Aufhebung der Unterbringungsanordnung wegen unzureichender Gefährlichkeitsfeststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 48/59
- Datum
- 17.02.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt setzt voraus, dass konkrete Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit künftiger nicht unerheblicher Straftaten vorliegen und die öffentliche Sicherheit dadurch gefährdet wäre.
Für die Beurteilung der Rückfallgefahr ist darzulegen, dass sich voraussichtlich Gelegenheiten für die Begehung vergleichbarer Taten wieder bieten; bloße Erwähnung einer Neigung oder früherer Verurteilungen genügt nicht.
Vorbringen, dass das Opfer bereits sexuell aufgeklärt oder in seiner Bereitschaft zum Verkehr selbst initiativ gewesen sein könnte, kann die Einschätzung der tatsächlichen Gefährdung und damit der Erforderlichkeit der Unterbringung beeinflussen.
Nach § 51 Abs. 1 StGB kann eine psychische Störung die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit im Zeitpunkt der Tat ausschließen oder vermindern; das Vorliegen solcher Störungen ist gesondert festzustellen und zu begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 4. November 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In dem Sicherungsverfahren gegen den Bauhilfsarbeiter Waldemar ██ aus ███ ██ █, geboren am ██████ 1927 in ████ ██ (Oberschlesien), zur Zeit in Unterbringungshaft, wegen Unterbringung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Februar 1959, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 4. November 1958 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.
Die Revision des Beschuldigten rügt Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Strafrechts.
Die Sachrüge dringt durch:
Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Beschuldigte im Herbst 1957 und Pfingsten 1958 in insgesamt drei Fällen mit dem am ██████ 1945 geborenen ████████ gegenseitige Onanie getrieben, in zwei Fällen auch den Afterverkehr bis zum Samenerguss durchgeführt.
Der Beschuldigte befindet sich in einem schizophrenen Defektzustand, der sich in Denk- und Affektstörungen äußert und auch in Zukunft nicht mehr ändert. Dieser Zustand hindert ihn zwar nicht, das Strafbare seiner Handlungen einzusehen, wohl aber, nach dieser Einsicht zu handeln, so dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB bei ihm zur Zeit der Taten vorgelegen haben.
Der Beschuldigte ist einmal im Jahre 1954 nach § 175 StGB bestraft worden, außerdem im Jahre 1957 wegen Betruges.
Die Strafkammer hat seine Unterbringung angeordnet. Sie führt aus, es sei mit Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass der Beschuldigte bei neu sich bietender Gelegenheit wiederum rückfällig werde. Der Beschuldigte sei bereits wegen gemeinschaftlicher Unzucht vorbestraft und habe eine Neigung zur Gleichgeschlechtlichkeit. Die Gefahr weiterer strafbarer Handlungen könne nicht auf andere Weise als durch Unterbringung beseitigt werden.
Diese knappen Ausführungen reichen bei der Sachlage nicht aus, um festzustellen, dass die öffentliche Sicherheit die Unterbringung des Beschuldigten erfordert. Die öffentliche Sicherheit erfordert dies nur dann, wenn eine nahe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Täter sonst nicht unerhebliche Straftaten begehen werde.
Die jetzt zur Unterbringung führenden Taten hat der Beschuldigte an demselben Jungen begangen. Die Strafkammer hat nicht feststellen können, dass der Beschuldigte ████████████████ habe, da Hackmann in geschlechtlichen Dingen bereits verhältnismäßig aufgeklärt gewesen sei.
Die Feststellungen der Strafkammer schließen die Möglichkeit mindestens nicht aus, dass █████████████ sein Verhalten dem Beschuldigten seine Bereitschaft zum gleichgeschlechtlichen Verkehr schon vor der Aufforderung seitens des Beschuldigten in irgendeiner Form zu erkennen gegeben hat. Die Strafkammer führt nur aus, es bestehe die Gefahr, dass der Beschuldigte bei sich bietender Gelegenheit wieder Straftaten ähnlicher Art ausführen werde.
Ob eine nahe Wahrscheinlichkeit für die Ausführung solcher Straftaten besteht, hängt also davon ab, ob sich derartige Gelegenheiten für den Beschuldigten mit Wahrscheinlichkeit wieder bieten werden. Dafür ergeben die Feststellungen nichts. Der Beschuldigte wohnt in ███, also in einem kleinen Ort. Es liegt nahe, dass seine geistige Erkrankung dort bekannt ist, dass sich also die Bevölkerung darauf einstellt und auch ihre Kinder entsprechend warnt. Die frühere Verurteilung des Beschuldigten wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht liegt drei Jahre zurück. Das spricht dafür, dass der Beschuldigte nicht besonders triebstark ist.
Bei dieser Sachlage hätte es eingehender Begründung bedurft, dass der Beschuldigte eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bildet.
| Dr. Koffka | Sarstedt | Siemer | |||
| Schmidt | Borker |