Aufhebung des Mordurteils wegen unzureichender Feststellungen zum Todeszeitpunkt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 485/77
- Datum
- 13.12.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Feststellungen zum Todeszeitpunkt müssen so erläutert sein, dass das Revisionsgericht die Richtigkeit der Rückrechnung auf den Todeszeitpunkt prüfen kann.
Die alleinige Wiedergabe von Gutachtenbefunden ohne nachvollziehbare Herleitung reicht nicht aus, um einen engen zeitlichen Tatrahmen als "mit großer Wahrscheinlichkeit" festzustellen.
Schätzungen von Leichentemperaturen und pauschale Abkühlungsannahmen sind ohne nachvollziehbare Messwerte und Berechnungserläuterung für eine verlässliche Feststellung des Todeszeitpunkts untauglich.
Kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Schuldspruch auf mangelhaften Feststellungen beruht, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hannover, 25. Februar 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Maschinenbauer Werner R., geboren am ██████ 1938 in ██████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Mordes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 13. Dezember 1977 nach § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 25. Februar 1977 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer bei dem Landgericht in Hannover zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Die Urteilsgründe geben keinen Aufschluss, inwiefern der Tod des Opfers am 20. November 1975 „mit großer Wahrscheinlichkeit zwischen 17.00 und 18.00 Uhr eingetreten“ sein soll.
Das Schwurgericht teilt hierzu die Befundtatsachen eines Gutachtens mit, die der Sachverständige 7 bis 8 Stunden nach der Tat bei der Leichenuntersuchung ermittelt hatte. Alle diese Tatsachen ergeben aber auch in ihrer Gesamtheit keine Eingrenzung des Todeszeitpunkts auf nur eine Stunde.
Was zur Leichenstarre, der Wegdrückbarkeit der Leichenflecken und dem nicht mehr nachweisbaren „idiopathischen Muskelwulst“ mitgeteilt wird, besagt lediglich, dass der Tod nicht später eingetreten sein kann als nach 18.00 Uhr.
Der Abgrenzung des frühesten Todeszeitpunktes dienen die Angaben über die Trübung der Hornhaut und die Temperatur der Leiche zur Zeit der Untersuchung. Diese wurde um 01.00 Uhr des folgenden Tages durchgeführt. Da die zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorhandene Hornhauttrübung erst „etwa 10 bis 12 Stunden“ nach dem Tode feststellbar ist, besagen die Urteilsausführungen lediglich, dass das Opfer nicht vor 13.00 Uhr (bei für den Angeklagten ungünstigster Berechnung nicht vor 15.00 Uhr) gestorben sein kann.
Die Leichentemperatur ist nur „geschätzt“ worden, und zwar auf „etwa 30° bis 31°“. Das Schwurgericht gibt die Abkühlung „in den ersten vier Stunden nach dem Tode mit etwa einem Grad pro Stunde“, danach „mit etwa einem halben Grad je Stunde“ an. Bei einer normalen Ausgangstemperatur von 37 Grad (für eine niedrigere fehlt im Urteil jeder Anhalt) konnte demnach der Tod bereits um 15.00 Uhr eingetreten sein (selbst wenn die Temperaturen der Leiche und des Raumes exakt gemessen und nicht nur „geschätzt“ worden wären). Weshalb dann ein Todeszeitpunkt zwischen 17.00 und 18.00 Uhr wahrscheinlicher sein soll als ein solcher zwischen 15.00 und 17.00 Uhr, bleibt unerörtert. Das Urteil gibt insoweit auch keinen mittelbaren Hinweis, der dem Revisionsgericht die Nachprüfung ermöglichte, ob bei der Rückrechnung auf den Todeszeitpunkt Fehler unterlaufen sind.
Hier kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Schuldspruch auf diesem Mangel beruht. Nach den bisher getroffenen Feststellungen kam der Angeklagte als Täter nur in Betracht, wenn das Opfer zwischen 17.15 und 17.40 Uhr umgebracht wurde. Möglicherweise war es im Hinblick auf die übrigen Indizien nur wesentlich, dass der Mord in dieser Zeitspanne begangen sein konnte. Von dieser Betrachtungsweise ist das Schwurgericht aber gerade nicht ausgegangen. Es wertet vielmehr als zusätzliches Indiz, dass der Tod des Opfers „mit großer Wahrscheinlichkeit zwischen 17.00 und 18.00 Uhr eingetreten ist“ (UA S. 41 i. V. m. UA S. 39).
Da die Sachrüge durchgreift, braucht auf die Verfahrensbeschwerden nicht eingegangen zu werden. Es dürfte lediglich zu erwägen sein, ob Staatsanwalt B., sofern er wiederum als Zeuge zum sachlichen Inhalt einer Aussage in Betracht käme, die Aufgaben des Staatsanwalts in der neuen Verhandlung wahrnehmen sollte.
| Herrmann | Fleischmann | Fuhrmann | |||
| Schmidt | Schuster |