§ 3 StPO: 'strafbare Handlung' sachlich-rechtlich auszulegen – Verfahren an LG Hamburg verwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 487/57
- Datum
- 10.01.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Soweit § 3 StPO den Fall betrifft, dass mehrere Personen der Beteiligung an einer strafbaren Handlung beschuldigt werden, ist der Begriff der strafbaren Handlung im Sinne des sachlichen Strafrechts zu verstehen.
Ein Zusammenhang der Strafsachen nach § 3 StPO setzt voraus, dass die Beschuldigten an derselben strafbaren Handlung im sachlich‑rechtlichen Sinne als Täter, Teilnehmer, Begünstiger oder Hehler beteiligt sein sollen.
Die bloße Einheit eines geschichtlichen Vorgangs oder die Gleichartigkeit mehrerer Taten (Tatbegriff des § 264 StPO) genügt für die Annahme eines Zusammenhangs nach § 3 StPO nicht.
Fehlt die örtliche Zuständigkeit, greift der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 4 StPO; das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen (§ 355 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 18. Februar 1957
Rubrum
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StPO §§ 3, 13
Aktenzeichen: 5 StR 487/57
Urteil des BGH vom 10. Januar 1958
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ den Bundesangestellten Julius ████ aus ████, dort geboren am ████ 1913, wegen schwerer passiver Bestechung
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Januar 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Leitsatz
Soweit § 3 StPO den Fall betrifft, dass mehrere Personen der Beteiligung an einer strafbaren Handlung beschuldigt werden, ist dieser Begriff im Sinne des sachlichen Strafrechts zu verstehen und nicht dem der Tat in § 264 StPO gleichbedeutend.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 18. Februar 1957, soweit es den Angeklagten verurteilt, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird aus Gründen der Zuständigkeit an das Landgericht in Hamburg verwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht in Berlin hat den Angeklagten wegen schwerer passiver Bestechung verurteilt.
Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.
Der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 4 StPO greift durch. Das Landgericht in Berlin hat seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen.
1.) Der Einwand der Revision, es habe ihm an der sachlichen Zuständigkeit gefehlt, ist allerdings unbegründet.
Die Staatsanwaltschaft hatte die Anklage gemäß §§ 24 Abs. 1 Nr. 3, 74 Abs. 1 Satz 2 GVG beim Landgericht erhoben. Im Eröffnungsbeschluss war das Hauptverfahren vor der Strafkammer, und nicht nach § 209 Abs. 1 Satz 2 StPO vor dem Schöffengericht eröffnet worden. Die Strafkammer war daher zuständig. In der Hauptverhandlung war nicht mehr zu prüfen, ob diese Zuständigkeit mit Recht begründet worden war. Einer Abgabe der Sache an das Schöffengericht stand schon § 269 StPO entgegen.
2.) Das Landgericht in Berlin war jedoch örtlich nicht zuständig. Auch dieser Mangel fällt unter § 338 Nr. 4 StPO (RGSt 40, 354, 359).
Der Angeklagte hat ihn in der Hauptverhandlung rechtzeitig geltend gemacht (vgl. §§ 16, 18 StPO).
Der Tatort ist Hamburg (§ 7 Abs. 1 StPO). Dort hat der Angeklagte auch seinen Wohnsitz (§ 8 Abs. 1 StPO). In Berlin ist kein Gerichtsstand nach § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 StPO begründet.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts hängt das Verfahren gegen den Angeklagten wegen schwerer passiver Bestechung nicht im Sinne dieser Bestimmungen mit der Strafsache gegen ██ ███████████ zusammen. Beide Angeklagten werden nicht, wie § 3 StPO voraussetzt, bei einer strafbaren Handlung als Täter, Teilnehmer, Begünstiger oder Hehler beschuldigt.
██ █████ hat zwar dem Angeklagten die Geschenke oder anderen Vorteile gewährt. Das Verfahren gegen ihn wegen aktiver Bestechung nach § 333 StGB hatte aber schon die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht in Berlin durch Verfügung vom 3. Oktober 1956 (Bd. I Bl. 157 d. A.) eingestellt, weil die Strafverfolgung wegen dieses Vergehens verjährt war.
███ war bei dem Landgericht in Berlin in einem besonderen Verfahren (Aktenzeichen 1 Wi KMs 13/56) unter anderem wegen Devisenvergehens angeklagt worden. Der Angeklagte Wedde, der jetzige Beschwerdeführer, erschien zwar verdächtig, mit bestimmten pflichtwidrigen Amtshandlungen, die durch die Bestechung veranlasst waren, wissentlich Beihilfe zum Devisenvergehen K(C_s geleistet oder diesen begünstigt zu haben. Insoweit hat aber die Staatsanwaltschaft gegen ihn keine Anklage erhoben, sondern das Verfahren in der schon erwähnten Verfügung vom 3. Oktober 1956 nach § 154 Abs. 1 StPO vorläufig eingestellt.
Die Strafkammer hat den Zusammenhang der Strafsachen gegen ███ und gegen den Angeklagten darin gesehen, dass beide sich auf einen geschichtlichen Vorgang bezögen, der nach der Auffassung des Lebens ein einheitliches Ganzes sei. Sie versteht also den Begriff der strafbaren Handlung, die nach § 3 StPO einen Zusammenhang zwischen Strafsachen gegen mehrere Personen begründen kann, nicht im Sinne des sachlichen Strafrechts, sondern wie die Tat in § 264 StPO (ebenso Niethammer bei Löwe/Rosenberg, StPO 20. Aufl. § 3 Anm. 5 b; KMR (Lehrkomm. Teil II StPO § 7, Anm. 5)).
Diese Ansicht vermag der Senat nicht zu folgen.
Sie geht auf eine Bemerkung des Reichsgerichts (RGSt 71, 251, 252) zurück. Diese Entscheidung betrifft jedoch die Frage, wann sich ein aufgehobener Teil eines Urteils noch auf andere Angeklagte erstreckt, so dass § 357 StPO anzuwenden ist. Dafür genügt dem Reichsgericht ein Zusammenhang nach § 3 StPO. Als Willensümer im Sinne dieser Bestimmung bezeichnet es alle, die in strafbarer Weise bei dem geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen die Tat liegt, in derselben Richtung mitgewirkt haben. Diese Worte erinnern zwar an die übliche Umschreibung des Begriffs der Tat in § 264 StPO. Es ist aber fraglich, ob das Reichsgericht ohne Begründung sagen wollte, der Ausdruck strafbare Handlung in § 3 StPO sei nicht im Sinne des sachlichen Strafrechts zu verstehen, sondern bedeute dasselbe wie die Tat in § 264 StPO. Vor dieser Frage stand das Reichsgericht nicht. Das gilt auch für die Entscheidungen RGSt 42, 133; 70, 398 (nicht 298); 71, 361; 72, 340 und RG GA 73, 107, die Niethammer bei Löwe/Rosenberg, StPO 20. Aufl. § 3 Anm. 5 b anführt. Das erste dieser Urteile spricht aus, dass § 3 StPO eine Einheit der Straftat erfordert, die nicht ersetzt würde durch die Gleichartigkeit der von mehreren Personen begangenen strafbaren Handlungen. Hier geht es also um den Unterschied zwischen Identität und bloßer Gleichartigkeit. Die übrigen Entscheidungen sind nicht zu § 3, sondern zu § 264 StPO ergangen und behandeln den Begriff der Tat im Sinne dieser Bestimmung.
Überwiegende Gründe sprechen dafür, einen Zusammenhang nach § 3 StPO zwischen Strafsachen gegen mehrere Personen nur dann anzuerkennen, wenn diese beschuldigt werden, an derselben strafbaren Handlung im sachlich-rechtlichen Sinne beteiligt zu sein.
Es besteht kein Anlass, entgegen dem Wortlaut an die Stelle der strafbaren Handlung den Begriff der Tat zu setzen, den § 264 StPO verwendet. Die §§ 3, 13 Abs. 1 StPO ermöglichen es, jemanden vor ein Gericht zu ziehen, das für ihn sonst örtlich nicht zuständig wäre. Da es sich darum handelt, wer der gesetzliche Richter ist (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), muss die Rechtslage so klar und eindeutig sein, wie die praktischen Bedürfnisse der Strafrechtspflege es irgend zulassen.
Ob tatsächliche Vorgänge, an denen mehrere mitgewirkt haben, nach dem sachlichen Strafrecht eine Einheit oder eine Mehrheit strafbarer Handlungen bilden, ist nach bestimmten anerkannten Rechtsgrundsätzen zu beurteilen und lässt sich in der Regel ziemlich eindeutig entscheiden. Darüber aber, ob die Vorgänge nach der Auffassung des Lebens ein einheitliches geschichtliches Ereignis sind, können oft sehr verschiedene Auffassungen vertreten werden. Die Rechtsprechung muss zwar die Tat im Sinne des § 264 StPO so weit und unbestimmt umschreiben, weil diese Bestimmung das Gericht befähigen soll, den Tatsachenstoff, der ihm mit der Anklage unterbreitet worden ist, erschöpfend abzuurteilen. Bei den §§ 3, 13 StPO geht es aber um etwas ganz anderes, nämlich darum, ob eine Sache vor ein Gericht gebracht werden kann, vor das sie sonst nicht gehören würde. Auf diese Frage den Begriff der Tat mit seinen unvermeidlichen Unklarheiten zu übertragen, ist allzu bedenklich.
Praktische Erwägungen nötigen dazu nicht. Wenn der Gerichtsstand des Zusammenhangs nach § 13 Abs. 1 StPO nicht besteht, ist in aller Regel ein anderer vorhanden, vor dem der Beschuldigte verfolgt werden kann; notfalls bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht nach § 13a StPO. Zweck der §§ 3, 13 Abs. 1 StPO ist es allerdings, zusammengehörige Sachen vor einem Gericht in demselben Verfahren erledigen zu lassen. Dadurch soll nicht nur unnötige Doppelarbeit erspart, sondern vor allem vermieden werden, dass derselbe Sachverhalt verschieden beurteilt wird. Das ist aber im Wesentlichen nur dann ein ernster Nachteil, wenn die Tatsachen, die in beiden Verfahren eine Rolle spielen, jedes Mal zu der sachlich-rechtlichen strafbaren Handlung gehören, derentwegen mehrere Personen als Täter, Teilnehmer, Begünstiger oder Hehler beschuldigt werden, wie sich § 3 StPO ausdrückt. Liegen jene Tatsachen jedoch nur in den weiteren Grenzen desselben einheitlichen geschichtlichen Vorganges, so lässt sich eher die Gefahr in Kauf nehmen, dass mehrere Gerichte sie verschieden beurteilen.
Es mag zwar auch bei einem solchen loseren Zusammenhang zuweilen zweckmäßig sein, nur ein Verfahren durchzuführen. Häufig wird aber ohnehin dasselbe Gericht nach den §§ 7 bis 11 StPO örtlich zuständig sein. Dann kann es die Sachen verbinden und gleichzeitig verhandeln. Das ist in einem solchen Falle nach § 237 StPO zulässig, auch wenn dieser Zusammenhang nicht der im § 3 bezeichnete ist. Es ist also ohne weiteres möglich, mehrere Sachen desselben Gerichts, die einander berühren, in einem Verfahren zu erledigen. Gehören solche Sachen aber nach den §§ 7 bis 11 StPO vor verschiedene Gerichte, so wird es zuweilen schon mit Rücksicht auf den einen Angeklagten, seinen Verteidiger und einen Teil der Zeugen gar nicht so zweckmäßig sein, dass nur ein Verfahren vor einem Gericht stattfindet. Soweit dafür dennoch ein Bedürfnis vorhanden sein kann, ist dieses allein kein Grund, den § 3 StPO weit auszulegen.
Im vorliegenden Fall wurde der Angeklagte nur wegen schwerer passiver Bestechung verfolgt. Er war nicht angeklagt, durch pflichtwidrige, auf der Bestechung beruhende Amtshandlungen Beihilfe zum Devisenvergehen K(C_s geleistet oder diesen begünstigt zu haben. Die Beihilfe oder die Begünstigung hätten zur schweren Bestechlichkeit in Tatmehrheit nach § 74 StGB gestanden (vgl. BGHSt 7, 249, 151), was keine einheitliche strafbare Handlung im Sinne des § 3 StPO bildet. Eine solche sachlich-rechtliche Verknüpfung fehlte daher auch zwischen der schweren passiven Bestechung des Angeklagten und dem Devisenvergehen K(C_s. Ob beide strafbare Handlungen nach natürlicher Auffassung ein einheitliches geschichtliches Ereignis und damit die Tat im Sinne des § 264 StPO waren, ist hier nicht entscheidend.
███ wurde nicht beschuldigt, an der schweren passiven Bestechung des Angeklagten beteiligt zu sein. Denn die Strafverfolgung gegen ihn wegen aktiver Bestechung war verjährt.
Zwischen den Strafsachen gegen den Angeklagten und gegen K(C_s bestand also kein Zusammenhang nach § 3 StPO, und das Landgericht in Berlin war für das Verfahren gegen den Angeklagten nicht nach § 13 Abs. 1 StPO zuständig.
Das angefochtene Urteil muss daher nach § 338 Nr. 4 StPO aufgehoben werden. Die Sache ist gemäß § 355 StPO an das zuständige Gericht zu verweisen. Das ist das Landgericht in Hamburg.
Die weiteren Beschwerden der Revision, von denen übrigens die Rüge der Verletzung des § 252 StPO durchgreifen würde (vgl. BGHSt 2, 110; BGH NJW 1956, 1886 Nr. 20), brauchen daher nicht mehr erörtert zu werden.
Die Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrag des Generalbundesanwalts.
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