Treffer
BGH Beschluss

Revision: Schuldspruch wegen Brandstiftung von §306 auf §308 StGB geändert und Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 484/90
Datum
13.11.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH änderte in der Revision den Schuldspruch eines Angeklagten, der sein Fachwerkwohnhaus in Brand setzte, von schwerer Brandstiftung (§ 306 StGB) auf vorsätzliche Brandstiftung (§ 308 StGB) in Tateinheit mit Versicherungsbetrug (§ 265 StGB). Entscheidend war die Ungewissheit, ob das Haus noch als "Wohnung von Menschen" im Sinne des § 306 Nr.2 diente, während zugleich eine Ausbreitungsgefahr auf Nachbarhäuser bestand. Der Strafausspruch wurde aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die weitergehende Revision blieb ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlt es an sicheren Feststellungen dazu, ob ein in Brand gesetztes Gebäude noch als "Wohnung von Menschen" im Sinne des § 306 Nr. 2 StGB diente, findet § 306 StGB keine Anwendung.

2

Gefährdet das Feuer benachbarte bewohnte Gebäude, kann die Tat trotz Wegfalls der Schutzvoraussetzung des § 306 Nr.2 als vorsätzliche Brandstiftung gemäß § 308 Abs.1 (zweite Alternative) strafbar sein.

3

Der Bundesgerichtshof darf den rechtlichen Schuldspruch ändern, wenn dadurch dem Angeklagten keine anderslautende Verteidigungsmöglichkeit eröffnete und in einer neuen Hauptverhandlung keine entscheidungserheblichen Feststellungen mehr zu erwarten sind.

4

Ist der in Aussicht gestellte Strafausspruch aus dem höheren Strafrahmen eines aufgehobenen Tatbestandes hergeleitet, kann der Strafausspruch nicht Bestand haben und ist aufzuheben.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 2. Juli 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Elektroniker Roland K, geboren am ████████ 1954 in ████████ (Großbritannien), wegen Brandstiftung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 13. November 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 2. Juli 1990, soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der vorsätzlichen Brandstiftung (§ 308 StGB) in Tateinheit mit Versicherungsbetrug (§ 265 StGB) schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Der Schuldspruch wegen in Tateinheit mit Versicherungsbetrug begangener schwerer Brandstiftung hat, wie der Generalbundesanwalt zu Recht ausgeführt hat, keinen Bestand.

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte das ihm und seiner Ehefrau gehörende Fachwerkwohnhaus in █████ in Brand gesetzt, um Schadensersatzleistungen der Hausrats- sowie der Brandversicherung zu erhalten. Die Strafkammer konnte nicht feststellen, ob sich die Ehefrau des Angeklagten an der Tat ihres Ehemannes in irgendeiner Weise beteiligt hat. Da dieses nach den Urteilsfeststellungen aber auch nicht ausgeschlossen erscheint, musste das Landgericht die Möglichkeit berücksichtigen, dass die Ehefrau des Angeklagten, ebenso wie dieser, das Haus im Hinblick auf die beabsichtigte Brandstiftung endgültig verlassen hat. Die Folge wäre, dass das in Brand gesetzte Fachwerkwohnhaus nicht mehr im Sinne von § 306 Nr. 2 StGB „zur Wohnung von Menschen“ diente (vgl. BGHR StGB § 306 Nr. 2 Wohnung 4, 5 und 6).

Indes bestand, was das Landgericht ausdrücklich hervorhebt, die Gefahr, dass das Feuer auf die unmittelbar an das Haus des Angeklagten und seiner Ehefrau angrenzenden benachbarten Fachwerkhäuser übergriff. Die Brandstiftung war daher selbst in dem für den Angeklagten günstigsten Fall gemäß § 308 Abs. 1 zweite Alternative StGB als vorsätzliche Brandstiftung strafbar. Die notwendige Änderung des Schuldspruchs hat der Senat selbst vorgenommen, da sich der Angeklagte auch auf einen rechtlichen Hinweis nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Der Senat schließt aus, dass in der neuen Hauptverhandlung noch Feststellungen getroffen werden können, die einen Schuldspruch nach § 306 StGB rechtfertigen würden.

Die weitergehende Revision ist, soweit sie sich gegen den vom Senat geänderten Schuldspruch richtet, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben, da das Landgericht die Strafe dem gegenüber § 308 StGB höheren Strafrahmen des § 306 StGB entnommen hat.

Laufhütte Horstkotte Rebitzki Harms Hager