BGH: Schuldspruchänderung und Rückverweisung bei erpresserischem Menschenraub mit Todesfolge
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 486/97
- Datum
- 23.10.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gehen Tatbeginn und Tatbestände ineinander über (z. B. nach Herausgabe einer Beute), kann der besondere Tatbestand des erpresserischen Menschenraubs gegenüber anderen Delikten vorrangig sein; in solchen Fällen sind die gesetzlichen Sondervorschriften entsprechend anzuwenden und ggf. der Schuldspruch zu ändern.
Der Revisionssenat kann den Schuldspruch selbst berichtigen, wenn die Verteidigung auf die Möglichkeit hingewiesen worden ist und ausgeschlossen werden kann, dass die Angeklagten sich bei Kenntnis einer anderen rechtlichen Bewertung anders verteidigt hätten.
Bei Jugendstrafen ist die Strafzumessung so vorzunehmen, dass erzieherische Zwecke mit anderen Strafzwecken, insbesondere dem gerechten Schuldausgleich, angemessen abzuwägen sind; eine unzureichende Gewichtung dieser Gesichtspunkte stellt einen durchgreifenden Bewertungsfehler dar.
Der bei Jugendstrafen zur Verfügung stehende Strafrahmen richtet sich nach § 18 JGG in Verbindung mit der einschlägigen materiellen Vorschrift; eine fehlerhafte Annahme des Strafrahmens kann die Rechtsfehlerhaftigkeit des Urteils begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt (Oder), 20. Februar 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 5 StR 486/97 – URTEIL vom 23. Oktober 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen räuberischer Erpressung mit Todesfolge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 21. und 23. Oktober 1997, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Laufhütte, Richterin Harms, Richter Hager, Richter Nack, Richterin Dr. Gerhardt als beisitzende Richter, Staatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin [REDACTED] als Verteidigerin des Angeklagten B, Rechtsanwältin [REDACTED] als Verteidigerin des Angeklagten E, Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger des Angeklagten L, Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger der Angeklagten P, Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger der Angeklagten S, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, am 23. Oktober 1997
Tenor
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. Februar 1997 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten B, P und S jeweils des erpresserischen Menschenraubes mit Todesfolge in Tateinheit mit räuberischer Erpressung mit Todesfolge schuldig sind; im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten B, E, L, P und S betroffen sind.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
– Von Rechts wegen –
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten B, E, L, P und S wegen räuberischer Erpressung mit Todesfolge, den Angeklagten E wegen vorsätzlichen Vollrausches – teilweise unter Einbeziehung weiterer Strafen – zu Jugendstrafen zwischen zwei Jahren und fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt weitgehend vertreten werden, wenden sich mit Sachrügen, soweit die Angeklagten B, P und S verurteilt worden sind, gegen den Schuldspruch und, soweit die Angeklagten E und L verurteilt worden sind, – wirksam beschränkt – gegen den Strafausspruch. Die Verurteilung des weiteren Angeklagten T ist rechtskräftig, nachdem die Staatsanwaltschaft in der Revisionsbegründungsschrift dadurch das Rechtsmittel gegen diesen Angeklagten zurückgenommen hat, dass sie in der Revisionsbegründung diesen Angeklagten nicht mehr angeführt und auch keine Ausführungen diesen Angeklagten betreffend gemacht hat. Der Senat geht davon aus, insoweit dem Generalbundesanwalt folgend, dass die Staatsanwaltschaft diese Revision nicht durchführen wollte.
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft haben Erfolg.
I. Die heranwachsenden Angeklagten B, E und T schlugen im bewussten und gewollten Zusammenwirken auf G ein, um ihn zur Herausgabe von Geld zu zwingen. Als Folge dieser Gewaltanwendung überließ G diesen Angeklagten eine Geldbörse, in der sich 100 DM und eine EC-Karte befanden. Danach zwangen die Angeklagten B, E und T und die hinzugekommenen Angeklagten, der Jugendliche L und die Heranwachsenden P und S, ihr Opfer über einen längeren Zeitraum durch weitere Gewaltanwendung zur Preisgabe der Geheimnummer, um mit der EC-Karte bei einem Geldautomaten Geld abheben zu können. Nachdem die Angeklagten die Geheimnummer erfahren hatten, begaben sich zwei von ihnen – nämlich L und T – absprachegemäß zu einem Geldautomaten. Die anderen Angeklagten bewachten unterdessen das Opfer. Zur Abhebung des Geldes kam es nicht. Das Opfer verstarb infolge der Gewaltanwendung.
II. Das Urteil ist, soweit die Angeklagten B, P und S betroffen sind, im Schuldspruch rechtsfehlerhaft. Jedenfalls diese Angeklagten (im Übrigen sind die Schuldsprüche nicht angegriffen) hatten nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen außer wegen räuberischer Erpressung mit Todesfolge auch wegen tateinheitlich begangenen erpresserischen Menschenraubes mit Todesfolge (§ 239a Abs. 3 StGB) – Tatbeginn von räuberischer Erpressung und erpresserischem Menschenraub gehen nach Herausgabe der Geldbörse ineinander über – verurteilt werden müssen (BGHSt 40, 350). Die daneben weiter verwirklichten Straftatbestände treten zurück: § 226 StGB wird von § 251 StGB, § 239 StGB von § 239a StGB verdrängt.
Der Senat kann den Schuldspruch selbst ändern. Die Verteidiger sind in der Hauptverhandlung auf die Möglichkeit der Schuldspruchberichtigung hingewiesen worden. Es ist auszuschließen, dass sich die Angeklagten anders als geschehen hätten verteidigen können, wenn sie bereits in der tatrichterlichen Verhandlung auf die rechtliche Bewertung, wie sie der Senat vorgenommen hat, hingewiesen worden wären.
III. Der Senat kann dahinstehen lassen, ob die Strafzumessung im Hinblick auf die gleichen Strafrahmen in § 239a Abs. 3 und § 251 StGB sowie den im Jugendstrafrecht geltenden Erziehungsgedanken auf diesem Rechtsfehler beruht. Die Strafzumessung leidet nämlich an einem durchgreifenden Bewertungsfehler.
1. Nach § 18 Abs. 2 JGG ist die Jugendstrafe so zu bemessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Erziehungswirksamkeit als einziger Gesichtspunkt bei der Strafzumessung heranzuziehen ist. Vielmehr sind daneben auch andere Strafzwecke, bei Kapitalverbrechen namentlich das Erfordernis gerechten Schuldausgleichs, zu beachten. Das Gewicht des Tatunrechts muss auch gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Verurteilten abgewogen werden. Erziehungsgedanke und Schuldausgleich stehen regelmäßig nicht im Widerspruch. Zumeist – und so auch hier – stehen sie miteinander im Einklang, da die charakterliche Haltung und das Persönlichkeitsbild, wie sie in der Tat zum Ausdruck gekommen sind, nicht nur für das Erziehungsbedürfnis, sondern auch für die Bewertung der Schuld von Bedeutung sind (BGH NStZ-RR 1996, 120).
2. Bei dem Heranwachsenden B ist die Jugendstrafe – unter Einbeziehung von anderen Strafen – in Höhe von fünf Jahren und sechs Monaten und bei den Heranwachsenden P und S sind die Jugendstrafen von jeweils zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, in diesem Sinne rechtsfehlerhaft. Bei der Bemessung dieser Strafen hat das Landgericht Gründe des Schuldausgleichs und der gerechten Sühne nicht angemessen mit dem Erziehungsgedanken abgewogen (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 21). Dadurch werden hier zugleich die erzieherischen Zwecke des § 18 Abs. 2 JGG verfehlt.
IV. Entsprechendes gilt entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts auch für den wegen vorsätzlichen Vollrausches verurteilten Angeklagten E. Die ausgesprochene Einheitsjugendstrafe von vier Jahren ist so gering bemessen, dass die oben angesprochenen Grundsätze verfehlt werden. Denn in diese Einheitsjugendstrafe hat das Landgericht zwei Vorverurteilungen einbezogen, eine wegen Bandendiebstahls, begangen im Fortsetzungszusammenhang in 18 Einzelakten, davon vier begangen im Versuch, wegen gemeinschaftlichen Raubes, räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung und die andere wegen Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und Sachbeschädigung, begangen in Tateinheit. Diese Vorverurteilungen belegen die Gewaltbereitschaft des Angeklagten E: Er nötigte einen Geschädigten unter Vorhalten einer Pistole zur Herausgabe eines Walkman, trat einem anderen brutal ins Gesicht, um dem Mittäter die Wegnahme der Tasche zu ermöglichen, und versetzte einem weiteren einen Faustschlag ins Gesicht, nur weil er diesen nicht leiden konnte. Diese Vorverurteilungen und das nunmehr abgeurteilte Berauschen zeigen erhebliche Erziehungsdefizite auf.
V. Beim Jugendlichen L ist das Landgericht von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ausgegangen. Dem Landgericht hätte demgegenüber nach § 18 Abs. 1 Satz 2 JGG in Verbindung mit § 251 Abs. 3 StGB ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren zur Verfügung gestanden. Der Senat kann – auch bei Verhängung von Jugendstrafe – nicht ausschließen, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht.
| Laufhütte | Hager | Gerhardt | |||
| Harms | Nack |
Zitiert von (3)
- BGH · 1 StR 178/13 · 06.05.2013BGH: Jugendstrafe wegen „Schwere der Schuld“; Qualifikation von Sexualdelikten korrigiert
- BGH · 5 StR 556/09 · 23.03.2010Jugendstrafrecht: Bemessung hoher Jugendstrafe wegen erheblicher Schuld und Therapiebedarf
- BGH · 4 StR 12/98 · 23.04.1998Revision verworfen – Jugendstrafe wegen mehrfacher Vergewaltigung bestätigt