Treffer
BGH Urteil

Revision: Teilaufhebung der Verurteilung wegen fortgesetzter Beihilfe zum Betrug; übrige Revisionen verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 484/80
Datum
31.03.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen zweier Angeklagter gegen Verurteilungen wegen Betruges und Beihilfe wurden vor dem BGH geprüft. Das Gericht verwirft die Revision des einen Angeklagten überwiegend, hebt jedoch die Verurteilung wegen fortgesetzter Beihilfe zum Betrug auf und verweist im Umfang der Aufhebung zurück. Verfahrensrügen greifen nicht durch; Beweiswürdigung und Zeugenverweigerungsrecht wurden bestätigt. Verjährung war nicht eingetreten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 55 StPO ist aufgehoben nur dann ausgeschlossen, wenn die Strafverfolgung des Zeugen zweifelsfrei ausgeschlossen ist; an die vom Tatrichter getroffene tatsächliche Bewertung der Gefahr der Strafverfolgung ist das Revisionsgericht gebunden.

2

Die Revision ist zur Überprüfung der Strafzumessung und des Schuldspruchs nur dann begründet, wenn ein Rechtsfehler vorliegt; bloße Angriffe auf die dem Tatrichter vorbehaltene freie Beweiswürdigung sind unzulässig.

3

Der Tatrichter muss im Urteil nicht jede einzelne Erwägung lückenlos wiedergeben; es genügt, dass die entscheidungserheblichen Umstände und die Überzeugungsgrundlagen erkennbar dargestellt sind.

4

Die Verjährungsfrist nach § 78 StGB wird durch die erstmalige Vernehmung des Beschuldigten als Beschuldigter gemäß § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB (i.V.m. Art. 309 EGStGB) unterbrochen; eine bloße Akteneinsicht des Verteidigers unterbricht die Verjährung nicht.

5

Ist nicht auszuschließen, dass eine Verurteilung in einem Tatfall die Höhe der Strafe in einem anderen beeinflusst hat, muss der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückverwiesen werden.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

Jan ███ aus ███, geboren am █████████ 1936 in ██ ███ ███, Fritz ███ aus ███, dort geboren am █████ 1929, wegen Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. März 1981, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Horstkotte, Dr. Niepel als beisitzende Richter,

Richter am Landgericht ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

für ███ Rechtsanwalt ███, Rechtsanwalt Dr. ███ aus ███ als Verteidiger,

Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom ███ März 1980 im Strafausspruch gegen ihn mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision dieses Angeklagten wird verworfen; jedoch entfällt seine Verurteilung wegen fortgesetzter Beihilfe zum Betrug.

2. Die Revision des Angeklagten ███ wird verworfen. Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die verbleibenden Kosten der Revision des Angeklagten ███ zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Der Schuldspruch gegen den Angeklagten ███ war zu berichtigen, nachdem das Verfahren wegen Beihilfe zum fortgesetzten Betrug gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden ist.

II. Die Revision dieses Angeklagten führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen bleibt sie ohne Erfolg.

1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

a) Zu Unrecht sieht die Revision eine Verletzung der §§ 55, 244 Abs. 2 StPO darin, dass der Zeuge ███ gemäß § 55 StPO belehrt wurde und auf die Frage, ob er nebenberuflich für Petrasovits oder den Angeklagten ███ Schlechtwettergeldabrechnungslisten erstellt habe, die Auskunft verweigerte.

Dafür, dass das Landgericht den Begriff der Gefahr der Strafverfolgung verkannt hätte, ist nichts ersichtlich. An die tatsächliche Beurteilung des Tatrichters, ob eine solche Gefahr bestand, ist das Revisionsgericht gebunden (BGHSt 10, 104, 105). Entgegen der Auffassung der Revision entfällt das Auskunftsverweigerungsrecht nur dann, wenn die Strafverfolgung gegen den Zeugen zweifellos ausgeschlossen ist (BGHSt 9, 34, 35; BGH Beschluss vom 14.9.1973 – 5 StR 318/73 – bei Dallinger in MDR 1974, 16). Der Zeuge ███ hatte aber bereits am 10. September 1974 vor dem Sozialgericht Hamburg zum selben Fragenkomplex, über den er in der Hauptverhandlung vernommen werden sollte, ausgesagt und war beeidigt worden. In dieser Vernehmung erwähnte er nichts davon, dass er für den Angeklagten ███ Schlechtwettergeldabrechnungslisten erstellt oder ihm sonst durch Rat oder Tat in irgend einer Weise dabei behilflich gewesen sei. Es lässt sich deshalb nicht ausschließen, dass er sich durch eine wahrheitsgemäße Beantwortung der vorerwähnten Frage des Vorsitzenden der Gefahr einer Strafverfolgung wegen Meineides ausgesetzt hätte.

Im Übrigen waren der Angeklagte ███ und sein Verteidiger nicht gehindert, den Zeugen trotz seiner Verweigerung der Auskunft auf eine bestimmte Frage zu den in der Rechtfertigungsschrift aufgestellten Behauptungen zu befragen. Dies unterblieb offensichtlich, weil der Angeklagte selbst sich dahingehend nicht eingelassen hatte (UA S. 29 – 33). Umstände, auf Grund derer sich das Landgericht zu einer dahingehenden Befragung des Zeugen hätte gedrängt sehen können, macht weder die Revision geltend noch sind sie aus den Akten ersichtlich.

b) Die weitere Aufklärungsrüge scheitert schon daran, dass der Beschwerdeführer weder bestimmte Tatsachen, die das Gericht angeblich zu ermitteln unterlassen hat, noch bestimmte Beweismittel benennt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Auf die Sachrüge hat der Senat den Schuldspruch in vollem Umfang überprüft. Hierbei ist ein Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers nicht hervorgetreten. Die Einzelangriffe der Revision gehen fehl, weil sie lediglich unzulässige Angriffe gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung enthalten. Die vom Landgericht aus den festgestellten Einzelumständen gezogenen Schlussfolgerungen sind möglich und deshalb nicht aus Rechtsgründen zu beanstanden.

3. Der Strafausspruch im Fall III 2 hat keinen Bestand. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die Verurteilung im Fall III 1 die Höhe der Strafe in dem verbleibenden Fall beeinflusst hat.

III. Die Strafverfolgung gegen den Angeklagten ███ ist nicht verjährt. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass der Lauf der fünfjährigen Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) durch die am 26. Februar 1976 (Bd. III Bl. 363 d. A.) angeordnete erste Vernehmung des Angeklagten als Beschuldigten rechtzeitig unterbrochen worden ist (§ 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB i. V. m. Art. 309 Abs. 2 EGStGB). Dagegen hatte die Akteneinsicht des Verteidigers des Angeklagten im August 1973 (Bd. II S. 185 R) keine Unterbrechungswirkung. Es liegt mithin nur eine Unterbrechungshandlung vor, so dass sich die Frage, in welchem Verhältnis die in § 78 Abs. 1 Nr. 1 StGB aufgeführten Unterbrechungshandlungen zueinander stehen, nicht stellt.

Die Einzelangriffe der Revision gegen den Schuldspruch decken keinen Rechtsfehler auf, sondern stellen lediglich unzulässige Angriffe gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung dar. Die von dem Landgericht gezogenen Schlussfolgerungen sind möglich. Soweit die Revision eine eingehendere Erörterung und Würdigung bestimmter Umstände vermisst, verkennt sie, dass der Tatrichter nicht gehalten ist, alle Umstände lückenlos in den Urteilsgründen aufzuführen, die ihn zu seiner Überzeugung gebracht haben (BGH bei Holtz in MDR 1978, 281; BGH Urteil vom 11.9.1979 – 5 StR 382/79 –).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SchusterHerrmannHorstkotte
FleischmannNiepel

Zitiert (1)