Fehlerhafte Beweiswürdigung: Verurteilung nicht allein aus Verhalten nach der Tat
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 487/64
- Datum
- 24.11.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein allgemeingültiger Erfahrungssatz, der bestimmtes Verhalten nach der Tat als sicheren Beweis für Schuld wertet, darf nicht ohne Prüfung der konkreten Umstände und ohne Einbeziehung entgegenstehender Feststellungen als alleinige Grundlage einer Verurteilung dienen.
Bei der Beurteilung des Verhaltens nach der Tat sind alle relevanten Umstände zu würdigen; das unberücksichtigtlassen konkret festgestellter Faktoren (z. B. nur kurze zur Verfügung stehende Tatzeit) macht die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft.
Weichen Aussagen aus dem Ermittlungsverfahren von der Aussage in der Hauptverhandlung ab, ist diese Differenzierung in der Beweiswürdigung darzustellen; das Unterlassen kann zur Aufhebung und Rückverweisung führen.
Stützt sich das Urteil im Wesentlichen auf eine vermutete allgemeine Erfahrungsregel statt auf eine Gesamtwürdigung der Beweismittel, ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 25. Juni 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Arbeiter Harald █████████ aus ███, dort geboren ████████████████████, wegen versuchter Notzucht.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. November 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 25. Juni 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Unbegründet sind die Einzelangriffe der Revision, soweit sie nur die Feststellungen und die Beweiswürdigung als solche bekämpfen.
In zulässiger Weise jedoch und mit Recht rügt die Revision, dass die Beweiswürdigung des Urteils in folgendem Punkte rechtlich bedenklich ist:
Das „Verhalten“ des Angeklagten „nach der Tat“ soll ein „Beweis“ für seine Schuld sein, weil er „das junge Mädchen einfach abrupt verlassen und sich nicht mehr um dieses gekümmert“ habe; so verhalte sich „kein Liebhaber, wohl aber ein Notzüchtiger, der durch den eingetretenen Samenabgang ernüchtert“ sei (UA S. 26).
Ein solcher, ausnahmslos geltender Erfahrungssatz besteht nicht. Dass aber das Landgericht seine Schuldüberzeugung insoweit allein auf eine – wie es meint – allgemeingültige Erfahrungsregel stützt, ergibt nicht nur der wiedergegebene Wortlaut der Entscheidungsgründe, sondern auch der Umstand, dass es die in anderem Zusammenhang getroffenen Feststellungen bei Beurteilung des Verhaltens nach der Tat gänzlich unbeachtet lässt; das gilt insbesondere für die Feststellung, der Angeklagte habe für sein unzüchtiges Vorhaben „sehr wenig Zeit“ gehabt, „weil er wieder zu seiner Arbeit als Kassierer zurückkehren musste“ (UA S. 24).
Da die angefochtene Entscheidung schon wegen dieses sachlich-rechtlichen Mangels in vollem Umfange aufzuheben war, brauchten diejenigen Urteilsgründe rechtlich nicht näher geprüft zu werden, mit denen die sonstige „Rücksichtslosigkeit“ des Angeklagten „in sexuellen Dingen“ dargelegt werden soll (UA S. 26). Im Übrigen sei vorsorglich noch darauf hingewiesen, dass – nach dem Inhalt der polizeilichen Vernehmungsniederschrift vom 28. Oktober 1963 – die Belastungszeugin möglicherweise schon im Ermittlungsverfahren, und nicht erst in der letzten Hauptverhandlung vor dem Landgericht, danach gefragt worden ist, ob der Angeklagte ihren Geschlechtsteil auch mit der Hand berührt habe; damals soll die Zeugin diese Frage ausdrücklich verneint haben (vgl. Bl. 24 d. A. und S. 23 UA).
Gemäß § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO ist die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen worden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Schmidt Sarstedt Koffka Kersting Schmitt