Revision: Obhutsverhältnis bei Aufnahme einer 15‑jährigen – Urteil aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 486/54
- Datum
- 26.04.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Obhutsverhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB kann bereits durch tatsächliche Anvertrauung begründet sein; auf die formale rechtliche Befugnis des Anvertrauenden kommt es nicht an.
Ein Obhutsverhältnis kann für einen ungewissen oder nur vorübergehenden Zeitraum bestehen; es bedarf nicht zwingend eines auf längere Zeit angelegten Verhältnisses.
Die Aufnahme eines 15‑jährigen Mädchens in die Wohnung und dessen Inanspruchnahme für Haushaltstätigkeiten begründet ein Über‑ und Unterordnungsverhältnis und damit Betreuungspflichten gegenüber dem Minderjährigen.
Die Motive des Aufnehmenden (z. B. Hilfsbereitschaft) oder die Absicht, das Kind nicht dauerhaft zu behalten, schließen das Vorliegen eines Obhutsverhältnisses nicht aus.
Die Revision ist kein Rechtsmittel zur erneuten Würdigung der vom Tatrichter getroffenen Tatsachenfeststellungen; Angriffe auf die Beweiswürdigung sind grundsätzlicher Natur unzulässig.
Vorinstanzen
Landgericht Kiel, 22. Juni 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Maschinenbauer Friedlieb, genannt Freed ██ ██ aus ████, dort geboren am ██ 1898, wegen Verführung eines unbescholtenen Mädchens unter 16 Jahren zum Beischlaf hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. April 1955, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████ ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 22. Juni 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Revision des Angeklagten wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der zur Tatzeit 54 Jahre alte Angeklagte veranlasste im August 1952 in seinem Behelfsheim in Kiel-Hassee die damals 15 Jahre alte Rosemarie █████, den Beischlaf mit ihm auszuüben. Es war der erste Geschlechtsverkehr des Mädchens. In der folgenden Zeit bis zum Sommer 1953 kam es zwischen beiden wiederholt zum Geschlechtsverkehr.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verführung (§ 182 StGB) zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Revision eingelegt.
I. Revision der Staatsanwaltschaft.
Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts durch Nichtanwendung des § 174 Nr. 1 StGB. Sie hat Erfolg.
Nach den Feststellungen des Urteils war die am ██ 1937 unehelich geborene Rosemarie ██ von 1937 bis zum April 1947 bei den Eheleuten Richard ████ – Richard ██ ist der Bruder des Angeklagten – in Pflege. Dort wohnte von Mai 1946 ab auch der Angeklagte. Die damals 9 Jahre alte Rosemarie █████ nannte den Angeklagten „Onkel Freed“ und schlief zeitweise in einem Zimmer mit ihm. Von April 1947 ab war Rosemarie ██ auf Veranlassung des Jugendamts nacheinander in verschiedenen Heimen und Pflegestellen untergebracht. Nachdem die Ehe ██ im Oktober 1947 geschieden worden war, lebte der Angeklagte mit seiner bisherigen Schwägerin in einem eheähnlichen Verhältnis, und zwar seit 1951 in dem oben erwähnten Behelfsheim in Kiel-Hassee. Rosemarie ███, die am 1. Juni 1952 vom Jugendamt aus ihrer letzten Pflegestelle herausgenommen und als Hausgehilfin in eine Vollstelle bei einer Familie █ vermittelt wurde, besuchte seit Mitte Mai 1952 Frau ██████ und den Angeklagten regelmäßig an den Sonntagnachmittagen.
Am 17. Juli 1952 wurde Frau ██████ in ein Krankenhaus eingeliefert, in dem sie am 23. August 1952 starb. Rosemarie ███ besuchte ihre frühere Pflegemutter in dem Krankenhaus jeden Mittwoch- und Sonntagnachmittag. Dabei traf sie jedesmal auch den Angeklagten. Frau ██ ███ bat den Angeklagten, sich während ihres Krankenhausaufenthalts um Rosemarie ███ zu kümmern, was dieser auch versprach.
Rosemarie █████ ging dann im Anschluss an die Krankenhausbesuche jedesmal mit dem Angeklagten in dessen Behelfsheim. Frau ███ freute sich, „daß einerseits der Angeklagte sich auf diese Weise um Rosemarie kümmerte, er aber andererseits jemanden hatte, der ihn versorgte“.
An einem Sonntag im August 1952 kam es dann im Anschluss an einen Krankenhausbesuch in dem Behelfsheim zum ersten und am Mittwoch darauf zum zweiten Geschlechtsverkehr zwischen dem Angeklagten und der damals 15 Jahre alten Rosemarie. In der Folgezeit verkehrten beide regelmäßig zwei- bis dreimal wöchentlich miteinander. Am 22. September 1952 musste Rosemarie ███ eine Klinik aufsuchen, um sich einer Blinddarmoperation zu unterziehen. Nach ihrer Entlassung aus der Klinik wusste sie nicht, wohin sie sich wenden sollte, weil ████████ ███ ihr inzwischen gekündigt hatte. Sie wandte sich daher an den Angeklagten, der sie zunächst bei seiner Tochter unterbrachte. Da es ihr dort nicht gefiel, kehrte sie schon nach vier Tagen zum Angeklagten zurück. Sie wohnte von Mitte Oktober 1952 bis Mitte April 1953 bei dem Angeklagten und versah ihm den Haushalt. Auch während dieser Zeit kam es zwischen beiden laufend zum Geschlechtsverkehr. Am 15. April 1953 erhielt Rosemarie ██████ eine Ganztagsstellung in █. Sie schlief jedoch auch in der Folgezeit bis zum Sommer 1953 meistens bei dem Angeklagten.
Die Strafkammer hat die Anwendung des § 174 Nr. 1 StGB mit der Begründung abgelehnt, dass zwischen dem Angeklagten und Rosemarie ██ █████ im Zeitpunkt des ersten Geschlechtsverkehrs noch später ein Obhutsverhältnis im Sinne dieser Bestimmung bestanden habe. Was das Urteil hierzu ausführt, ist nicht frei von Rechtsirrtum.
Das Urteil meint, durch die Bitte der Frau ███ ████ und das Versprechen des Angeklagten, sich um Rosemarie ███ zu kümmern, sei kein Obhutsverhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB entstanden, weil Frau ████████ mit ihrer Bitte, die sich nur auf die Zeit des Krankenhausaufenthalts bezogen habe, nur habe erreichen wollen, dass Rosemarie ihre gewohnten Besuche in dem Behelfsheim fortsetzen durfte, und weil sie das Mädchen, das nicht mehr unter ihrer Obhut gestanden habe, dem Angeklagten gar nicht habe anvertrauen können.
Diese Ausführungen geben in mehrfacher Hinsicht zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken Anlass. Rechtsirrig ist es zunächst, wenn die Strafkammer glaubt, ein Obhutsverhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB sei deshalb nicht entstanden, weil Frau ████████ das Mädchen, das nicht mehr in ihrer Obhut stand, dem Angeklagten gar nicht habe anvertrauen können. Auf die rechtliche Befugnis des Anvertrauenden zur Anvertrauung kommt es nicht an. Entscheidend ist allein, dass der Anvertrauende hierzu tatsächlich in der Lage ist (vgl. BGHSt 1, 292). Das war Frau █████, wie der festgestellte Sachverhalt zeigt. Rechtsirrig ist es weiterhin, wenn die Strafkammer meint, von einem Obhutsverhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB könne nur die Rede sein, wenn ein auf mehr oder minder lange Zeit gedachtes Verhältnis begründet werde. Ein solches Obhutsverhältnis kann auch für einen ungewissen Zeitraum, wie den hier in Rede stehenden des Krankenhausaufenthalts der Frau ███, begründet werden (vgl. RG DR 1944, 767). Hinzu kommt, dass nach den an anderer Stelle des Urteils getroffenen Feststellungen Frau █████ sich freute, „daß einerseits der Angeklagte sich auf diese Weise um Rosemarie kümmerte, er aber andererseits jemanden hatte, der ihn versorgte“. Zweck dieser Bitte war hiernach jedenfalls auch, dass der Angeklagte sich um Rosemarie kümmerte und dass er durch sie versorgt wurde. Das Urteil stellt weiterhin fest, dass Rosemarie ███ Frau ████████ ihre eigentliche Mutter betrachtete, in ihr ihren Lebensmittelpunkt sah und außer ihr niemanden besaß. Eine Frau, die unter solchen Umständen ihr erst 15 Jahre altes früheres Pflegekind den mit ihr in einem eheähnlichen Verhältnis lebenden Mann, der allein in der Wohnung ist, regelmäßig zweimal in der Woche dort besuchen lässt, damit dieser sich um das Kind kümmere und von ihm versorgt werde, vertraut damit das Kind für die Dauer dieser Besuche dem Manne an. Sie tut das in einer Weise, die ohne weiteres die Annahme gerechtfertigt erscheinen lässt, dass für die Dauer der Besuche zwischen dem Mann und dem Kind ein auf dem Vertrauen des Kindes in die Autorität der früheren Pflegemutter und des mit ihr zusammenlebenden Mannes beruhendes Über- und Unterordnungsverhältnis besteht. Es verpflichtet den Mann, während der Besuche das Kind zumindest in sittlicher Beziehung zu betreuen und zu beaufsichtigen.
Zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken geben weiterhin auch die Erwägungen Anlass, die die Strafkammer ausweislich der Urteilsgründe veranlasst haben, ein Obhutsverhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB auch für die Zeit von Mitte Oktober 1952 bis Mitte April 1953 zu verneinen, in der Rosemarie ████████ bei dem Angeklagten wohnte und ihm den Haushalt führte.
In den Urteilsgründen ist zur Begründung dieser Auffassung ausgeführt, der Angeklagte habe durch die Aufnahme der Rosemarie nicht mehr getan, als es die reine Menschenpflicht, insbesondere die Hilfsbereitschaft und Fürsorglichkeit gegenüber einem hilflosen Menschen erfordere. Im Übrigen habe er Rosemarie nicht für ständig bei sich aufnehmen wollen, sie vielmehr immer wieder bedrängt, sein Haus zu verlassen und eine Vollstelle anzunehmen. Das habe er auch dem Jugendamt gegenüber deutlich zum Ausdruck gebracht.
Diese Erwägungen können die Annahme eines Obhutsverhältnisses im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB nicht ausschließen. Wer unter Umständen, wie sie hier vorliegen, ein erst 15 Jahre altes Mädchen, das ausschließlich auf ihn angewiesen ist, in seine Wohnung aufnimmt und sich von ihm den Haushalt führen lässt, setzt dadurch kraft eigenen Willensentschlusses dem Mädchen gegenüber ein Über- und Unterordnungsverhältnis fort, das ihn zur Betreuung und Beaufsichtigung des Mädchens verpflichtet. Dass Beweggrund für die Aufnahme des Kindes Hilfsbereitschaft und Fürsorglichkeit des Aufnehmenden sind und dass der Aufnehmende das Kind erkennbar nicht für ständig bei sich behalten will, kann ihn von dieser Pflicht nicht befreien. Sie oblag dem Angeklagten zumindest, solange das durch die Aufnahme begründete Verhältnis bestand.
Das Urteil muss aus diesen Gründen aufgehoben werden.
II. Revision des Angeklagten.
Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.
Die Anwendung des sachlichen Strafrechts auf den festgestellten Sachverhalt lässt einen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.
Was die Revision gegenüber dem Schuldspruch vorträgt, sind bloße Angriffe gegen die vom Tatrichter getroffenen Feststellungen und die ihnen zugrunde liegende Beweiswürdigung. Auf Einwendungen dieser Art kann das Rechtsmittel der Revision nicht gestützt werden.
Zu Unrecht bemängelt die Revision auch, dass die Strafkammer es abgelehnt hat, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung auszusetzen. Die Strafkammer hat Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt, weil das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordere. Das entspricht der Bestimmung des § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB. Dass das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordere, hat die Strafkammer ausweislich der Urteilsgründe unter Berücksichtigung des Gedankens der allgemeinen Abschreckung aus den besonderen Umständen des Einzelfalles, insbesondere daraus entnommen, dass der Angeklagte die Tat, die aus Gründen des Jugendschutzes strafbar ist, an einem Mädchen verübt hat, das in Pflegestellen ohne elterliche Liebe aufgewachsen war, und dass er die Tat in einem Augenblick begangen hat, in dem Frau ███, an der sowohl das Mädchen als auch er selbst hingen, im Krankenhaus lag. Diese Erwägungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Rotberg | Schmidt | Siemer | |||
| Sarstedt | Schmitt |