BGH: Aufhebung der Strafzumessung und Aberkennung bürgerlicher Ehrenrechte bei Meineid
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 48/58
- Datum
- 11.04.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ob ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 384 Abs. 1 Nr. 2 ZPO besteht, beurteilt der Zivilprozessrichter nach pflichtgemäßem Ermessen; die Nichtbelehrung des Zeugen begründet nicht ohne Weiteres einen Rechtsfehler des Tatrichters.
Die Bedeutung der Wahrheitspflicht als gesetzgeberischer Zweck der Strafbarkeit des Meineids bildet für sich allein keinen zulässigen Strafschärfungsgrund bei der Strafzumessung.
Verwendet das Strafgericht generalpräventive Erwägungen zur Verschärfung der Strafe, muss es darlegen, warum diese Gründe im konkreten Einzelfall eine höhere Strafe rechtfertigen; bloße Verweisung auf den Gesetzeszweck genügt nicht.
Sind die Voraussetzungen für die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nach den §§ 157, 158 StGB erfüllt, hat das Urteil hierüber ausdrücklich zu entscheiden; das Unterlassen dieser Entscheidung ist aufzuheben.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 4. November 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ aus ████ bei ███, den Schaffner Hans-Otto █████, geboren am ██████ 1933 in ███ (Ostpreußen), wegen Meineides hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. April 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 4. November 1957 im Strafausspruch gegen ihn nebst den Feststellungen aufgehoben.
II. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil insoweit aufgehoben, als dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte nicht aberkannt worden sind.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten beider Rechtsmittel zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineides zu einem Jahr Gefängnis verurteilt und ihm die Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, für dauernd aberkannt. Über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte enthält das Urteil keine ausdrückliche Entscheidung.
Gegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.
Die Revision des Angeklagten beschränkt sich auf den Strafausspruch.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, bemängelt nur, dass dem Angeklagten nicht die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt worden sind.
Beide Revisionen sind begründet.
I. Revision des Angeklagten.
1.) Der Angeklagte ist in dem Unterhaltsprozess, den das uneheliche Kind der früheren Mitangeklagten Maria ██ gegen Gerhard ██████ führte, als Zeuge vernommen worden. Er hat bewusst wahrheitswidrig unter Eid bekundet, er habe während der Empfängniszeit nicht mit der Kindesmutter geschlechtlich verkehrt.
Die Strafkammer verurteilt den Angeklagten wegen Meineides und führt zur Strafzumessung folgendes aus:
"Das Gericht hat ihm (gemeint ist: dem Angeklagten) mildernde Umstände im Sinne des § 157 Abs. 2 StGB zuerkannt. Der Angeklagte ist noch nicht vorbestraft und geständig. Er hat als Flüchtling, der schon als Kind die Heimat mit der Mutter verlassen musste, ein schweres Schicksal gehabt. In der Gemeinde ████, wo er 8 Jahre wohnhaft war, hat er sich gut geführt. Er befand sich bei der richterlichen Vernehmung am 11.1.1957 in einem seelischen Konflikt. Auf der einen Seite stand die Pflicht zur Wahrheit, auf der anderen Seite die falsche Aussage der Angeklagten ██████, die er nicht belasten wollte. Dazu wurde er, nach seiner glaubwürdigen Einlassung, von folgenden Erwagungen beeinflusst: Er und seine Verlobte hatten sich bereits vor Weihnachten 1956 ernstlich die Ehe versprochen. Die Eheschließung sollte im Jahre 1958 stattfinden. Es war deshalb für den Angeklagten peinlich, wenn seine Verlobte erfahren würde, dass er noch ein weiteres uneheliches Kind hat. Er befürchtete auch, dass sein Arbeitgeber davon erfahren und er seine Stellung verlieren konnte. Die weitere Einlassung des Angeklagten, er habe mit Sicherheit die Aussage verweigert, wenn der vernehmende Richter ihn mit Rücksicht auf sein Verlöbnis über sein Recht zur Aussageverweigerung (§ 384 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) belehrt hätte, kann nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Eine so weitgehende Prüfung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten konnte von dem Richter, der zur Belehrung auch nicht verpflichtet war, nicht verlangt werden. Der Angeklagte selbst hat den Richter von dem bestehenden Verlöbnis nicht unterrichtet.
Trotz weitgehender Zubilligung mildernder Umstände muss dem Angeklagten durch eine empfindliche Freiheitsstrafe, die über der gesetzlichen Mindeststrafe liegt, das Unrecht seiner Handlungsweise nachdrücklich zum Bewusstsein gebracht werden, damit er in Zukunft unter dem Eindruck der verbüßten Strafe zu einem gesetzmäßigen Leben angehalten wird. Der Angeklagte war zwar geständig, das Gericht hat aber nicht die Überzeugung gewinnen können, dass er seine Handlungsweise tief und ehrlich bereute.
Auch unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Abschreckung ist eine harte Strafe geboten. Die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage vor Gericht wird von den Zeugen in steigendem Maße verkannt und nicht mehr in der nötigen Weise ernst genommen. Die Gerichte aber sind zur gerechten Urteilsfindung auf die wahrheitsgemäße Aussage der Zeugen angewiesen.
Das Gericht hält eine Strafe von 1 Jahr Gefängnis für die erforderliche, aber auch ausreichende Sühne."
2.) Die Revision beanstandet insbesondere, dass die Strafkammer keinen Milderungsgrund darin gesehen habe, dass der Angeklagte nicht auf sein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 384 Abs. 1 Nr. 2 ZPO hingewiesen worden sei.
Die Ausführungen der Strafkammer zu diesem Punkt sind aber rechtlich nicht zu beanstanden. Es kann schon zweifelhaft sein, ob dem Angeklagten überhaupt ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 384 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zustand. Das hing davon ab, ob bei der Sachlage der Verkehr mit der Kindesmutter ihm zur Unehre gereichte. Zum Zeitpunkt des Verkehrs war der Angeklagte noch nicht verlobt. Die Frage, ob der Geschlechtsverkehr mit der Kindesmutter dem Angeklagten trotzdem zur Unehre gereichte, hatte in erster Linie der Zivilprozessrichter, der den Angeklagten vernahm, nach pflichtmäßigem Ermessen zu beurteilen.
Selbst wenn man davon ausginge, dass dieser Richter bei Kenntnis des Verlöbnisses des Angeklagten anerkannt hätte, dass ihm die wahrheitsgemäße Beantwortung der Frage nach dem Geschlechtsverkehr mit der Kindesmutter zur Unehre gereichte, lag aus den zutreffenden Gründen des erstinstanzlichen Urteils keine Pflichtverletzung darin, dass er den Angeklagten nicht nach einem etwaigen Verlöbnis befragte und ihn dann auf sein Zeugnisverweigerungsrecht hinwies.
Ob der Tatrichter, der die schwierige Lage des Angeklagten eingehend zu dessen Gunsten gewürdigt hat, darüber hinaus noch den Umstand mildernd berücksichtigte, dass der Angeklagte bei Kenntnis der Rechtslage seine Aussage verweigert und damit den Meineid vermieden hätte, lag in seinem pflichtmäßigen Ermessen. Ein Rechtsfehler ist in seinen Ausführungen nicht zu erkennen.
Die Strafzumessung ist aber aus einem anderen Grunde rechtlich bedenklich.
Die Strafkammer führt für die Höhe der Strafe auch generalpräventive Gründe an. Dass deshalb eine strenge Bestrafung erforderlich sei, begründet sie damit, dass die Wahrheitspflicht vor Gericht nicht mehr in der nötigen Weise ernst genommen werde, die Gerichte aber zur gerechten Urteilsfindung auf die wahrheitsgemäße Aussage der Zeugen angewiesen seien.
Die Wichtigkeit wahrheitsgemäßer Aussagen für die Rechtsfindung ist der gesetzgeberische Grund für die Bestrafung des Meineides, für sich allein also kein zulässiger Strafschärfungsgrund. In Verbindung mit dem vorangegangenen Hinweis auf die zunehmende Häufigkeit falscher Aussagen vor Gericht wäre die Hervorhebung dieses gesetzgeberischen Grundes an sich unschädlich, bei der Besonderheit des Falles erweckt sie aber Bedenken. Für den Zivilprozessrichter ergab sich nämlich die Notwendigkeit, das Blutgruppengutachten einzuholen, spätestens nach der uneidlichen Aussage des Angeklagten. Er hätte dieses Gutachten erst recht benötigt, wenn der Angeklagte unter dem Eindruck des Eides den Mehrverkehr zugegeben hätte. Es lag deshalb im Interesse der Vermeidung von Eiden nahe, vor der Vereidigung das Blutgruppengutachten zu erfordern. Ob es dann überhaupt noch zu einer Vereidigung des Angeklagten oder jedenfalls zu einer unrichtigen Aussage unter Eid gekommen wäre, erscheint mindestens zweifelhaft. Bei Vorhalt des Ergebnisses des Gutachtens gegenüber dem Angeklagten und der Kindesmutter wäre voraussichtlich die Wahrheit auch ohne Eid herausgekommen. Mit dieser Frage hätte sich die Strafkammer auseinandersetzen müssen, wenn sie auch bei den Ausführungen über die Abschreckungswirkung der Strafe auf den gesetzgeberischen Grund der Bestrafung des Meineides zurückgreifen wollte.
II. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist ebenfalls begründet.
Da kein Fall der §§ 157, 158 StGB gegeben war, mussten dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt werden. Das hat die Strafkammer übersehen.
| Dr. Koffka | Schmidt | Schmitt | |||
| Sarstedt | Siemer |