Treffer
BGH Urteil

Revision im Betrugsverfahren: Einziehung zu unbestimmt, Adhäsionsausspruch unklar

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 48/56
Datum
17.04.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte mit der Revision Verfahrensverstöße und materiell-rechtliche Fehler gegen seine Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges u.a. Der BGH verwarf die Verfahrensrügen überwiegend, insbesondere mangels in der Hauptverhandlung gestellter Beweisanträge und wegen eines erklärten Verzichts auf weitere Beweise. Schuld- und Strafausspruch blieben im Wesentlichen bestehen. Aufgehoben wurden jedoch die Einziehungsanordnung (mangels hinreichender Einzelbezeichnung in der Urteilsformel) sowie der Adhäsionsausspruch über 10.000 DM, weil die Gläubigerstellung der Ehegatten in der Formel nicht klargestellt war; insoweit Zurückverweisung.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 245 StPO verpflichtet den Tatrichter nur zur Vernehmung solcher Zeugen, die ordnungsgemäß geladen und in der Hauptverhandlung erschienen sind; ein bloß anwesender, nicht geladener Zeuge steht dem nicht gleich.

2

Ein Beschluss nach § 244 Abs. 6 StPO ist nur für Beweisanträge erforderlich, die in der Hauptverhandlung gestellt werden; außerhalb der Hauptverhandlung eingereichte Schriftsätze begründen dies nicht ohne weiteres.

3

Eine Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO ist regelmäßig nicht begründet, wenn Verteidigung und Staatsanwaltschaft nach Erörterung der Beweisfragen auf weitere Beweiserhebung verzichten und sich dem Gericht eine zusätzliche Beweiserhebung nicht aufdrängen musste.

4

In der Urteilsformel sind die der Einziehung unterliegenden Gegenstände einzeln zu bezeichnen; pauschale Sammelbezeichnungen genügen nicht.

5

Wird im Adhäsionsverfahren ein Zahlungsanspruch mehrerer Personen zugesprochen, muss die Urteilsformel die Art der Gläubigerstellung (z.B. Gesamtgläubigerschaft oder Teilgläubigerschaft) klarstellen, damit schuldbefreiende Leistung möglich ist.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 20. Oktober 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Angestellten Georg ████████ aus ██████████, geboren ███████████████ in █████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzten Betruges u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. April 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat ███████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 20. Oktober 1955 mit den Feststellungen aufgehoben

a) hinsichtlich der Einziehungsanordnung, b) soweit der Angeklagte zur Zahlung eines Betrages von 10.000 DM nebst Zinsen an die Eheleute Max und Ilse ██ verurteilt worden ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die nach dem 20. Oktober 1955 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie die Dauer von drei Monaten übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges in einem besonders schweren Falle in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung, wegen einer weiteren Urkundenfälschung und wegen mittelbarer Falschbeurkundung zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Zugleich hat sie ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt.

Außerdem hat die Strafkammer den sichergestellten Stempel, die Besuchskarten sowie die verfälschten und gefälschten Urkunden und Abschriften eingezogen und den Angeklagten verurteilt, an die Eheleute Max und Ilse ██ 10.000 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 1. Juli 1954 zu zahlen.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.

I. Verfahrensrügen:

1.) Die Revision meint, die Vorschrift des § 245 StPO sei verletzt worden, weil die Strafkammer den Kaufmann ████████ nicht vernommen habe.

Die Rüge ist unbegründet. § 245 StPO gebietet, soweit er hier in Betracht kommt, dem Tatrichter nur, die Beweisaufnahme auf alle Zeugen zu erstrecken, die vorgeladen und auch erschienen sind. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. ██ ist, wie die Akten und die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 5. Januar 1956 ergeben, nicht als Zeuge zur Hauptverhandlung geladen worden. Er ist von sich aus mit seiner als Zeugin geladenen und auch vernommenen Ehefrau erschienen und vorsorglich, weil mit einem Beweisantrag der Verteidigung auf seine Vernehmung gerechnet wurde, ohne Vorladung im Sinne des § 245 StPO als Zeuge belehrt worden. Das steht der Vorschrift des § 245 StPO nicht gleich. Die von der Revision angeführten Entscheidungen RGSt 40, 158; 54, 25 betreffen andere Fälle, in denen die Beweispersonen ordnungsgemäß geladen waren.

2.) Die Revision meint, § 244 StPO sei verletzt worden, weil mehrere in den Schutzschriften vom 6. und 17. Oktober 1955 enthaltene Beweisanträge, insbesondere Anträge auf Vernehmung des Kaufmanns ███████, seiner Frau ███████, der Wirtin des Pensionshauses der Eheleute █, des Inhabers ████████, der Kauffrau ████, der Tochter des Eigentümers der Firma ██████████ und des Grundstücks ███, des Elektro-Kaufmanns █████ sowie auf Einholung verschiedener Auskünfte und Sachverständigengutachten zu den in den angeführten Schriftsätzen bezeichneten Beweisfragen nicht beschieden worden seien.

Die Rüge ist unbegründet. Die Vorschrift des § 244 Abs. 6 StPO, nach der die Ablehnung eines Beweisantrages eines Gerichtsbeschlusses bedarf, gilt nur für Beweisanträge, die in der Hauptverhandlung gestellt worden sind. Das trifft hier nicht zu. Ausweislich der Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung vom 20. Oktober 1955 sind die in Rede stehenden Beweisanträge in der Hauptverhandlung nicht gestellt worden. Sie sind nur in den außerhalb der Hauptverhandlung eingereichten Schriftsätzen enthalten, die zu den Akten gelangt sind. Daß sie, wie die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden der Strafkammer ergibt, in der Hauptverhandlung mit den Beteiligten erörtert und durchgesprochen worden sind und daß die Strafkammer andere der in den Schutzschriften angebotenen Beweise erhoben hat, genügt nicht, um die hier in Rede stehenden Anträge als in der Hauptverhandlung gestellte Anträge anzusehen. Die von der Revision angezogenen Entscheidungen RGSt 59, 420; BGH NJW 1953, 350 betreffen Fälle, in denen der Verteidiger in der Hauptverhandlung schriftliche Beweisanträge überreicht hatte.

3.) Zu Unrecht macht die Revision ferner geltend, daß die Strafkammer durch die Nichterhebung der unter 2) erwähnten Beweise die ihr gemäß § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verletzt habe.

Ausweislich der Sitzungsniederschrift haben in der Hauptverhandlung am 20. Oktober 1955, dem letzten Tage der Hauptverhandlung, der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft und der Verteidiger auf die Vernehmung weiterer Zeugen verzichtet und erklärt, daß alle Beweisanträge erledigt seien. Das ist, wie die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden der Strafkammer ergibt, geschehen, nachdem die Schutzschriften der Verteidigung vom 6. und 17. Oktober 1955 Punkt für Punkt in allen Einzelheiten mit den Beteiligten (Staatsanwaltschaft, Verteidiger, Angeklagten) erörtert und durchgesprochen worden waren, um insbesondere dem Verteidiger die Möglichkeit zu geben, die Punkte, die ihm nach der durchgeführten langwierigen Beweisaufnahme noch aufklärungsbedürftig erschienen, zu bezeichnen und dazu abschließend formelle und zu Protokoll zu nehmende Beweisanträge auf Vernehmung bestimmter Zeugen zu stellen. Daß derselbe Verteidiger, der daraufhin erklärt hat, daß er auf die Vernehmung weiterer Zeugen verzichte und daß alle Beweisanträge erledigt seien, nunmehr gegen die Strafkammer wegen Nichterhebung der erwähnten Beweise den Vorwurf pflichtwidrigen Verhaltens im Sinne des § 244 Abs. 2 StPO erhebt, befremdet. Besondere Umstände, die es der Strafkammer hätten aufdrängen müssen, trotz der erwähnten Erklärung des Verteidigers und der Umstände, unter denen sie erfolgt ist, von Amts wegen die in Rede stehenden Beweise zu erheben, sind weder aus der Revisionsbegründung noch sonst ersichtlich. Die von der Revision angezogene Entscheidung BGH VRS 4, 30 betrifft einen wesentlich anders gelagerten Fall.

Die Zeugen ██████ und ███████ sind im übrigen am 20. Oktober 1955, also nach Einreichung der erwähnten Schutzschriften, als Zeugen vernommen worden. Darauf, daß an einen vernommenen Zeugen bestimmte Fragen nicht gestellt worden sind, kann eine Aufklärungsrüge in der Regel nicht gestützt werden. Wenn der Verteidiger oder der Angeklagte glaubten, daß die Vernehmung der beiden Zeugen auf weitere Beweistatsachen erstreckt werden mußte, hätten sie in Ausübung ihres Fragerechts (§ 240 StPO) entsprechende Fragen an die Zeugen stellen sollen. Daß sie hieran gehindert worden wären, macht die Revision nicht geltend.

4.) Die Revision erblickt einen Verfahrensmangel darin, daß die „Zeugen“ Kaufmann ███████ und Frau ████████ am zweiten Tage der Hauptverhandlung, dem 12. Oktober 1955, nach Hause gegangen seien, ohne entlassen worden zu sein.

Die Rüge ist unbegründet. Daß der Ehemann ███████ sich ohne Entlassung durch den Vorsitzenden ████████ entfernt hat, bedeutet schon deshalb keinen Verfahrensverstoß, weil der Ehemann als Zeuge weder geladen noch vernommen worden ist. Auch hinsichtlich der Ehefrau ███████████ hat die Rüge keinen Erfolg. Die Ehefrau hat sich zwar ausweislich der Sitzungsniederschrift entgegen der Vorschrift des § 248 StPO entfernt, ohne daß eine entsprechende Genehmigung oder Anweisung des Vorsitzenden vorgelegen hat. Das kann indessen die Revision schon deshalb nicht rechtfertigen, weil der Angeklagte und sein Verteidiger durch die unbefugte Entfernung der Zeugin nicht in der Verteidigung beschränkt worden sind. Nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden der Strafkammer haben sowohl der Angeklagte als auch der Verteidiger nach der Vernehmung der Zeugin ██████ erklärt, daß sich die Vernehmung des Ehemannes █████ erübrige, weil alle Fragen schon durch die Vernehmung der Ehefrau ███████ geklärt worden seien.

5.) Die Revision erblickt einen Verfahrensmangel darin, daß die Strafkammer die Zeugin ████████████ nicht vernommen habe, die in der Schutzschrift des Verteidigers vom 6. Oktober 1955 zum Beweise dafür benannt worden sei, daß der Angeklagte zur Tatzeit nervlich erkrankt war und seine Verhältnisse nicht übersehen konnte, und die gemäß Beschluß der Strafkammer am 20. Oktober 1955, dem letzten Tage der Hauptverhandlung, hätte vernommen werden sollen.

Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist die Zeugin ████████████ in der Hauptverhandlung am 20. Oktober 1955 nicht erschienen. Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft hat daraufhin mitgeteilt, daß die Zeugin wegen Krankheit nicht erscheinen könne.

Die Rüge ist unbegründet. Daß die Strafkammer die Zeugin ████████████ nicht vernommen hat, bedeutet keinen Verfahrensmangel. § 245 StPO ist nicht verletzt, weil die Zeugin in der Hauptverhandlung nicht erschienen ist. Die ihr gemäß § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht hat die Strafkammer auch hier nicht verletzt. Daß die Zeugin nicht erschienen war und aus diesem Grunde in der Hauptverhandlung am 20. Oktober 1955 nicht vernommen werden konnte, war dem Angeklagten und seinem Verteidiger bekannt. Wenn sie gleichwohl ihre Vernehmung für erforderlich hielten, hätte es ihnen freigestanden, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Das haben sie nicht getan. Der Verteidiger hat im Gegenteil, wie bereits oben unter 3) erwähnt worden ist, ausdrücklich auf die Vernehmung weiterer Zeugen verzichtet und erklärt, daß alle Beweisanträge erledigt seien. Von Amts wegen die Vernehmung der Zeugin ████████████ durchzuführen, brauchte sich der Strafkammer bei dieser Sachlage nicht aufzudrängen.

6.) Die Revision „bittet zu prüfen“, ob und inwieweit dem Protokoll über die Hauptverhandlung Beweiswert beigemessen werden könne, weil es, wie die Revision behauptet, Berichtigungen enthalte, die teils mit einer anderen Handschrift als der des Vorsitzenden und des Urkundsbeamten, teils offenbar nachträglich – mit Schreibmaschine – erfolgt seien, und weil es nachträgliche Streichungen und Überschreibungen enthalte, durch die Unklarheiten bewirkt würden.

Die Rüge ist, obwohl sich die Revisionsbegründung dagegen verwahrt, eine bloße Protokollrüge und als solche unzulässig. Auf die Tatsache allein, daß einem Protokoll wegen Mangel der angeführten Art hinsichtlich bestimmter Verfahrensvorgänge keine Beweiskraft zukommt, kann ein Urteil nicht beruhen. Daß hinsichtlich der nach Ansicht der Revision – mangelhaft protokollierten Verfahrensvorgänge das Gesetz verletzt worden sei, macht die Revision nicht geltend. Davon, daß etwa dem gesamten Protokoll, also auch den von den gerügten Mängeln nicht unmittelbar betroffenen Teilen, die Beweiskraft abzusprechen wäre, kann bei der hier gegebenen Sachlage nicht die Rede sein. Die von der Revision angeführten Entscheidungen RGSt 20, 425; 27, 169 ergeben nichts Gegenteiliges.

7.) Die Revision erblickt einen Verfahrensmangel darin, daß in der Sitzungsniederschrift über den zweiten Hauptverhandlungstag, den 12. Oktober 1955, vermerkt ist, die den Zeugen █████████████ und ██████████████ vorgelegten, im einzelnen angeführten Urkunden seien, soweit dies nicht schon in der Verhandlung vom 11. Oktober 1955 geschehen sei, teils vollständig, teils auszugsweise verlesen worden. Sie meint, das Gesetz schreibe eine vollständige Verlesung der Urkunden vor. Im übrigen sei nicht ersichtlich, welche Urkunden vollständig und welche nur teilweise verlesen worden seien.

Die Rüge greift nicht durch. Als bloße Protokollrüge kann sie aus den bereits oben unter 6) dargelegten Gründen die Revision nicht rechtfertigen. Daß Urkunden stets vollständig verlesen werden müßten, ist nicht richtig. Die Rüge könnte nur Erfolg haben, wenn geltend gemacht worden wäre, daß Urkunden oder Urkundenteile bei der Urteilsfindung verwertet worden seien, die nicht verlesen worden sind. Insoweit fehlt es indessen an einer der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Angabe der Tatsachen, in denen ein verfahrensrechtlicher Mangel gefunden wird. Die bloße Andeutung der Möglichkeit, daß die Strafkammer nicht verlesene Urkunden oder Urkundenteile bei der Urteilsfindung verwertet hat, genügt hierfür nicht. Das Urteil und die Sitzungsniederschrift auf eine solche allgemeine Andeutung hin auf das Vorliegen etwaiger Verfahrensverstöße zu durchforschen, ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts.

8.) Die in der Revisionsbegründung des Verteidigers vom 18. Januar 1956 enthaltenen Verfahrensrügen sind unzulässig, weil sie nicht innerhalb der in § 345 StPO bestimmten Begründungsfrist geltend gemacht worden sind.

II. Sachrügen:

Die Sachrügen sind im wesentlichen unbegründet.

Schuld- und Strafausspruch sind – abgesehen von der Einziehungsanordnung – frei von Rechtsirrtum. Was die Revision demgegenüber vorträgt, geht fehl.

1.) Zu Unrecht bemängelt die Revision, daß der Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB nur formelhaft festgestellt worden sei.

Nach den Feststellungen des Urteils veranlaßte der Angeklagte den Gastwirt █████████, den er durch unwahre Angaben in den irrigen Glauben versetzt hatte, daß er, der Angeklagte, als Erbe seines in Amerika lebenden Vaters eingesetzt sei und in Kürze größere Geldbeträge erhalten werde, ihm Darlehen in Höhe von insgesamt 2.229 DM und Warenkredite in Höhe von rd. 700 DM zu gewähren. Auf den Gesamtbetrag von rd. 2.929 DM zahlte der Angeklagte insgesamt 500 DM zurück. Außerdem bezahlte er für ██████ Reparaturen, die an dessen Wagen ausgeführt wurden. █████████ ist, wie es im Urteil heißt, noch mindestens um 2.000 DM geschädigt.

Das sind Feststellungen, welche die Annahme einer Vermögensschädigung, wie sie § 263 StGB voraussetzt, unbedenklich rechtfertigen.

Hieran ändert entgegen der Auffassung der Revision auch nichts, daß der Angeklagte den Gastwirt ████████ durch die Textilfirma ██ für ████ 2.282,27 DM einkleiden ließ. Der Einwand der Revision, daß es sich hierbei um einen Ausgleich für die dem Angeklagten von █████████ gewährten Kredite gehandelt habe, scheitert an den gegenteiligen Feststellungen des Urteils. Danach geschah die Einkleidung schenkungsweise, weil █████████ den Angeklagten bei der Firma ████ eingeführt hatte, die der Angeklagte durch unwahre Angaben über die in Aussicht stehende Erbschaft zur Einräumung erheblicher Warenkredite veranlassen wollte und auch veranlaßt hat. Der Angeklagte hatte █████████ hierfür versprochen, ihn bei seiner angeblich geplanten Reise nach den USA als Begleiter mitzunehmen und ihn für die Reise standesgemäß einzukleiden. Daß die Feststellung einer solchen Schenkung jeder Lebenserfahrung widerspreche, wie die Revision meint, kann nicht erkannt werden.

2.) Zu Unrecht meint die Revision, einen Rechtsfehler des Urteils daraus herleiten zu können, daß es hinsichtlich der Lieferung des Reformunterbettes an einer für die Lieferung ursächlichen Täuschungshandlung fehle, wie sie § 263 StGB verlange.

Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt klar, daß die Strafkammer im Fall █████████ den Tatbestand des Betruges nicht durch den Erwerb des Reformunterbettes, sondern nur dadurch als verwirklicht angesehen hat, daß ███ durch unwahre Angaben des Angeklagten über dessen angebliche Erbschaft veranlaßt wurde, ihm Darlehen in Höhe von insgesamt 800 DM zu gewähren und ihm weitere Waren im Werte von rd. 1.300 DM auf Kredit zu liefern. Hierfür spricht insbesondere, daß die Lieferung des Reformunterbettes in einem Absatz der Urteilsgründe erwähnt wird, der nur die Entwicklung der Beziehungen zwischen ████ und dem Angeklagten schildert, und daß die Handlungen, durch die der Angeklagte den ███████ getäuscht hat, sowie die Vermögensverfügungen, die ███████ auf Grund dieser Täuschungshandlungen vorgenommen hat, in einem späteren besonderen Absatz festgestellt worden sind.

3.) Fall ███████████████

Nach den Feststellungen des Urteils veranlaßte der Angeklagte den Kaufmann ███████████████ zur Lieferung eines Kinderbettes auf Kredit dadurch, daß er ihn in den irrigen Glauben versetzte, ███████████████ solle ein Hotel mit Betten ausstatten, das er, der Angeklagte, bauen wollte, obwohl er in Wahrheit überhaupt nicht in der Lage war, ein Hotel zu bauen und Bettenlieferungen zu bezahlen. Da der Angeklagte das gelieferte Kinderbett nicht bezahlte, nahm ███████████████ es schließlich zurück.

Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt unbedenklich die Annahme, daß der Angeklagte den Tatbestand des Betruges verwirklicht hat. Daß sich, wie die Revision meint, in Fällen dieser Art eine betrügerische Absicht überhaupt nicht feststellen lasse, ist unrichtig. Die Strafkammer hat sie festgestellt. Sie sieht die betrügerische Absicht darin, daß der Angeklagte, um sich das Kinderbett, auf das er keinen Anspruch hatte, zu verschaffen, das Vermögen des ███████████████ bewußt gefährdet hat. An diese Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden.

4.) Fall ████████████████

Nach den Feststellungen des Urteils veranlaßte der Angeklagte den Architekten █████████ durch Täuschung über seine „Millionenerbschaft“ drei Architektenverträge über Großbauten mit ihm abzuschließen. ████████████████, der bereits Entwürfe für die Bauten gefertigt hatte, mußte zwei Entwürfe unter Berücksichtigung der Wünsche des „Bauherrn“ völlig neu überarbeiten und am dritten Entwurf, wenn auch geringfügige, Änderungen vornehmen. Er erhielt auf sein Architektenhonorar, das sich nach seinen Angaben auf 32.000 DM belief, nur 850 DM. Dem Angeklagten kam es hierbei, wie das Urteil feststellt, nur darauf an, regelrechte Bauzeichnungen eines bekannten Architekten zu bekommen, um seine Stellung als „Millionenerbe“ durch Vorweisen von Bauzeichnungen über Großbauten festigen und dadurch leichter Geld- und Sachkredite erschwindeln zu können.

Auch hier hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum Betrug angenommen. Zu Unrecht meint die Revision, daß es dem Angeklagten an der Absicht gefehlt habe, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Das Urteil ergibt klar als Feststellung der Strafkammer, daß der Angeklagte in der Absicht gehandelt hat, sich die Bauzeichnungen zu verschaffen, um sie zur Täuschung weiterer Opfer zu verwenden. Daß in den Urteilsgründen bei der rechtlichen Würdigung des festgestellten Sachverhalts hilfsweise ausgeführt worden ist, der Angeklagte habe losgelöst von dem Verwendungszweck jedenfalls seinen Vermögensbestand um den Wert der Bauzeichnungen vermehren wollen, schließt entgegen der Auffassung der Revision die festgestellte Absicht nicht aus. Die erwähnten, hilfsweise gemachten Ausführungen besagen nicht, daß die Strafkammer von der Richtigkeit der getroffenen Feststellung nicht voll überzeugt gewesen wäre. Sie bringen nur zum Ausdruck, daß, falls entgegen der Rechtsauffassung der Strafkammer die festgestellte Absicht der in § 263 StGB vorausgesetzten nicht entspreche, diese Voraussetzung jedenfalls dadurch erfüllt sei, daß der Angeklagte auch seinen Vermögensbestand um den Wert der Bauzeichnungen vermehren wollte.

Die von der Strafkammer festgestellte Absicht stellt sich entgegen der Ansicht der Revision als Absicht des Angeklagten dar, sich einen Vermögensvorteil im Sinne des § 263 StGB zu verschaffen. Unter Vermögensvorteil ist jede günstigere Gestaltung der Vermögenslage zu verstehen (vgl. RGSt 50, 279). Eine solche günstigere Gestaltung der Vermögenslage liegt aber vor, wenn der Täter geldwerte Gegenstände, wie es Bauzeichnungen sind, ohne entsprechende Gegenleistung erwirbt, wobei es gleichgültig ist, ob er sie durch zweckentsprechende Ausnutzung oder durch Veräußerung oder, wie es hier zutrifft, durch eine zweck- und gesetzeswidrige Benutzung verwerten will.

Zu Unrecht meint die Revision, daß ein strafbarer Betrug nicht vorliege, weil der Angeklagte die Bauzeichnungen nur zur Täuschung weiterer Opfer verwenden wollte, es sich also nur um eine straflose Vorbereitungshandlung zu späteren Betrugstaten gehandelt habe. Bei diesem Einwand verkennt die Revision, daß ein und dieselbe Handlung zugleich Ausführungshandlung einer Straftat und Vorbereitungshandlung einer anderen Straftat sein kann. Daß die Ausführungshandlung einer Betrugstat, wie sie hier vorliegt, zugleich Vorbereitungshandlung für spätere Betrugstaten ist, macht jenen Betrug nicht straflos.

5.) Unbegründet ist auch der Einwand, daß die Feststellungen des Urteils teilweise in sich widersprüchlich seien.

a) Zu Unrecht glaubt die Revision, einen solchen Widerspruch daraus herleiten zu können, daß es auf S. 17 der Urteilsgründe heißt, der Angeklagte habe nach der am 25. März 1954 erfolgten amtlich erklärten Namensänderung im Zuge der planmäßigen Ausführung seines Täuschungsmanövers zahlreiche weitere unechte Urkunden hergestellt, und daß im Urteil im Anschluß hieran Fälschungen festgestellt werden, die „im Oktober 1953“ beginnen, sowie ein Schreiben erwähnt wird, welches das Datum des 15. Oktober 1953 trägt. Das Urteil gibt an späterer Stelle mehrere Fälle wieder, in denen der Angeklagte nach dem 25. März 1954 unechte Urkunden hergestellt hat. Ein Widerspruch in den Feststellungen liegt aus diesem Grunde nicht vor.

b) Die Strafkammer hat die Einlassung des Angeklagten, er habe von sich aus die Vorspiegelungen einer Erbschaft und die sich daraus ergebenden Folgen nicht gewollt, er habe sich einen Scherz machen wollen, sei dann aber von den nunmehr Geschädigten immer weiter geschoben worden, als widerlegt erachtet. Die Revision meint, dem widerspreche, daß die Strafkammer sich ausweislich der Urteilsgründe nach eigener Prüfung dem Gutachten des Sachverständigen angeschlossen habe. Dieser habe sich nämlich in seinem schriftlichen Gutachten dahin geäußert, daß nach seiner Auffassung in den Methoden des Angeklagten kaum etwas von Raffinesse zu finden und der weiteren Entwicklung die Bereitwilligkeit der Standesbeamten und die Leichtgläubigkeit der Betroffenen entgegengekommen sei.

Das Urteil ergibt klar, daß die Bemerkung, die Strafkammer habe sich nach eigener Prüfung dem Gutachten des Sachverständigen angeschlossen, sich nicht auf das schriftliche, sondern auf das in der Hauptverhandlung erstattete Gutachten des Sachverständigen bezieht und daß sie nur die Stellungnahme des Sachverständigen zu den medizinischen Fragen betrifft, deren Beantwortung für die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten von Bedeutung war. Die oben erwähnten, in dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen enthaltenen Meinungsäußerungen umfaßt jene Bemerkung nicht. Von einem Widerspruch in den Feststellungen kann daher auch hier nicht die Rede sein.

c) Die Revision meint, daß die Strafkammer die oben unter b) wiedergegebene Einlassung des Angeklagten als widerlegt erachtet habe, sei außerdem auch noch mit anderen Feststellungen des Urteils unvereinbar. Nach ihnen habe der Angeklagte nicht die Bekanntschaft der Geschädigten gesucht, um sie um Geld anzugehen. Die Geschädigten hätten vielmehr die Bekanntschaft des Angeklagten oder deren Vertiefung gesucht, weil der Angeklagte mit dem Glorienschein der „Dollar-Erbschaft“ umgeben gewesen sei, der ihm voraufgegangen sei und den andere Personen hervorgebracht hätten, weil er, der Angeklagte, durch seine vielen „Freunde“ „weitergereicht“ worden sei und weil die Geschädigten geglaubt hätten, bei dem angeblichen „Millionenerben“ ein Geschäft machen zu können.

Auch hier besteht kein Widerspruch. Nach den Urteilsfeststellungen ist der „Glorienschein“ der Dollar-Erbschaft dem Angeklagten nicht von selbst „vorausgegangen“, sondern dieser hat ihn in betrügerischer Absicht hervorgebracht. Richtig ist allerdings, daß alsbald andere Personen den „Glorienschein der Dollar-Erbschaft“ verstärkt haben, daß sie den Angeklagten „weitergereicht“ haben und daß die Geschädigten teilweise die „Bekanntschaft des Angeklagten oder deren Vertiefung“ gesucht haben, um Geschäfte mit ihm zu machen. Das hat aber auch die Strafkammer gar nicht verkannt. Das Urteil sagt nicht, der Angeklagte sei überhaupt nicht „geschoben“ worden. Es stellt lediglich fest, er sei nicht nur „geschoben“ worden. Einen Widerspruch in den Feststellungen läßt dies nicht erkennen.

6.) Zu Unrecht bemängelt die Revision, daß der für die Annahme einer fortgesetzten Straftat erforderliche Gesamtvorsatz nur formelhaft festgestellt sei. Das Urteil gibt auf Seite 7–8 und 46–47 der Urteilsgründe die inneren Tatsachen wieder, in denen die Strafkammer den Gesamtvorsatz gefunden hat. Zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken gibt auch dieser Teil des Urteils keinen Anlaß.

7.) Rechtlich bedenkenfrei ist auch die Annahme eines besonders schweren Falles im Sinne des § 263 Abs. 4 StGB. Die Frage, ob ein besonders schwerer Fall gegeben ist, gehört zur Strafzumessung. Sie ist zu bejahen, wenn unter Berücksichtigung aller für die Strafzumessung maßgeblichen Gesichtspunkte die Tat so schwer wiegt, daß der ordentliche Strafrahmen zu ihrer Sühne nicht mehr hinreicht. Ob das der Fall ist, hat der Tatrichter nach eingehender Würdigung der Tat und der Person des Täters zu prüfen (vgl. BGH NJW 1953, 1480). Die Erwägungen, welche die Strafkammer ausweislich der Urteilsgründe veranlaßt haben, hier einen besonders schweren Fall als gegeben anzusehen, entsprechen diesen Rechtsgrundsätzen. Sie lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen.

Daß in dem Teil der Urteilsgründe, in dem dargelegt wird, daß und warum die Strafkammer einen besonders schweren Fall angenommen hat, bei der Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten nicht alle Umstände „wiederholt“ und einer Kritik unterzogen worden sind, die das Urteil an früherer Stelle erwähnt, bedeutet keinen Rechtsirrtum.

Zu Unrecht meint die Revision auch, die Feststellung, der Angeklagte sei unaufrichtig, hinterhältig, uneinsichtig und dreist, widerspreche anderen Feststellungen des Urteils. Daß der von der Revision gerügte Widerspruch nicht besteht, ergeben die bereits oben unter 5 b) gemachten Ausführungen, auf die verwiesen wird.

Zu Unrecht beanstandet die Revision weiterhin, daß in den Urteilsgründen ausgeführt ist, der Angeklagte habe bei Verübung seiner Straftaten das Vertrauen seiner Arbeitskameraden im weiteren Sinne, der Standesbeamten ████████ und ███, in übertriebener Weise ausgenutzt. Daß der Angeklagte ein bei der Volkszählungsaktion beschäftigter Angestellter, █████ und ███ dagegen Beamte der Stadt Braunschweig waren, schließt nicht aus, diese als Arbeitskameraden des Angeklagten im weiteren Sinne zu bezeichnen. Daß die Strafkammer etwa das rechtliche und tatsächliche Verhältnis, das zwischen dem Angeklagten und den beiden Standesbeamten bestand, verkannt hätte, kann hieraus jedenfalls nicht gefolgert werden.

Daß die Strafkammer es unterlassen hätte, Erwägungen darüber anzustellen, ob der angerichtete Schaden nicht nur an und für sich, sondern auch für die Verhältnisse der Betroffenen außerordentlich hoch war, ist unrichtig. Das Urteil sagt ausdrücklich, daß der Angeklagte nicht davor zurückgeschreckt sei, in zwei von den fünfzehn Fällen, nämlich in den Fällen ███ und █████████████████, seine Opfer um hohe Bargeldbeträge zu schädigen, obwohl er erkannte, daß er diese Personen dadurch empfindlich traf.

8.) Was die Revision gegenüber dem Schuld- und Strafausspruch abgesehen von der Einziehungsanordnung sonst noch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.

B.

Zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken gibt dagegen die Einziehungsanordnung Anlaß. Wie der Bundesgerichtshof bereits wiederholt entschieden hat, müssen die Gegenstände, deren Einziehung angeordnet wird, in der Urteilsformel einzeln aufgeführt werden (vgl. Herlan in MDR 1954, 529). Das ist hier nicht geschehen. Die Worte „die verfälschten und gefälschten Urkunden und Abschriften“ genügen nicht. Insoweit bedarf die Sache erneuter Verhandlung und Entscheidung durch den Tatrichter.

C.

Nicht frei von Rechtsirrtum ist ferner die Entscheidung über den Zahlungsanspruch der Eheleute ███████.

Die Urteilsformel, die dahin lautet, daß der Angeklagte an die Eheleute Max und Ilse ████████ zu zahlen hat, läßt offen, ob die Eheleute ██████ Gesamthandsgläubiger, Gesamtgläubiger (§ 428 BGB) oder Gläubiger zu gleichen (§ 420 BGB) oder gar zu ungleichen Anteilen sind. Das muß in der Urteilsformel klargestellt werden, damit für den Angeklagten außer Zweifel ist, an wen und in welcher Höhe er mit schuldbefreiender Wirkung zahlen kann und muß. Welche der verschiedenen Möglichkeiten hier vorliegt, kann auch auf Grund der in den Urteilsgründen getroffenen Feststellungen nicht zuverlässig beurteilt werden. Auch insoweit bedarf die Sache daher der erneuten Verhandlung und Entscheidung durch den Tatrichter.

Auf die Vorschrift des § 405 Satz 2 StPO wird verwiesen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

SarstedtSchmidtBorker
Dr. KoffkaSchmitt

Zitiert von (1)