Revision wegen fehlerhafter Beweiswürdigung aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 486/78
- Datum
- 31.10.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Aus der Darstellung eines Beschuldigten, bei einer Person Verletzungen beobachtet zu haben, folgt nicht ohne weiteres deren Beteiligung an der Verursachung dieser Verletzungen; die Äußerung belegt nur Kenntnis der Verletzungen.
Eine tatrichterliche Schlussfolgerung, die aus bloßer Kenntnisvermutung Kausalität ableitet, ist eine fehlerhafte Beweiswürdigung und kann die Überzeugungsbildung beeinträchtigen.
Lässt sich der Mangel der Beweiswürdigung nicht von der tatrichterlichen Überzeugungsbildung zum gesamten Tatgeschehen trennen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 349 Abs. 4 StPO).
Sind substanzielle Sachrügen erheblich, können formelle Verfahrensrügen unerörtert bleiben, wenn der sachliche Mangel das Urteil bereits durchgreifend betrifft.
Vorinstanzen
Landgericht Lüneburg, 4. November 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. die Hausfrau Margret F ███, geborene KC___, aus ██████████, geboren am █████ 1955 in ███████,
2. den Arbeiter Heinrich Sch___, aus ████, geboren am █████ 1949 in ██████,
3. den Landwirt Günter F___, aus ███████, geboren am █████ 1928 in ███,
wegen gemeinschaftlichen Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 31. Oktober 1978 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten F___, Sch___ und F___ wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 4. November 1977 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht Braunschweig zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag wie folgt begründet:
„Die Verfahrensrügen können unerörtert bleiben, weil die von allen Beschwerdeführern erhobene Sachrüge durchgreift. Die Angeklagte F___ hat sich ausweislich der Urteilsgründe im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung u. a. dahin eingelassen, der Verletzte habe bei seinem Erscheinen in der von ihr mitbewohnten Wohnung des Mitangeklagten ███ einen zusammengeschlagenen Eindruck gemacht; in seinem Gesicht seien ihr blaue Flecken aufgefallen (UA S. 11–12). Bei Würdigung der Glaubwürdigkeit der Einlassung der Angeklagten insgesamt stellt das Landgericht u. a. darauf ab, die genannte Sachdarstellung der Angeklagten spreche für ihre Mitwirkung an der Verursachung der Verletzungen, weil sie auf andere Weise von diesen nichts habe erfahren können (UA S. 18). Hierin liegt ein Denkfehler. Aus der genannten Einlassung ergibt sich von selbst ihre Kenntnis der von ihr wiedergegebenen Verletzungen. Aus ihr lassen sich daher nicht die vom Landgericht gezogenen Schlüsse ziehen. Bei Gesamtwürdigung der herangezogenen Beweise lässt sich hier nicht mit Sicherheit ausschließen, dass die fehlerhafte Beweiserwägung die tatrichterliche Überzeugungsbildung beeinflusst hat. Dies führt zur Aufhebung des Urteils gegen alle Beschwerdeführer. Denn die mit dem aufgezeigten Mangel behaftete Beweiswürdigung lässt sich hier nicht von der tatrichterlichen Überzeugungsbildung zum gesamten Tatgeschehen trennen. Auch die Angeklagten ████████ und ███████ sind deshalb durch diesen Rechtsfehler beschwert.“
Dem tritt der Senat bei.
| Herrmann | Fleischmann | Ulsamer | |||
| Schmidt | Schuster |