Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Rückfallsfeststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 485/62
Datum
27.11.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Hehlerei ein. Der BGH verwirft die Revision gegen den Schuldspruch als unbegründet, hebt jedoch den Strafausspruch auf, weil die Voraussetzungen des Rückfalls nach § 261 StGB nicht hinreichend festgestellt sind. Die Sache wird zur neuen Entscheidung über die Strafe an das Landgericht zurückverwiesen; § 358 Abs. 2 StPO steht einer gleichlautenden erneuten Verurteilung nicht entgegen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Voraussetzungen des Rückfalls nach § 261 StGB müssen im Urteil hinreichend festgestellt werden; insbesondere ist klarzustellen, ob die erneuten Taten vor oder nach der teilweisen Verbüßung der früheren Strafe begangen wurden.

2

Fehlen die für den Rückfall maßgeblichen Feststellungen, ist der Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe zurückzuverweisen.

3

Die Revision gegen den Schuldspruch ist unbegründet, wenn die Generalrüge keine zur Schuld erheblichen neuen Feststellungen ergibt.

4

§ 358 Abs. 2 StPO hindert das Revisionsgericht nicht, bei erneuter Entscheidung dieselbe Strafe zu verhängen, auch wenn sich Rückfallvoraussetzungen nicht ergeben.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 15. Juni 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kellner Günter ███ ██████████████ HL, dort geboren ███████ 1924, - Sachbezeichnung: ████████ wegen Hehlerei

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. November 1962, an der teilgenommen haben Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ██ ███ wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 15. Juni 1962, soweit es diesen Beschwerdeführer betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Offensichtlich unbegründet ist die Revision des Angeklagten ████████, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wendet.

Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge ergab lediglich, dass die Rückfallvoraussetzungen des § 261 StGB nicht genügend festgestellt worden sind. Das angefochtene Urteil teilt nur mit, der Beschwerdeführer habe einen Teil seiner ersten Hehlereistrafe „bis zum 30. April 1957 verbüßt“ und sei „am 11. Februar 1960 erneut vom Landgericht Hamburg wegen Hehlerei“ usw. verurteilt worden. Dabei bleibt offen, ob die Taten der zweiten Hehlereiverurteilung vor oder nach der teilweisen Verbüßung der ersten Hehlereistrafe begangen worden sind. Auch der Urteilszusammenhang ergibt hierzu nichts.

Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts wird das Landgericht daher über die gegen den Beschwerdeführer zu verhängende Strafe neu verhandeln und entscheiden müssen.

Vorsorglich sei erwähnt, dass § 358 Abs. 2 StPO nicht hindert, auch dann dieselbe Strafe wie im angefochtenen Urteil zu verhängen, wenn die Rückfallvoraussetzungen nicht vorliegen sollten.

SarstedtKoffkaBorker
SchmidtSchmitt