Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung von Schuldsprüchen und Sicherungsverwahrung bei Brandstiftung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 487/65
- Datum
- 18.01.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Inbrandsetzen einer Sache (§ 306 StGB) ist vollendet, wenn sie oder ein Teil von ihr derart vom Feuer erfasst ist, dass sie ohne Fortwirken des Zündstoffs selbstständig weiterbrennen kann.
Werden Feststellungen zu einem zentralen Fall aufgehoben, sind zusammenhängende Tatsachenfeststellungen (z. B. Alkoholisierung) neu zu prüfen, soweit sie für die Beurteilung anderer in demselben Tatzusammenhang begangener Straftaten von Bedeutung sein können.
Strafaussprüche und die Anordnung der Sicherungsverwahrung dürfen nicht aufrechterhalten bleiben, wenn die ihnen zugrunde liegenden Verurteilungen aufgehoben werden; die Maßnahme verliert dann ihre Grundlage und ist neu zu entscheiden.
Ein Tatbestands- oder Verbotsirrtum ist ausgeschlossen, wenn die Tatsachenfeststellungen ergeben, dass der Angeklagte die den Irrtum ausschließenden Umstände erkannt oder vorhersehen konnte.
Vorinstanzen
Schwurgericht Berlin, 15. Juni 1965
Rubrum
5 StR 487/65 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Milchfahrer Ekehard ███ aus ████, dort geboren am █████ 1936, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Brandstiftung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Januar 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin ██████ aus ███ als Verteidigerin,
Justizangestellte ███ █ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 15. Juni 1965
1. in den Fällen Nr. 5 bis 8 im Schuldspruch, 2. in allen Strafaussprüchen einschließlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung mit den insoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Schwurgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Auf die Verfahrensbeschwerden braucht der Senat nicht einzugehen. Denn sie beziehen sich auf den Fall der schweren Brandstiftung mit Todesfolge (Nr. 5 der Urteilsgründe) und auf die Anordnung der Sicherungsverwahrung. In beiden Punkten muss das Urteil aus sachlich-rechtlichen Gründen aufgehoben werden.
II. Die Sachbeschwerde hat zum Teil Erfolg.
1. a) Das Inbrandsetzen einer Sache (§ 306 StGB) ist vollendet, wenn sie oder ein Teil von ihr, etwa eine Wohnungstür oder Türschwelle, derart vom Feuer erfasst ist, dass sie ohne das Fortwirken des Zündstoffs selbstständig weiterbrennen kann (BGHSt 7, 37, 38; vgl. auch BGHSt 18, 363).
Ob dies hier der Fall war, ist bei der schweren Brandstiftung mit Todesfolge (Nr. 5 der Urteilsgründe) weder dem Wortlaut noch dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen. Schon darum kann der Schuldspruch in diesem Fall nicht bestehen bleiben.
b) Die drei einfachen Brandstiftungen Nr. 6 bis 8 des Urteils beging der Angeklagte sofort nach der schweren Brandstiftung mit Todesfolge (Nr. 5). Da alle Feststellungen über diesen Fall aufgehoben werden, muss das Schwurgericht erneut prüfen, wie viel Alkohol der Angeklagte vorher getrunken hatte. Diese Frage kann auch für die Beurteilung der in derselben Nacht verübten Brandstiftungen Nr. 6 bis 8 von Bedeutung sein. Die Verurteilung kann daher auch in diesen Punkten nicht bestehen bleiben.
2. Im Übrigen wird der Schuldspruch von den Feststellungen getragen. Die Revision erhebt insoweit Einzeleinsprüche nur gegen die Verurteilung im Fall Nr. 11. Sie sind unbegründet. Wie das Schwurgericht feststellt, „erkannte“ der Angeklagte, als er nachmittags an das zum Abbruch bestimmte Haus kam, „dass in diesem noch ein Fahrradgeschäft und ein Speditionsbüro, die offensichtlich noch geöffnet waren, betrieben wurden, und rechnete deshalb damit, dass sich Menschen in dem Hause aufhielten“ (UA S. 21). Ein Tatbestands- oder ein Verbotsirrtum kommt daher nicht in Betracht.
3. In den Fällen, in denen der Schuldspruch bestehen bleibt, hebt der Senat die Strafaussprüche auf. Denn sie können darum höher ausgefallen sein, weil der Angeklagte in dem besonders schwerwiegenden Fall Nr. 5, in dem das Urteil keinen Bestand hat, verurteilt worden ist. Dadurch verliert die Anordnung der Sicherungsverwahrung ihre Grundlage.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Bundesanwalts.
Es empfiehlt sich, in der neuen Hauptverhandlung die Feststellungen über die Fälle, in denen der Schuldspruch rechtskräftig geworden ist, zu verlesen. Sie brauchen im Urteil jedoch nicht wiederholt zu werden.
| Sarstedt | Schmidt | Dr. Borker | |||
| Siemer | Schmitt |