Revision gegen Verurteilung wegen schweren Rückfalldiebstahls verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 485/63
- Datum
- 26.11.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, sich mit jedem Einwand der Verteidigung ausdrücklich auseinanderzusetzen; aus dem Unterlassen einer ausdrücklichen Erwähnung folgt nicht ohne Weiteres eine Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts.
Eine Verfahrensrüge wegen Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn nicht substantiiert dargelegt wird, welche weiteren Beweismittel hätten erhoben werden sollen.
Indizien wie an einem Zugangsteil gefundene Spuren und das nachfolgende Verhalten des Beschuldigten können für die Überzeugungsbildung von seiner Täterschaft herangezogen werden, insbesondere wenn Umstände (z. B. Gebrauch eines Werkzeugs) das Fehlen von Spuren am eigentlichen Tatort erklären.
Der Tatrichter darf Teile der Angaben eines Angeklagten für glaubhaft halten und andere Teile zurückweisen; eine teilglaubhafte Einlassung rechtfertigt nicht automatisch Entlastung in allen Punkten.
Die Nichtvernehmung eines vom Angeklagten benannten Zeugen ist gerechtfertigt, wenn bereits vorliegende Aussagen oder der Rückzug des Beweisantrags erkennen lassen, dass von einer entlastenden Aussage nicht zu erwarten ist.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 28. Juni 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen Lothar ███ ohne festen Wohnsitz, geboren █████████████████████ in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Rückfalldiebstahls hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. November 1963, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ███████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 28. Juni 1963 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die nach dem 28. Juni 1963 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revision des Angeklagten, die sowohl das Verfahren der Strafkammer beanstandet, als auch die Sachrüge erhebt, hat keinen Erfolg.
Die Verfahrensbeschwerden, mit denen insbesondere geltend gemacht wird, das Landgericht habe die ihm durch § 244 Abs. 2 StPO auferlegte Aufklärungspflicht verletzt, sind entweder unzulässig oder unbegründet, wie im Zusammenhang mit der Sachrüge näher dargelegt wird.
Auf die Sachrüge hat der Senat das angefochtene Urteil seinem gesamten Inhalt nach geprüft. Hierbei haben sich keine Rechtsfehler ergeben. Was die Revision im einzelnen vorgebracht hat, vermag ihr nicht zum Ziele zu verhelfen.
1. Es ist weder unmöglich, auf die Täterschaft des Angeklagten aus der Tatsache zu schließen, dass er die Spuren an der Türfüllung gelegt hat, noch ist es undenkbar, dass der Angeklagte zwar an der Türfüllung, nicht aber am eigentlichen Tatort Spuren (Fingerabdrücke) hinterlassen hat. Letzteres konnte schon deshalb ausscheiden, weil der Angeklagte die Schreibtische „aufgebrochen“, sich also eines Werkzeugs bedient hat.
Dass die Strafkammer sich mit diesen Punkten nicht ausdrücklich befasst hat, ist kein Rechtsfehler. Der Tatrichter braucht sich nicht mit allen Einwendungen des Angeklagten und seines Verteidigers auseinanderzusetzen. Daraus, dass auf einen Punkt der Einlassung des Angeklagten nicht eingegangen wird, kann nicht geschlossen werden, das Gericht habe diesen Punkt übersehen und deshalb nicht aufgeklärt, hier umso weniger, als der Verteidiger mit der Revision selbst vorbringt, er habe in seinem Schlussvortrag auf diese Tatsache aufmerksam gemacht.
Soweit das Vorbringen der Revision in dieser Richtung eine Verfahrensbeschwerde, nämlich der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO, darstellen sollte, war sie unzulässig. Sie gibt nicht an, welcher weiteren Beweismittel sich die Strafkammer hätte bedienen sollen (vgl. BGHSt 2, 168).
2. Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, dass die Strafkammer den Angeklagten zusätzlich durch sein „nachfolgendes Verhalten“ als überführt angesehen hat. Der gesamte Urteilsinhalt ergibt zweifelsfrei, dass die Strafkammer den vom Angeklagten geschilderten Sachverhalt insoweit geglaubt hat, als der Angeklagte zum Tatort hinaufgestiegen ist, die Tatspuren verborgen und die Türfüllung notdürftig wieder eingesetzt hat. Das Landgericht hat dem Angeklagten allerdings insoweit nicht folgen können, als es sich um den Grund seines Tuns handelt. Das ist jedoch kein Rechtsfehler. Der Tatrichter kann die Angaben des Angeklagten zum Teil glauben, aber den Rest als unglaubwürdig ablehnen.
3. Die Strafkammer durfte auch als weiteres Beweisanzeichen gegen den Angeklagten verwerten, dass ihm die Tat nicht persönlichkeitsfremd ist und er die Räumlichkeit kannte.
4. Zuzugeben ist der Revision allerdings, dass es nicht als Beweisanzeichen zu werten ist, die zur Verteidigung gestellten Beweisanträge hätten nichts zugunsten des Angeklagten erbracht, und die ganze Briefgeschichte sei „mehr als dubios“. Dass der Zeuge Lübker nichts den Angeklagten Entlastendes aussagen konnte und der Zeuge Peter Carl nach den Angaben des Zeugen Kümmerling zur Tatzeit nicht im Asyl des Angeklagten untergebracht war, kann der Strafkammer nicht die Überzeugung verschafft haben, nur der Angeklagte könne den Einbruch begangen haben. Auch ergibt das Urteil nicht einwandfrei, ob das Landgericht die Briefgeschichte nur als unglaubwürdig oder als widerlegt ansieht. Dennoch sind die Ausführungen der Strafkammer weder aus sachlichrechtlichen noch aus verfahrensrechtlichen Gründen zu beanstanden.
a) Das Landgericht sagt ausdrücklich, die Beweisaufnahme habe nichts zugunsten des Angeklagten, nichts „Entlastendes“ erbracht. Daraus erhellt, dass die Strafkammer, auch wenn sie anschließend sagt, „nach alledem“ sei der Angeklagte „als Täter überführt“, nur sagen will, das Ergebnis der Beweisaufnahme über die ohnehin sehr unglaubwürdige „Briefgeschichte“ sei nicht geeignet, ihre auf Grund der anderen Punkte gewonnene Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten zu erschüttern. Das ist nicht zu beanstanden, zumal es letzten Endes auf die „Briefgeschichte“ nicht entscheidend ankam. Dass der Angeklagte den Brief in den Kasten am Büro des Fürsorgevereins einwerfen wollte, steht seiner Täterschaft nicht entgegen.
b) Mit ihrem Vorbringen in der Revisionsbegründung vom 13. August 1963 will die Revision anscheinend auch beanstanden, dass die Strafkammer den von der Verteidigung benannten Zeugen Peter █████████ nicht gehört hat. Nachdem jedoch der Zeuge Kümmerling vernommen war und bekundet hatte, dass ein Peter ███████ zur Tatzeit nicht im Asyl untergebracht war, brauchte sich der Strafkammer eine weitere Aufklärung nicht aufzudrängen. Es kommt hinzu, dass, wie die Sitzungsniederschrift ergibt, der Beweisantrag bezüglich Peter ███████ zurückgenommen worden ist. Hieraus konnte das Landgericht schließen, dass auch der Angeklagte und sein Verteidiger sich von der beantragten Vernehmung nichts Entlastendes mehr versprachen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Sarstedt | Siemer | Borker | |||
| Schmidt | Schmitt |