anzuwenden ist.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 2. Juni 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Fensteranschlager Herbert ████ aus ████, 1945 dort geboren am ████, wegen Beihilfe zum Diebstahl

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 16. September 1969 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 2. Juni 1969 samt den Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben, soweit die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Berlin zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

Das Landgericht hat es abgelehnt, die gegen den Angeklagten verhängte Strafe zur Bewährung auszusetzen. Diese Entscheidung hat es nur damit begründet, dass der Angeklagte innerhalb der letzten fünf Jahre zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist. Das entsprach dem § 23 Abs. 3 Nr. 3 StGB in der damals geltenden Fassung. § 23 StGB in der durch Art. 106 Abs. 1 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) vom 25. Juni 1969 geschaffenen Übergangsfassung für die Zeit ab 1. September 1969 sieht jedoch für eine Strafaussetzung zur Bewährung keinen derartigen unbedingten Versagungsgrund mehr vor. Da diese nunmehr geltende Vorschrift als das mildere Gesetz gemäß § 354a StPO i. V. m. § 2 Satz 2 StGB auch im Revisionsrechtszug zu berücksichtigen ist (BGHSt 20, 77), muss das Urteil hinsichtlich der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung aufgehoben werden, damit der Tatrichter hierüber unter Berücksichtigung der veränderten gesetzlichen Grundlagen erneut befinden kann.

Die ersichtlich auf diese Entscheidung beschränkte Revision des Angeklagten ist daher begründet.

SchmidtSiemerSchmitt
SarstedtHerrmann