Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 486/64
Datum
24.11.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen mehrere Verurteilungen, u.a. wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei, ein. Der BGH bestätigte die Verurteilungen wegen Diebstahls im Rückfall und Beihilfe im Rückfall, hob jedoch die Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei auf. Das Urteil lasse nicht erkennen, wie und wann die Sachherrschaftserlangung und Übergabe stattgefunden haben. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an das Schöffengericht zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei muss nachvollziehbar darlegen, wie der Täter die Sache an sich gebracht und wann und in welcher Weise er sie an Abnehmer weitergegeben hat; unterbliebene Feststellungen führen zur Aufhebung.

2

Wird eine Sache im Beisein des Entnehmers entnommen und sofort an einen im Laden befindlichen Dritten übergeben, ist die Wegnahme erst mit dem Erwerb des Alleingewahrsams dieses Dritten vollendet; nachträgliche Zahlungen ändern den Zeitpunkt der Vollendung nicht.

3

Gewerbsmäßige Hehlerei liegt nur vor, wenn der Täter die Absicht hat, sich durch mehrere Hehlereihandlungen eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen; die Absicht, durch Einzelakte innerhalb einer in sich fortgesetzten Handlung Einkommen zu erzielen, genügt nicht.

4

Ist eine höhere Strafe gesetzlich nicht vorgesehen, kann der Revisionssenat bei Aufhebung der Verurteilung die Sache zur neuen Verhandlung an die Vorinstanz zurückverweisen, auch hinsichtlich der Kosten.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 9. Juni 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Henri G. ███ aus BCL, dort geboren ████████████, wegen fortgesetzten Diebstahls u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. November 1964, an der teilgenommen haben Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird

I. das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 9. Juni 1964 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als es diesen Angeklagten wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt und eine Gesamtstrafe gebildet hat.

II. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schöffengericht in Braunschweig zurückverwiesen.

Gründe

Von Rechts wegen

I. Die Revision ist offensichtlich unbegründet, soweit sie die Verurteilungen wegen Diebstahls im Rückfall und wegen Beihilfe zum Diebstahl im Rückfall angreift.

II. Durchgreifende Bedenken bestehen gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei.

Wie die Revision mit Recht vorträgt, lässt das Urteil nicht erkennen, in welcher Weise ███████ die Sachen an sich gebracht und wann und wo er sie an ███ Angeklagten █████ weitergegeben hat. Das Urteil lässt deshalb in der Tat die von der Revision behauptete Möglichkeit offen, dass ████████ in dem Ladengeschäft des ██ die Gegenstände entnommen und sofort an den im Ladengeschäft befindlichen G. weitergegeben hat. Wenn es so gewesen ist, dann war die Wegnahme erst in dem Augenblick vollendet, in dem G. den Alleingewahrsam an den Gegenständen erlangte. Dass er hinterher dem ██████ Geld dafür gegeben hat, würde hieran nichts ändern.

Es bedarf also einer näheren Feststellung der Diebstahlsumstände bei der neuen Verhandlung.

Im Übrigen wird auf folgendes hingewiesen: Die Hehlerei ist nur dann gewerbsmäßig begangen, wenn der Täter die Absicht hat, sich durch mehrere Hehlereihandlungen eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Hingegen genügt nicht, wenn seine Absicht nur darauf geht, sich durch die Einzelakte einer in sich fortgesetzten Hehlerei eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Falls der Tatrichter wieder zu dem Ergebnis kommen sollte, dass sich der Angeklagte im Falle ███████████ der Hehlerei schuldig gemacht hat, empfiehlt es sich, insoweit genaue Feststellungen zu treffen.

Da auf eine höhere Strafe als zwei Jahre Gefängnis nicht erkannt werden kann, hat der Senat die Sache an das Schöffengericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

SchmidtKoffkaKersting
SarstedtSchmitt