Revision aufgehoben und Zurückverweisung wegen offener Schuldfähigkeitsfragen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 48/67
- Datum
- 18.11.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung ist unzulässig, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Täter aufgrund fehlender Zurechnungsfähigkeit nach §51 Abs.1 StGB straflos ist.
Die Strafkammer hat substantiiert zu prüfen und festzustellen, ob die Voraussetzungen der Schuldunfähigkeit ausgeschlossen sind; eine bloße Angabe, man habe dies „nicht feststellen“ können, genügt nicht.
Bei der Bewertung des Hemmungsvermögens ist zu unterscheiden, ob äußeres Verhalten auf ein völliges Fehlen oder nur auf eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens hindeutet; ersteres spricht eher für Schuldunfähigkeit.
Ist eine Verurteilung insoweit aufzuheben, verweist der Revisionssenat die Sache gemäß §354 Abs.1 StPO an das zuständige Gericht des Tatorts zurück, das weiter zu entscheiden hat.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 18. November 1966
Rubrum
BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Landarbeiter Paul ███████ aus █████████████████, geboren am █████ 1943 in ████, wegen öffentlicher Erregung eines geschlechtlichen Ärgernisses
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 14. Februar 1967 einstimmig nach § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 18. November 1966 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als es den Angeklagten verurteilt.
In diesem Umfang wird die Sache an das Schöffengericht in Goslar zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht schreibt zweimal, es habe „nicht feststellen“ können, dass der Angeklagte bei der Tat zurechnungsunfähig war (UA S. 10, 11). Er kann aber schon dann nicht bestraft werden, wenn sich die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB nur nicht ausschließen lassen. Das hat die Strafkammer möglicherweise übersehen. Es kommt hinzu, dass sie annimmt, der Angeklagte habe beim Anblick der allein spazierengehenden jungen Frau seine geschlechtlichen Wünsche nicht zügeln können (UA S. 11/12). Das deutet mehr auf ein Fehlen als auf eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens hin.
Der Senat verweist die Sache, da der Angeklagte vom Vorwurf der Unzucht mit einem Kinde in zwei Fällen rechtskräftig freigesprochen ist, gemäß § 354 Abs. 1 StPO an das für den Tatort des übriggebliebenen Vergehens zuständige Schöffengericht zurück.
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