Treffer
BGH Urteil

Revision: Teilaufhebung und Zurückverweisung bei unklaren Feststellungen zur fortgesetzten Hehlerei

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 486/62
Datum
22.01.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief gegen ein Urteil wegen fortgesetzter Hehlerei Revision ein. Der BGH hob das Urteil insoweit auf, als der Tatumfang (streitige Anzahl der gekauften Transistoren) und die Feststellungen zum Hehlervorsatz (widersprüchliche Angaben zur Kenntnis vom Diebstahl des Whiskys) unklar blieben. Mangels widerspruchsfreier Begründung verwies der Senat gemäß § 354 Abs. 3 StPO zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Urteilsgründe müssen den Tatumfang bei einer fortgesetzten Tat so feststellen, dass die dem Angeklagten zur Last gelegten Handlungen und deren Anzahl eindeutig erkennbar sind.

2

Bei widersprüchlichen Angaben über die Menge der erlangten Sachen hat das Gericht entweder zu entscheiden, welcher Darstellung es folgt, oder eine unwiderlegbare Mindestfeststellung zu treffen.

3

Feststellungen zur subjektiven Tatseite (Vorsatz) müssen widerspruchsfrei und zeitlich konkretisiert dargelegt werden; widersprüchliche Annahmen über Verdacht, Rechnen und positives Wissen sind nicht tragfähig.

4

Sind für eine Verurteilung wesentliche tatsächliche Feststellungen lückenhaft oder unklar, hebt der Revisionssenat das Urteil auf und verweist die Sache nach § 354 Abs. 3 StPO zur neuen Verhandlung zurück.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 13. Juni 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schrotthändler Adam ████ ██ aus ████, geboren am ██████████ in ██, - Sachbezeichnung: ██████████ - wegen Hehlerei

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Januar 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 13. Juni 1962, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Schöffengericht in Hamburg zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Wie die Revision mit Recht rügt, lassen die Urteilsgründe bei einem Teilakt der fortgesetzten Hehlerei den Tatumfang nicht zweifelsfrei erkennen. Nach den Feststellungen kaufte der Angeklagte ███ von Fritz █████ „mehrere“ gestohlene Transistoren. „Während ██ ███ gibt, er habe ihm 12 Transistoren verkauft, räumt ████ nur ein, insgesamt 3 Geräte erhalten zu haben“ (UA S. 19).

Das Urteil lässt unklar, welcher der beiden Darstellungen das Landgericht glaubt. Es nimmt auch nicht erkennbar an, dass die Einlassung des Angeklagten ██████ jedenfalls unwiderlegt, also nur der Erwerb von drei Transistoren sicher nachgewiesen sei. Gegen die Auslegung, eine solche Mindestfeststellung liege vor, spricht zweierlei. Erstens lässt der Ausdruck „mehrere“ die Anzahl möglicherweise bewusst offen. Zweitens hat das Landgericht im Allgemeinen dem Angeklagten ███, den es an anderer Stelle (UA S. 25) „ohne Einschränkung geständig“ nennt, mehr Glauben geschenkt.

An einer ähnlichen Unklarheit leidet das Urteil in folgendem Punkt. In seinem Abschnitt III stellt die Strafkammer „hinsichtlich der Beteiligung des Angeklagten ██████ fest, dass er den Angeklagten ████ und █████ ‚zunächst mehrere Flaschen Whisky‘, die gestohlen waren, abnahm“. Insoweit fehlt es jedoch an einer widerspruchsfreien Begründung des Hehlervorsatzes. Das Landgericht ist zwar „überzeugt, dass ███████ zunächst zumindest damit rechnete, später aber positiv wusste, dass die von ihm abgenommene Ware aus Diebstählen stammte“ (UA S. 21). Kurz zuvor sagt es aber, der Angeklagte ███████ habe „spätestens beim Ankauf der Transistoren mit der kriminellen Herkunft der Ware gerechnet“. Damit wird dies für den zeitlich früher liegenden Erwerb des Whiskys in Frage gestellt. Er wird auch nicht von der fortgesetzten Hehlerei ausgenommen. Vielmehr werden in dem Abschnitt IV, der die rechtliche Würdigung enthält, die „unter III“ festgestellten Ankäufe ohne Einschränkung als fortgesetzte Hehlerei gewertet (UA S. 24).

Der Senat verweist die Sache gemäß § 354 Abs. 3 StPO an das Schöffengericht zurück. Denn das Landgericht war für sie nur wegen der Mitangeklagten zuständig, die inzwischen rechtskräftig verurteilt worden sind.

KoffkaSarstedtDr. Borker
SchmidtSchmitt